Islamistischer Terrorismus
Nein - aber ich kann das Grundgesetz mit der Weimarer Verfassung lesen; wenn sich die Kirchen z.B. auf Art. 140 GG mit Art. 137 Abs. 3 WRV berufen, um ein kirchliches Sonderarbeitsrecht zu begründen, dann steht da im Text: "Jede Religionsgemeinschaft ..." - und wer will bestreiten, dass "Schiiten und Salafisten ... Die Orthodoxen, Baptisten, Budisten " (Du meinst Buddhisten) nicht auch Angehörige einer Religionsgemeinschaft sind?
Idea
Also ist es - um am Beispiel zu bleiben - der islamischen Gemeinde der König Fahd Moschee unbenommen, für die eigenen Mitarbeiter die Scharia einzuführen, und zwar unabhängig von deren Religionszugehörigkeit (denn das kirchliche Arbeitsrecht der beiden großen christlichen Kirchen soll ja auch für alle Beschäftigten gelten, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit) ....
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema

Gehe zu: