18.03.2022, 12:30
(18.03.2022, 11:50)Schneemann schrieb: Naja, war vor 20 Jahren, vielleicht hat sich manches seitdem auch geändert - zumal ich natürlich nicht jeden Gesetzesentwurf verfolge...Schwerlich, Artikel 16 Abs. 1 GG wurde seit Bestehen des Grundgesetzes nicht geändert (https://lexetius.com/GG/16,3).
§28 StAG wurde interessanterweise erst jüngst aufgrund der Problematik mit deutschen IS-Kämpfern neu gefasst, im Hinblick auf einen Dienst in den Ukrainischen Streitkräften ergeben sich aber keine relevanten Änderungen:
https://www.buzer.de/gesetz/4560/al74701-0.htm
Und was ich vorhin nicht präzisiert habe: Der Verlust der Staatsangehörigkeit nach §28 StAG kommt beim Dienst in ausländischen Streitkräften nur zum tragen, wenn der Eintretende auch die Staatsangehörigkeit des fraglichen Staates als Doppelstaatler besitzt. Eine Doppelstaatlichkeit im Hinblick auf einen Drittstaat ist nicht relevant.
Also sprich ein Deutscher, der etwa die deutsche und französische Staatsbürgerschaft besitzt, kann sich den Streitkräften der Ukraine anschließen ohne seine Staatsangehörigkeit zu verlieren. Deutsche mit ukrainischer und deutscher Staatsbürgerschaft würde die Staatsangehörigkeit dagegen nach §28 StAG verlieren.