22.04.2026, 10:47
Nochmal - weil ich es nicht verstehe:
A) Beibehaltung einer Blockade während des Waffenstillstandes:
Nochmal zum BMVG, das eine ganze Kaskade von internationalen Rechtsnormen aufführt (Ziff. 1.3. S. 18);
Allgemein gilt:
Auch das Thema Waffenstillstand wird umfangreich abgehandelt (S. 29 ff, Ziff. 241):

Und weiter:
Gehen wir mal davon aus, dies sei der Fall, dann stellt sich die Frage, ob die Blockade selbst auch wirklich Regelkonform erfolgte.
B) Durchführung der Blockade:
1.
a) Schiffe, die auslaufen - das ist das Gegenteil von Zufuhr
b) Schiffe, die Öl abtransportieren - das ist das Gegenteil der Unterbindung von kriegswichtigen Anlieferungen
vor allem aber
c) Schiffe, die nie in iranischen Häfen waren sondern nur den iranisch freigegebenen Korridor genutzt haben
Ich zitiere jetzt keine Bio Matcha trinkenden Schreiberlinge sondern die LTO:
Dieser "Schreiberling der LTO" (Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter am Juristischen Lernzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Zuvor war er ebendort akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht) ist also der Auffassung, dass die von DT verhängte Blockade zumindest in den Wesentlichsten Teilen rechtlich unzulässig ist.
Nun kann man natürlich auch entgegnen, der Iran habe ja sogar den omanischen Teil der Straße von Hormus gesperrt. Und das sei dann genauso unzulässig.
Das ist ein Argument. Ja; aber
1) der Iran hat das Gebiet als Gefahrengebiet ausgewiesen, in dem mit Gefahren aufgrund von Kriegshandlungen zu rechnen ist (z,B, durch Minen, BMVG S. 127 ff). Das ist keine Blockade. Und - der Iran hat eine Alternativ- oder Ausweichmöglichkeit bereit gestellt, etwas, was DT gerade nicht tut.
2) Wenn in dem von Iran ausgewiesenen Gefahrengebiet Minen verlegt waren, dann wäre deren Räumung erst mit dem Waffenstillstand - durch Kräfte aller Konfliktparteien - möglich. Ein solches Gefahrengebiet müsste also auch bei einem Waffenstillstand noch bis zur erfolgten Räumung weiter als solches ausgewiesen werden.
Ich frage mich
a) erlauben die USA dem Iran, dort Minensuch- und Räumoperationen durchzuführen (ich höre eher von Angriffen auf iranische Schiffe) und
b) wann fangen die USA mit der Minenräumung an?
So, und jetzt geh ich erst mal eine Latte Machiato trinken, zum wach werden,
und dann werde ich im Homeoffice einige Bio Matcha inhalieren.

Btw:
der Zeitraffer zeigt den Schiffsverkehr in der Straße von Hormus
21.04.2026 – 23:12 Uhr
22.04.2026 – 00:29 Uhr
A) Beibehaltung einer Blockade während des Waffenstillstandes:
Nochmal zum BMVG, das eine ganze Kaskade von internationalen Rechtsnormen aufführt (Ziff. 1.3. S. 18);
Allgemein gilt:
Zitat:1.4Nun kann man wohl durchaus hinterfragen, ob es eine militärische Notwendigkeit gibt, Schiffe, die den vom Iran frei gegebenen Passageweg nutzen, durch eine Blockade zu belangen - besonders, wenn sie aus Häfen der westlichen Golfanrainer bzw. des Irak kommen oder dorthin unterwegs sind (s.u.).
141.
Militärische Notwendigkeit und Humanitätsgebot
Nach dem Grundsatz der militärischen Notwendigkeit sind im bewaffneten Konflikt alle
militärischen Maßnahmen erlaubt, die zur erfolgreichen Durchführung militärischer Operationen mit
dem Ziel der Bekämpfung der gegnerischen Konfliktpartei militärisch erforderlich und nicht vom
Humanitären Völkerrecht verboten sind.10
142.
