18.04.2004, 15:25
@Erich
Es geht doch darum, ob eine Intervention der BW in einem Konflikt Taiwan/ China völkerrechtlich in Ordnung wäre. Und dafür ist entscheidend zu wissen, ob eine solche Aktion Chinas vökerrechtskonform wäre. Bejaht man diese Frage, wäre eine BW Aktion unzulässig, verneint man diese wäre sie bei entsprechendem BT Beschluss zulässig.
Daher: Wie ist eine Aktion der VR China gegen Taiwan vökerrechtlich einzustufen? Eine vernünftige völkerrechtliche Legitimation fällt mir nicht ein, die Berufung auf individuelle Selbstverteidigung, wenn man das Vorhandensein Taiwans als Dauergefahr für die territoriale Integrität der VR China betrachtet, ist meiner Meinung nach mehr als vorgeschoben.
Eine solche Aktion der Chinesen ist nicht mit den Art.33ff der UN Charta dem Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vereinbar.
Taiwan kann auch nach Art.35 II UN Charta Sicherheitsrat und Generalversammlung anrufen. Nach Art.4 könnte Taiwan auch beitreten, würde aber wohl an einer fehlenden chinesischen Zustimmung zur Beitrittsempfehlung im Sicherheitsrat scheitern.
Im Ergebnis halte ich eine Aktion der VR China gegen Taiwan für völkerrechtswidrig, die BW könnte daher intervenieren.
Einen Unterschied zwischen Völkerrecht und Rechtsstaat gibt es noch, auf der Ebene des Völkerrechts fehlt eine Instanz, die Verstöße wirksam ahnden kann. Die meisten Verstöße gegen das Völkerrecht bleiben daher folgenlos.
Eine Entscheidung über einen Einsatz der BW ist im ergebnis eine politische und weniger eine rechtliche. Und unter moralischen Gesichtspunkten ist meine Antwort auf die gestellte Frage eindeutig; Ja.
P.S.
Meine teleologische Überlegung war eigentlich ein Trick, um den Gesetzeswortlaut zu umgehen... In der Rechtsprechung übrigens gar kein so unbeliebter Trick, wenn Gerichten die Gesetze nicht so passen wie sie sind.
Es geht doch darum, ob eine Intervention der BW in einem Konflikt Taiwan/ China völkerrechtlich in Ordnung wäre. Und dafür ist entscheidend zu wissen, ob eine solche Aktion Chinas vökerrechtskonform wäre. Bejaht man diese Frage, wäre eine BW Aktion unzulässig, verneint man diese wäre sie bei entsprechendem BT Beschluss zulässig.
Daher: Wie ist eine Aktion der VR China gegen Taiwan vökerrechtlich einzustufen? Eine vernünftige völkerrechtliche Legitimation fällt mir nicht ein, die Berufung auf individuelle Selbstverteidigung, wenn man das Vorhandensein Taiwans als Dauergefahr für die territoriale Integrität der VR China betrachtet, ist meiner Meinung nach mehr als vorgeschoben.
Eine solche Aktion der Chinesen ist nicht mit den Art.33ff der UN Charta dem Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten vereinbar.
Taiwan kann auch nach Art.35 II UN Charta Sicherheitsrat und Generalversammlung anrufen. Nach Art.4 könnte Taiwan auch beitreten, würde aber wohl an einer fehlenden chinesischen Zustimmung zur Beitrittsempfehlung im Sicherheitsrat scheitern.
Im Ergebnis halte ich eine Aktion der VR China gegen Taiwan für völkerrechtswidrig, die BW könnte daher intervenieren.
Einen Unterschied zwischen Völkerrecht und Rechtsstaat gibt es noch, auf der Ebene des Völkerrechts fehlt eine Instanz, die Verstöße wirksam ahnden kann. Die meisten Verstöße gegen das Völkerrecht bleiben daher folgenlos.
Eine Entscheidung über einen Einsatz der BW ist im ergebnis eine politische und weniger eine rechtliche. Und unter moralischen Gesichtspunkten ist meine Antwort auf die gestellte Frage eindeutig; Ja.
P.S.
Zitat:Soll ich jetzt "leider" sagen?Ja.
Meine teleologische Überlegung war eigentlich ein Trick, um den Gesetzeswortlaut zu umgehen... In der Rechtsprechung übrigens gar kein so unbeliebter Trick, wenn Gerichten die Gesetze nicht so passen wie sie sind.