Islamistischer Terrorismus
#34
Zitat:bastian postete
Herzlichen Glückwunsch Merowig, du schaffst es in deinen Posts einen der elementarsten Grundsätz der Menschenrechte zu ignorieren, das "habeas corpus" ( <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.netz-glossar.de/glossar/habeascorpus.html">http://www.netz-glossar.de/glossar/habeascorpus.html</a><!-- m --> ).
Habeas Corpus ist aber kein gueltiges Recht. :baeh:


Zitat:Wie gesagt was ist der Status dieser Gefangenen?
Illegale Kaempfer - so wie die deutschen Spione in den USA damals.
Zitat:
Zitat:Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören, gelten als Kriegsgefangene und sind durch das III: Genfer Abkommen geschützt:
a) Soldaten und die ihnen gleichgestellten Personengruppen (siehe Art. 13 GA I/II, die ihnen gleichgestellt sind)
b) Bewaffnete Kräfte des besetzten Landes, sofern sie interniert wurden
c) Personen, die den genannten Gruppen angehören, die von neutralen oder nichtkriegführenden Staaten aufgenommen und interniert werden (Art. 4 GA III).


<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.drk.de/voelkerrecht/genfer_konventionen/g.html#Internierung">http://www.drk.de/voelkerrecht/genfer_k ... ternierung</a><!-- m -->
Kombattanten
Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist generell zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.
Hinzu kommen die Besatzungen von Handelsschiffen und nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie integriert zu sein, wie z. B. Heereslieferanten. Auch die Bevölkerung eines Gebietes fällt, wenn sie zu den Waffen greift, sich an die Regeln des Krieges hält und die Waffen offen trägt, unter dieses Abkommen. Ferner gilt das Abkommen auch für Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden, vorausgesetzt, daß sie
a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.
(Art. 13 GA I; 4 GA II/III; 43, 44 ZP I)
Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören keinen Kampfauftrag gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen.
Erklär mir doch mal bitte warum die Taliban (NICHT Al quaida), nicht unter a) oder b) fallen. Die Taliban waren Soldaten des Regimes oder zumindest bewaffnete Kräfte, wie man an dieser Definition vorbeikommt möchte ich mal lesen.
die Taliban wurden nie von der UN als rechtmaessige Regierung Afghanistans anerkannt - folglich sind sie auch nicht Mitglieder der Streitkräfte Afghanistans. Auch muessen alle Punkte erfuellt werden (a - d) damit man Kriegsgefangener ist - faellt ein Punkt weg wars das mit Kriegsgefangenenstatus - das die Taliban und Al Quaida sich an die Gebraeuche des Krieges halten willst wohl hoffentlich mir nicht weissmachen. Ich seh auch bei den Taliban kein von weitem erkennbares Erkennungszeichen wie zum Beispiel ne Uniform.


Zitat:Wer sogar versteht was er liest, ist nahezu unschlagbar.
Das geb ich gerne zurueck :p

Zitat:P.S. Wie Islamisten ihre Gefangenen behandeln ist hier nicht Thema, immerhin erheben die Amerikaner den Anspruch die "Guten" zu sein, da kann man ruhig mal ein paar Ansprüche erheben.
Schoen das Ansprueche hast - gut das sie nicht erfuellt werden. Auch verweis ich auf Punkt d) :p
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