Das Humanitäre Völkerrecht in bewaffneten Konflikten stellt einen Kompromiss zwischen
militärischen und humanitären Erfordernissen dar. Seine Regeln tragen sowohl der militärischen
Notwendigkeit als auch den Geboten der Menschlichkeit Rechnung. Militärische Gründe können
daher eine Abkehr von bestehenden Regeln des Humanitären Völkerrechts nicht rechtfertigen. Ein
militärischer Vorteil darf nicht mit verbotenen Mitteln gesucht werden
Auch das Thema Waffenstillstand wird umfangreich abgehandelt (S. 29 ff, Ziff. 241):
Zitat: 223. Häufig dient die Vereinbarung eines Waffenstillstandes der umfassenden UnterbrechungDas kann wohl auch für den gegenwärtigen Waffenstillstand, jedenfalls seitens der USA so bekundet, unterstellt werden.
der Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie der Vorbereitung von Verhandlungen über
den Friedensschluss. Der Abschluss eines Waffenstillstandes wird also regelmäßig durch die Absicht
gekennzeichnet, Vorbereitungen für eine Beendigung des bewaffneten Konflikts zu ermöglichen
Zitat:224. Ist davon auszugehen, dass der Waffenstillstand der Übergang zur endgültigen BeendigungHmm - steht die Aufrechterhaltung einer bewaffneten Blockade trotz Waffenstillstands damit nicht in Widerspruch
der Kämpfe sein soll, ist das in der VN-Charta niedergelegte Gewaltverbot (34 2 Nr. 4) auch in dieser
Übergangsphase zu beachten. Anders als noch in der Haager Landkriegsordnung (16a 36)
vorgesehen, können die Konfliktparteien in diesem Fall die Kampfhandlungen nicht jederzeit wieder
aufnehmen, sondern nur dann, wenn die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts (34 51) es unbedingt
erfordert.

Und weiter:
Zitat:225.sowie:
Die Bedingungen des Waffenstillstandsvertrags sind von den Konfliktparteien strikt
einzuhalten. Militärische Operationen, die einen Vorteil gegenüber dem Gegner verschaffen, sind
unzulässig. ...
Zitat: 226.da kann man dann durchaus einmal hinterfragen, ob die Aufrechterhaltung der Blockade zulässig ist (zumal doch - so zumindest die Medienberichte - die Waffenstillstandsvereinbarung ausdrücklich die Passage durch die Straße von Hormus ermöglichen sollte).
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine Konfliktpartei gibt der anderen
Konfliktpartei das Recht zur Kündigung des Waffenstillstandsvertrags und in dringenden Fällen, sofern
die Voraussetzungen des Selbstverteidigungsrechts (34 51) vorliegen, zur unverzüglichen
Wiederaufnahme der Kampfhandlungen (16a 40)
Gehen wir mal davon aus, dies sei der Fall, dann stellt sich die Frage, ob die Blockade selbst auch wirklich Regelkonform erfolgte.
B) Durchführung der Blockade:
1.
Zitat:1060. Mit der Blockade werden See- und Luftfahrzeuge gehindert, Küstenstriche oder Häfen, dieblockiert werden aber
dem Gegner gehören oder von diesem besetzt oder kontrolliert werden, anzusteuern oder zu
verlassen (siehe dazu auch Nrn. 1142 ff.). Mit einer Blockade wird die Unterbindung der Zufuhren für
eine gegnerische Küste bezweckt, ohne damit unmittelbar auf die Eroberung dieser Küste abzuzielen.
a) Schiffe, die auslaufen - das ist das Gegenteil von Zufuhr
b) Schiffe, die Öl abtransportieren - das ist das Gegenteil der Unterbindung von kriegswichtigen Anlieferungen
vor allem aber
c) Schiffe, die nie in iranischen Häfen waren sondern nur den iranisch freigegebenen Korridor genutzt haben
Zitat:Trump hat die Streitkräfte auch angewiesen, alle Schiffe abzufangen, die Gebühren an Iran gezahlt haben. Niemand, der eine "illegale Maut" entrichte, werde auf hoher See eine sichere Passage haben.2.
Ich zitiere jetzt keine Bio Matcha trinkenden Schreiberlinge sondern die LTO:
Zitat: ...
Keine taugliche Gegenmaßnahme gegen rechtswidrige Wegzölle
Schwierigkeiten bereiten jedoch die von US-Präsident Trump angedrohten Maßnahmen gegen neutrale Schiffe, die neutrale Häfen im Persischen Golf anfahren, sich aber für den Hin- oder Rückweg eine sichere Passage der Straße von Hormus erkaufen, indem sie den geforderten Wegzoll zahlen. Diese iranischen Zollforderungen sind rechtswidrig, denn sie verletzen das Recht auf Transitdurchfahrt der Schiffe.
Welche Rechte ein Schiff beanspruchen kann, hängt im Seerecht davon ab, wo, also in welcher seerechtlichen Zone, es sich befindet. Das internationale Seerecht unterscheidet zwischen dem Küstenmeer als Territorialgewässer, über das die Küstenstaaten Souveränität besitzen, und weiteren Meereszonen, die in ihrem Kern internationale Gewässer sind. Hier besitzen die jeweiligen Küstenstaaten bestimmte Vorrechte. So dürfen in der Anschlusszone z.B. zollrechtliche Vorschriften durchgesetzt, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Vorrechte zur wirtschaftlichen Nutzung ausgeübt werden. Alle anderen Staaten haben jedoch ebenfalls weitgehende Rechte. Jenseits der AWZ steht die Hohe See, in denen alle Staaten gleichberechtigt die Freiheit der See genießen.
Die Straße von Hormus ist, so der Rechtsbegriff, eine Meerenge, die der internationalen Schifffahrt dient. Solche Meerengen verbinden ein Gebiet der Hohen See oder eine AWZ mit einem anderen Gebiet auf Hoher See oder einer AWZ bzw. mit dem Küstenmeer eines Staates. Für eine Meerenge, die, wie im Fall der Straße von Hormus, zwei Gebiete internationaler Gewässer (abgesehen von Anschlusszonen) miteinander verbindet, gilt das Recht auf (ununterbrochene und zügige) Transitdurchfahrt, das inzwischen auch gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Dieses reicht weiter als die friedliche Durchfahrt. So dürfen etwa auch U-Boote getaucht durchfahren und Luftfahrzeuge die Meerenge überfliegen. Die Transitdurchfahrt darf – auch im Krieg – nicht behindert oder gar verweigert werden.
Als Gegenmaßnahme gegen die rechtswidrige Zollforderung an sich kann Trump, der des Öfteren seine große Liebe für Zölle bekundet hat, die Maßnahmen nicht rechtfertigen. Die Gegenmaßnahme (früher: Repressalie) ist ein Rechtfertigungsgrund für eigenes rechtswidriges Verhalten, um einen fremden "Rechtsbrecher" zurück zu rechtmäßigem Verhalten zu zwingen. Der Rechtsbruch des Iran kann dem "zahlungswilligen", neutralen Staat aber nicht zugerechnet werden. Zudem dürften häufig Private zahlen, was die Zurechnung weiter erschwert. Auf die Forderungen einzugehen und zu zahlen, läuft den Interessen aller Staaten, die freie und ungehinderte Seefahrt wünschen, zuwider – für sich genommen verboten ist es aber nicht. Die Maßnahmen der USA würden sich also nicht gegen den für den Rechtsbruch verantwortlichen Staat, sondern gegen Dritte richten.
Zollzahler als Blockadebrecher?
Die fraglichen Schiffe können auch nicht ohne Weiteres als Blockadebrecher eingestuft werden. Zunächst ist ihr Ausgangs- bzw. Zielhafen gerade nicht iranisch, sondern neutral. Zwar darf eine Blockade Neutrale insoweit betreffen, als dass sie von feindlichen Küsten und Häfen ferngehalten werden dürfen. Eine Abschirmung der Häfen und Küsten von Drittstaaten scheidet jedoch aus. Auch das Newport-Manual, die wohl aktuellste wissenschaftliche Darstellung des im Seekrieg geltenden Völkerrechts, hält fest, dass eine Blockade die Einfahrt in neutrale Häfen und Küsten ebenso wenig verhindern darf, wie die Nutzung von Meerengen.
...
An dieser Stelle graut die Rechtslage etwas zugunsten der USA auf. Zwar richtet sich eine Blockade zunächst gegen den Zugang zu Häfen und Küsten eines Staates, nicht gegen den Zugang zu seinem Küstenmeer zum Zweck der friedlichen Durchfahrt bzw. Transitdurchfahrt. Denn eine Blockade hat den Zweck, das feindliche Territorium von Nachschub, Versorgung oder wirtschaftlichen Vorteilen (z. B. Exporten) abzuschneiden. In Fällen, in denen aber das Küstenmeer selbst zu wirtschaftlichen Vorteilen (noch dazu: rechtswidrigen) genutzt wird, erscheint es jedenfalls nicht von vornherein fernliegend, auch entsprechende Teile des Küstenmeeres blockieren zu dürfen.
USA müssten für sichere Alternativroute sorgen
In der Straße von Hormus kann aber auch diese Auffassung jedenfalls derzeit nicht durchgreifen. Der Iran hat Seeminen ausgebracht, möglicherweise auch im Küstenmeer des Oman oder der Vereinigten Arabischen Emirate, und die Straße dadurch gesperrt. Eine isolierte Blockade des iranischen Teils der Straße würde damit faktisch eine Blockade der gesamten Straße bedeuten und im Widerspruch zur Verpflichtung stehen, die Transitdurchfahrt nicht zu behindern. Das US-Militär hat zwar den Auftrag erhalten, in der Straße Minen zu räumen. Ob diese Bemühungen allerdings von Erfolg gekrönt sein werden, steht noch in den Sternen.
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Schiffe die Straße von Hormus tatsächlich durchfahren können, ohne auf iranische Sicherheitsversprechen angewiesen zu sein, kann man also schwerlich von Blockadebrechern sprechen. Und ab diesem Zeitpunkt werden für die Reedereien wenig Anreize bestehen, das vom Iran geforderte Schutzgeld zu bezahlen.
Donald Trump wird also jedenfalls in juristischer Bewertung mit seinem Vorhaben, Schiffe anzuhalten, deren Reedereien Zahlungen an den Iran geleistet haben, genauso wenig durchkommen, wie derzeit insgesamt Schiffe durch die Straße von Hormus.
Dieser "Schreiberling der LTO" (Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter am Juristischen Lernzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Zuvor war er ebendort akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht) ist also der Auffassung, dass die von DT verhängte Blockade zumindest in den Wesentlichsten Teilen rechtlich unzulässig ist.
Nun kann man natürlich auch entgegnen, der Iran habe ja sogar den omanischen Teil der Straße von Hormus gesperrt. Und das sei dann genauso unzulässig.
Das ist ein Argument. Ja; aber
1) der Iran hat das Gebiet als Gefahrengebiet ausgewiesen, in dem mit Gefahren aufgrund von Kriegshandlungen zu rechnen ist (z,B, durch Minen, BMVG S. 127 ff). Das ist keine Blockade. Und - der Iran hat eine Alternativ- oder Ausweichmöglichkeit bereit gestellt, etwas, was DT gerade nicht tut.
2) Wenn in dem von Iran ausgewiesenen Gefahrengebiet Minen verlegt waren, dann wäre deren Räumung erst mit dem Waffenstillstand - durch Kräfte aller Konfliktparteien - möglich. Ein solches Gefahrengebiet müsste also auch bei einem Waffenstillstand noch bis zur erfolgten Räumung weiter als solches ausgewiesen werden.
Ich frage mich
a) erlauben die USA dem Iran, dort Minensuch- und Räumoperationen durchzuführen (ich höre eher von Angriffen auf iranische Schiffe) und
b) wann fangen die USA mit der Minenräumung an?
So, und jetzt geh ich erst mal eine Latte Machiato trinken, zum wach werden,
und dann werde ich im Homeoffice einige Bio Matcha inhalieren.

Btw:
der Zeitraffer zeigt den Schiffsverkehr in der Straße von Hormus
21.04.2026 – 23:12 Uhr
Zitat:Nach US-Angriff auf Frachter: Iran fordert UN-Reaktion
Der Iran hat die Vereinten Nationen zur Verurteilung der Beschlagnahmung seiner Schiffe durch die USA aufgerufen. Die iranische UN-Mission sandte am Dienstag einen Brief an die UN und den Sicherheitsrat und forderte eine „entschiedene und unmissverständliche“ Verurteilung der US-Entscheidung vom Sonntag, ein unter iranischer Flagge fahrendes Frachtschiff anzugreifen und zu beschlagnahmen.
„Dies stellt einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht, eine klare Verletzung der Waffenruhe und einen Akt der Aggression mit den Merkmalen von Piraterie dar“, erklärte die Mission auf X. „Ein derart rücksichtsloses Vorgehen gefährdet unmittelbar die internationale Schifffahrt und untergräbt die maritime Sicherheit.“
22.04.2026 – 00:29 Uhr
Zitat: Militärs planen Einsatz zur Sicherung der Straße von Hormus
Für einen möglichen Einsatz zur Sicherung der Straße von Hormus nach einem Ende der Kampfhandlungen treffen sich heute Militärs aus 30 Ländern im britischen Militärhauptquartier Northwood in London. Das von Großbritannien und Frankreich ausgerichtete zweitägige Planungstreffen folgt auf eine internationale Konferenz in der französischen Hauptstadt in der vergangenen Woche. London und Paris wollen einen neutralen Marineeinsatz organisieren, der sich klar von den Kriegsparteien abgrenzt, um Handelsschiffe zu begleiten und zu sichern. Auch Deutschland erwägt einen Beitrag zur Minenräumung und Seeaufklärung.
