Einsatz der Bundeswehr im Inland
#61
Was ist billiger als Wehrpflichtige dafür einzusetzen. Welches Sicherheitspersonal lässt sich mit teilweise unter 400 Euro im Monat abspeisen. Selbst Zeitsoldaten sind billiger.

Die Meisten Kasernen werden immer noch von Soldaten bewacht. Jedenfalls in meiner Zeit 2004-06.
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#62
Meine Erfahrungen damit waren von 1999. Hat mich daher mal interessiert, ob sich da was getan hat. Ist ja in der Diskussion um die Bewachung öffentlicher Bedürfnisanstalten durch picklige 18jährige mittels G36 nicht ganz unwichtig, wenn die Kasernen selbst von privaten Sicherheitsdiensten geschützt werden.
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#63
Raider101 schrieb:Was ist billiger als Wehrpflichtige dafür einzusetzen. Welches Sicherheitspersonal lässt sich mit teilweise unter 400 Euro im Monat abspeisen. Selbst Zeitsoldaten sind billiger.
Das kommt immer darauf an, wie man es rechnet. Wenn jemand wegen der Wehrpflicht ein Jahr später anfängt, Steuern zu zahlen, ist er nicht wirklich billig. Ja, ich weiß, das ist eine Milchmädchenrechnung. Andersherum aber auch.
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#64
Mit Steuern hast recht, aber ich glaube soweit denkt man in Berlin nicht.
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#65
Zitat:Verfassungsgericht erlaubt Waffeneinsatz im Inland

Kampfeinsätze der Bundeswehr gegen Terrorangriffe im deutschen Luftraum sind künftig zulässig - in engen Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt seine Rechtsprechung geändert. Der Einsatz von Kampfflugzeugen zum Abschuss möglicherweise entführter Passagiermaschinen bleibt aber weiter unzulässig.

Bei einem Einsatz seien aber strikte Voraussetzungen zu beachten. Ein Einsatz zur Gefahrenabwehr sei nur zulässig bei "Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes". Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, "die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen". Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sei zudem stets nur "als Ultima Ratio zulässig", heißt es in der Entscheidung
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-darf-im-inland-militaerische-mittel-einsetzen-a-850562.html">http://www.spiegel.de/politik/deutschla ... 50562.html</a><!-- m -->

Schwierig einzurordnentes Urteil, nicht weil man dem nicht zustimmen müsste sondern weils eigentlich schon so im Grundgesetz steht.

Das Grundgesetz erlaubt nach Art. 87a Abs.2 den Einsatz von Streitkräften zur Verteidigung und zusätzlich soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.
Dies wären nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung bedroht ist und Polizeikräfte nicht ausreichen.
Art 35 Abs. 2 erlaubt weiterhin den Einsatz von Streitkräften bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen.
Alles andere fällt unter Art 115a GG und wäre ein Verteidigungsfall. Dieser besteht nach Art 115a sofort ab dem Zeitpunkt ab dem das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird. Dies hat weitreichende Folgen, vor allem in Hinblick auf Terroranschläge und die strunzdumme Luftsicherheitsdebatte. Faktisch wäre hier die Bundeswehr befugt sofort und unmittelbar auf Weisung des Bundeskanzlers mit Waffengewalt gegen auch Passagiermaschinen vorzugehen. Denn all die leidlichen Urteile die dazu jetzt aus Karlsruhe kamen behandeln garnicht das Rechtskonstrukt V-Fall sondern navigieren halsbrecherisch darum herum.
Ich verstehe diese Albernheiten nicht.
Karlsruhe urteilt jetzt das der Einstaz militärischer Mittel bei einer mindestens unmittelbar bevorstehenden Ausnahmesituation katastrophalen Ausmaßes erfolgen soll?
Warum bitte? Ich verstehe nicht was das soll. Das BVerfG kosntruiert hier ohne Not eine eine Regelung die sich so überhaupt nicht um Grundgesetz findet.
Es wäre viel einfacher gewesen darauf hinzuweisen, das jede Angriff mit Waffengewalt auf deutschen Territorium unmittelbar den Verteidigungsfall zur Folge hat und der Bundeswehr damit sowieso nur vom Kriegsvölkerrecht eingeschränkte Handlungsoptionen zustehen.

Ich habe immer mehr den Eindruck das sich Karlsruhe langsam aber sicher vom Text des Grundgesetzes verabschiedet und da reinentscheidet wie es ihnen gerade dünkt.
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#66
Zitat:Verfassungsgericht erlaubt Waffeneinsatz im Inland

Kampfeinsätze der Bundeswehr gegen Terrorangriffe im deutschen Luftraum sind künftig zulässig - in engen Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt seine Rechtsprechung geändert. Der Einsatz von Kampfflugzeugen zum Abschuss möglicherweise entführter Passagiermaschinen bleibt aber weiter unzulässig.

Bei einem Einsatz seien aber strikte Voraussetzungen zu beachten. Ein Einsatz zur Gefahrenabwehr sei nur zulässig bei "Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes". Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, "die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen". Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sei zudem stets nur "als Ultima Ratio zulässig", heißt es in der Entscheidung
<!-- m --><a class="postlink" href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-darf-im-inland-militaerische-mittel-einsetzen-a-850562.html">http://www.spiegel.de/politik/deutschla ... 50562.html</a><!-- m -->

Schwierig einzurordnentes Urteil, nicht weil man dem nicht zustimmen müsste sondern weils eigentlich schon so im Grundgesetz steht.

Das Grundgesetz erlaubt nach Art. 87a Abs.2 den Einsatz von Streitkräften zur Verteidigung und zusätzlich soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.
Dies wären nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung bedroht ist und Polizeikräfte nicht ausreichen.
Art 35 Abs. 2 erlaubt weiterhin den Einsatz von Streitkräften bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen.
Alles andere fällt unter Art 115a GG und wäre ein Verteidigungsfall. Dieser besteht nach Art 115a sofort ab dem Zeitpunkt ab dem das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird. Dies hat weitreichende Folgen, vor allem in Hinblick auf Terroranschläge und die strunzdumme Luftsicherheitsdebatte. Faktisch wäre hier die Bundeswehr befugt sofort und unmittelbar auf Weisung des Bundeskanzlers mit Waffengewalt gegen auch Passagiermaschinen vorzugehen. Denn all die leidlichen Urteile die dazu jetzt aus Karlsruhe kamen behandeln garnicht das Rechtskonstrukt V-Fall sondern navigieren halsbrecherisch darum herum.
Ich verstehe diese Albernheiten nicht.
Karlsruhe urteilt jetzt das der Einstaz militärischer Mittel bei einer mindestens unmittelbar bevorstehenden Ausnahmesituation katastrophalen Ausmaßes erfolgen soll?
Warum bitte? Ich verstehe nicht was das soll. Das BVerfG kosntruiert hier ohne Not eine eine Regelung die sich so überhaupt nicht um Grundgesetz findet.
Es wäre viel einfacher gewesen darauf hinzuweisen, das jede Angriff mit Waffengewalt auf deutschen Territorium unmittelbar den Verteidigungsfall zur Folge hat und der Bundeswehr damit sowieso nur vom Kriegsvölkerrecht eingeschränkte Handlungsoptionen zustehen.

Ich habe immer mehr den Eindruck das sich Karlsruhe langsam aber sicher vom Text des Grundgesetzes verabschiedet und da reinentscheidet wie es ihnen gerade dünkt.
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#67
Nightwatch schrieb:.....
Das Grundgesetz erlaubt nach Art. 87a Abs.2 den Einsatz von Streitkräften zur Verteidigung und zusätzlich soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.
Dies wären nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung bedroht ist und Polizeikräfte nicht ausreichen.
Art 35 Abs. 2 erlaubt weiterhin den Einsatz von Streitkräften bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen.
Alles andere fällt unter Art 115a GG und wäre ein Verteidigungsfall. Dieser besteht nach Art 115a sofort ab dem Zeitpunkt ab dem das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird.
...

Karlsruhe urteilt jetzt das der Einstaz militärischer Mittel bei einer mindestens unmittelbar bevorstehenden Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes erfolgen soll?
Warum bitte? Ich verstehe nicht was das soll. Das BVerfG kosntruiert hier ohne Not eine eine Regelung die sich so überhaupt nicht um Grundgesetz findet.
Es wäre viel einfacher gewesen darauf hinzuweisen, das jede Angriff mit Waffengewalt auf deutschen Territorium unmittelbar den Verteidigungsfall zur Folge hat und der Bundeswehr damit sowieso nur vom Kriegsvölkerrecht eingeschränkte Handlungsoptionen zustehen.
...

Ich habe immer mehr den Eindruck das sich Karlsruhe langsam aber sicher vom Text des Grundgesetzes verabschiedet und da reinentscheidet wie es ihnen gerade dünkt.
und woraus schließt Du mit der Linkspartei ("Verfassungsänderung durch die Hintertür"), dass das Urteil des Bundesverfasssungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz im Einklang steht?

Dazu müsstest Du erst einmal die entsprechenden Passagen des Urteils zitieren.

Aber ich machs Dir leicht:
Fakt ist doch, dass seit dem 09. September eine "neue Bedrohungslage" in's Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen ist (übrigends nicht erst seither, ich denke an die Entführung der "Landshut" und die Anschläge zur Olympiade in München). Der Terrorismus ist eine Art von Bedrohung, die von den >"Vätern" (besser: "Eltern") des Grundgesetzes< noch gar nicht berücksichtig werden konnte.
Und Fakt ist auch, dass es neue Arten von Unglücksfällen gibt (Three Miles Island, Tschernobyl, Fukushima), die katastrophale Auswirkungen haben können.
Und die Frage ist dann, wie man auf dem Boden des Grundgesetzes einer neuen Bedrohungslage begegnen kann. Soll der Einsatz der Bundeswehr ausgeschlossen sein, nur weil die Bundeswehr über spezielle Geräte und Hilfsmittel verfügt, die der Polizei nicht zur Verfügung stehen?

Nightwatch schrieb:.....Dies hat weitreichende Folgen, vor allem in Hinblick auf Terroranschläge und die strunzdumme Luftsicherheitsdebatte. Faktisch wäre hier die Bundeswehr befugt sofort und unmittelbar auf Weisung des Bundeskanzlers mit Waffengewalt gegen auch Passagiermaschinen vorzugehen. Denn all die leidlichen Urteile die dazu jetzt aus Karlsruhe kamen behandeln garnicht das Rechtskonstrukt V-Fall sondern navigieren halsbrecherisch darum herum.
Ich verstehe diese Albernheiten nicht.
....

Jetzt verwechselst Du Ursache und Wirkung. Und ausserdem gibst Du die Rechtslage (Abschuss von Passagiermaschinen) schlicht falsch wieder. Das ist und bleibt verboten, daran kann auch Deine Aussage nichts ändern.

Ursache ist die Debatte um das Luftsicherheitsgesetz. Da hatte der erste Senat im Februar 2006 zunächst einen Einsatz der Bundeswehr im Inland "mit spezifisichen militärischen Waffen" ausgeschlossen. Unter Federführung von Verfassungsrichter Dieter Hömig hatte da der erste Senat entschieden, die gesetzliche Ermächtigung zum Abschuss entführter Passagiermaschinen sei verfassungswidrig und nichtig, soweit unbeteiligte Menschen an Bord betroffen wären (wir haben diese Entscheidung auch hier im Forum sehr kontrovers diskutiert).
Nun haben die Bundesländer Bayern und Hessen die Länderkompetenzen verletzt gesehen, und Normenkontrollantrag (wegen Verletzung von Länderkompetenzen) gegen dieses Urteil und das Luftsicherheitsgesetz gestellt, wofür der zweite Senat zuständig ist.
Der zweite Senat kam nun nach der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis als der erste Senat. Und weil der erste Senat an seinem Urteil festhalten wollte, hatte das zur Folge, dass das Plenum aus beiden Senaten entscheiden musste.
Und diese neue, gemeinsame Entscheidung lässt zunächst die Aussage des ersten Senats unberührt, wonach der Abschuss entführter Flugzeuge wegen der Verstöße gegen das Recht auf Leben von Passagieren und Besatzung und gegen die Menschenwürde unzulässig ist.
Der erste Senat wurde aber insoweit korrigiert, als das Grundgesetz "nicht verbietet, die >spezifischen Mittel< der Bundeswehr einzusetzen, wenn der Einsatz überhaupt (nach dem Grundgesetz) gerechtfertigt ist".
Er definiert den im Grundgesetz genannten "besonders schweren Unglücksfall" insofern, als dazu auch Terrorangriffe gehören können - und er sagt erschwerend, dass nicht jeder Terrorangriff den Einsatz der Bundeswehr rechtfertigt, sondern ein Ereignis "von katastrophalen Dimensionen" beherrscht werden muss.
Das wird schon dadurch deutlich, dass nur die Bundesregierung (insgesamt) im Fall eines überregionalen Katastropheneinsatzes die Streitkräfte einsetzen kann - als wohl auch mehrere Bundesländer von einer solchen "katastrophalen Dimension" betroffen sein müssen.

Ich nehme mal ein einfaches Beispiel:
Ein schwerer Unglücksfall (verursacht durch ein Erdbeben oder einen Bombenanschlag) in einem Atomkraftwerk, der erhebliche, katastrophale Mengen von Strahlung freisetzt ...
  • ... ist weder nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung bedrohen
    ... noch ein Einsatz nach Art 35 Abs. 2 bei Naturkatastrophen (wie eine Überschwemmung)
    ... noch ein Einsatz aus Art 115a GG (Verteidigung gegen einen Angriff eines anderen Staates)
kann aber als besonders schwerer Unglücksfall gesehen werden, was den Einsatz der Bundeswehr im ihren ABC-Abwehreinheiten ermöglicht.
Und ich möchte eigentlich nicht differenzieren, ob im Beispielfall der atomare Unfall durch ein Erdbeben (= Naturkatastrophe = Einsatzmöglichkeit der BW) oder durch einen Anschlag (= menschengemacht, also keine Naturkatastrophe = keine Einsatzmöglichkeit der BW) verursacht ist.
Die Folgen sind in beiden Fällen gleich, und diese Folgen müssen im Interesse der Bevölkerung unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt werden.
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#68
Nightwatch schrieb:.....
Das Grundgesetz erlaubt nach Art. 87a Abs.2 den Einsatz von Streitkräften zur Verteidigung und zusätzlich soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.
Dies wären nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung bedroht ist und Polizeikräfte nicht ausreichen.
Art 35 Abs. 2 erlaubt weiterhin den Einsatz von Streitkräften bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen.
Alles andere fällt unter Art 115a GG und wäre ein Verteidigungsfall. Dieser besteht nach Art 115a sofort ab dem Zeitpunkt ab dem das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird.
...

Karlsruhe urteilt jetzt das der Einstaz militärischer Mittel bei einer mindestens unmittelbar bevorstehenden Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes erfolgen soll?
Warum bitte? Ich verstehe nicht was das soll. Das BVerfG kosntruiert hier ohne Not eine eine Regelung die sich so überhaupt nicht um Grundgesetz findet.
Es wäre viel einfacher gewesen darauf hinzuweisen, das jede Angriff mit Waffengewalt auf deutschen Territorium unmittelbar den Verteidigungsfall zur Folge hat und der Bundeswehr damit sowieso nur vom Kriegsvölkerrecht eingeschränkte Handlungsoptionen zustehen.
...

Ich habe immer mehr den Eindruck das sich Karlsruhe langsam aber sicher vom Text des Grundgesetzes verabschiedet und da reinentscheidet wie es ihnen gerade dünkt.
und woraus schließt Du mit der Linkspartei ("Verfassungsänderung durch die Hintertür"), dass das Urteil des Bundesverfasssungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz im Einklang steht?

Dazu müsstest Du erst einmal die entsprechenden Passagen des Urteils zitieren.

Aber ich machs Dir leicht:
Fakt ist doch, dass seit dem 09. September eine "neue Bedrohungslage" in's Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen ist (übrigends nicht erst seither, ich denke an die Entführung der "Landshut" und die Anschläge zur Olympiade in München). Der Terrorismus ist eine Art von Bedrohung, die von den >"Vätern" (besser: "Eltern") des Grundgesetzes< noch gar nicht berücksichtig werden konnte.
Und Fakt ist auch, dass es neue Arten von Unglücksfällen gibt (Three Miles Island, Tschernobyl, Fukushima), die katastrophale Auswirkungen haben können.
Und die Frage ist dann, wie man auf dem Boden des Grundgesetzes einer neuen Bedrohungslage begegnen kann. Soll der Einsatz der Bundeswehr ausgeschlossen sein, nur weil die Bundeswehr über spezielle Geräte und Hilfsmittel verfügt, die der Polizei nicht zur Verfügung stehen?

Nightwatch schrieb:.....Dies hat weitreichende Folgen, vor allem in Hinblick auf Terroranschläge und die strunzdumme Luftsicherheitsdebatte. Faktisch wäre hier die Bundeswehr befugt sofort und unmittelbar auf Weisung des Bundeskanzlers mit Waffengewalt gegen auch Passagiermaschinen vorzugehen. Denn all die leidlichen Urteile die dazu jetzt aus Karlsruhe kamen behandeln garnicht das Rechtskonstrukt V-Fall sondern navigieren halsbrecherisch darum herum.
Ich verstehe diese Albernheiten nicht.
....

Jetzt verwechselst Du Ursache und Wirkung. Und ausserdem gibst Du die Rechtslage (Abschuss von Passagiermaschinen) schlicht falsch wieder. Das ist und bleibt verboten, daran kann auch Deine Aussage nichts ändern.

Ursache ist die Debatte um das Luftsicherheitsgesetz. Da hatte der erste Senat im Februar 2006 zunächst einen Einsatz der Bundeswehr im Inland "mit spezifisichen militärischen Waffen" ausgeschlossen. Unter Federführung von Verfassungsrichter Dieter Hömig hatte da der erste Senat entschieden, die gesetzliche Ermächtigung zum Abschuss entführter Passagiermaschinen sei verfassungswidrig und nichtig, soweit unbeteiligte Menschen an Bord betroffen wären (wir haben diese Entscheidung auch hier im Forum sehr kontrovers diskutiert).
Nun haben die Bundesländer Bayern und Hessen die Länderkompetenzen verletzt gesehen, und Normenkontrollantrag (wegen Verletzung von Länderkompetenzen) gegen dieses Urteil und das Luftsicherheitsgesetz gestellt, wofür der zweite Senat zuständig ist.
Der zweite Senat kam nun nach der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis als der erste Senat. Und weil der erste Senat an seinem Urteil festhalten wollte, hatte das zur Folge, dass das Plenum aus beiden Senaten entscheiden musste.
Und diese neue, gemeinsame Entscheidung lässt zunächst die Aussage des ersten Senats unberührt, wonach der Abschuss entführter Flugzeuge wegen der Verstöße gegen das Recht auf Leben von Passagieren und Besatzung und gegen die Menschenwürde unzulässig ist.
Der erste Senat wurde aber insoweit korrigiert, als das Grundgesetz "nicht verbietet, die >spezifischen Mittel< der Bundeswehr einzusetzen, wenn der Einsatz überhaupt (nach dem Grundgesetz) gerechtfertigt ist".
Er definiert den im Grundgesetz genannten "besonders schweren Unglücksfall" insofern, als dazu auch Terrorangriffe gehören können - und er sagt erschwerend, dass nicht jeder Terrorangriff den Einsatz der Bundeswehr rechtfertigt, sondern ein Ereignis "von katastrophalen Dimensionen" beherrscht werden muss.
Das wird schon dadurch deutlich, dass nur die Bundesregierung (insgesamt) im Fall eines überregionalen Katastropheneinsatzes die Streitkräfte einsetzen kann - als wohl auch mehrere Bundesländer von einer solchen "katastrophalen Dimension" betroffen sein müssen.

Ich nehme mal ein einfaches Beispiel:
Ein schwerer Unglücksfall (verursacht durch ein Erdbeben oder einen Bombenanschlag) in einem Atomkraftwerk, der erhebliche, katastrophale Mengen von Strahlung freisetzt ...
  • ... ist weder nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung bedrohen
    ... noch ein Einsatz nach Art 35 Abs. 2 bei Naturkatastrophen (wie eine Überschwemmung)
    ... noch ein Einsatz aus Art 115a GG (Verteidigung gegen einen Angriff eines anderen Staates)
kann aber als besonders schwerer Unglücksfall gesehen werden, was den Einsatz der Bundeswehr im ihren ABC-Abwehreinheiten ermöglicht.
Und ich möchte eigentlich nicht differenzieren, ob im Beispielfall der atomare Unfall durch ein Erdbeben (= Naturkatastrophe = Einsatzmöglichkeit der BW) oder durch einen Anschlag (= menschengemacht, also keine Naturkatastrophe = keine Einsatzmöglichkeit der BW) verursacht ist.
Die Folgen sind in beiden Fällen gleich, und diese Folgen müssen im Interesse der Bevölkerung unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt werden.
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#69
Zitat:Dazu müsstest Du erst einmal die entsprechenden Passagen des Urteils zitieren.
Nein, es ist genau umgekehrt. Nicht ich muss irgendwelchen willkürlichen Auslegungen aus Karlsruhe suchen sondern Karlsruhe hat seine Urteile allein und ausschließlich auf den Wortlaut des Grundgesetzes zu beschränken. Und nicht was es momentan macht, irgendetwas reinzulesen und hinzuzuinterpretieren was da garnicht dasteht.
Man könnte ja noch darüber debattieren inwieweit das ok wäre wenn das Grundgesetz an dieser Stelle nicht ausreicht. Da wäre dann aber mE die Legislative gefragt eine Verfassungsänderung herbeizuführen, ganz sicher ist es nicht Aufgabe der Judikative die Verfassung zu verändern oder fortzuschreiben. Das ist aber hier garnicht von Bedeutung, da das Grundgesetz über Art. 35 und 115a alles hergibt was man braucht – wenn man möchte. Aus irgendeinem Grund will man aber nicht und so hat jetzt Karlsruhe den Art. 35 vollkommen willkürlich fortentwickelt. Das ist unnötig und nicht deren Aufgabe.
Zitat:Soll der Einsatz der Bundeswehr ausgeschlossen sein, nur weil die Bundeswehr über spezielle Geräte und Hilfsmittel verfügt, die der Polizei nicht zur Verfügung stehen?
Welches Einsatzszenario ist bitte nicht von Art 35 und 115a abgedeckt? Man muss nur wollen und im Falle des Falles die Eier in der Hose haben das Ding dann auch durchzuziehen.
Zitat:Und ausserdem gibst Du die Rechtslage (Abschuss von Passagiermaschinen) schlicht falsch wieder. Das ist und bleibt verboten, daran kann auch Deine Aussage nichts ändern.
Unrichtig. Es bleibt – auch jetzt nach dem neuen Urteil – im Rahmen des Art. 35 verboten. Das Luftsicherheitsgesetz bezog sich auf diesen Artikel und in diesem Rahmen ist dies nicht möglich. Dies ist eine akzeptable Auslegung des Art. 35, das Urteil damals war aber ein Skandal da es Karlsruhe versäumt hat bestehende Handlungsalternativen aufzuzeigen. Damit hat das Gericht damals die Integrität des Grundgesetzes über dem Fortbestand nicht nur der Bundesrepublik sondern im extremsten Fall über das Fortbestehen des Deutschen Volkes gesetzt. Eine Unmöglichkeit und ein Skandal, da das Grundgesetz den Abschuss von Passagierflugzeugen im Rahmen des Art. 115 a sehr wohl erlaubt. Im Rahmen eines bestehenden Verteidigungsfalls muss sich die Bundeswehr nicht ab bestehendes Verwaltungs- und/oder Straftrecht halten. Ihr Handeln wäre lediglich eingeschränkt durch das bestehende Kriegsvölkerrecht.

Zitat: Ein schwerer Unglücksfall (verursacht durch ein Erdbeben oder einen Bombenanschlag) in einem Atomkraftwerk, der erhebliche, katastrophale Mengen von Strahlung freisetzt ...
... ist weder nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung bedrohen
... noch ein Einsatz nach Art 35 Abs. 2 bei Naturkatastrophen (wie eine Überschwemmung)
... noch ein Einsatz aus Art 115a GG (Verteidigung gegen einen Angriff eines anderen Staates)
kann aber als besonders schwerer Unglücksfall gesehen werden, was den Einsatz der Bundeswehr im ihren ABC-Abwehreinheiten ermöglicht.
Was heißt kann? Mit absoluter Sicherheit wäre das möglich.
Ansonsten, Art. 115a beschränkt sich nicht auf einen Angriff eines anderen Staates. Art 115a wird wirksam wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird. Das schließt nichtstaatliche Akteure die Passagiermaschinen auf Atomkraftwerke stürzen lassen mit ein.
Unabhängig davon wäre ein solches Szenarium sehr wohl vom Art. 35 Abs. 2 erfasst:


Zitat:Und ich möchte eigentlich nicht differenzieren, ob im Beispielfall der atomare Unfall durch ein Erdbeben (= Naturkatastrophe = Einsatzmöglichkeit der BW) oder durch einen Anschlag (= menschengemacht, also keine Naturkatastrophe = keine Einsatzmöglichkeit der BW) verursacht ist.
Es ist vollkommen Latte wodurch der Unglücksfall ausgelöst wird. Art 35. Erlaubt es schlicht und einfach die Bundeswehr einzusetzen wenn ein Land einer Katastrophe nicht Herr wird, ganz einfach.
Für alle militärischen Szenarien reichen Art 87a Abs. 4 und 115a.
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#70
Zitat:Dazu müsstest Du erst einmal die entsprechenden Passagen des Urteils zitieren.
Nein, es ist genau umgekehrt. Nicht ich muss irgendwelchen willkürlichen Auslegungen aus Karlsruhe suchen sondern Karlsruhe hat seine Urteile allein und ausschließlich auf den Wortlaut des Grundgesetzes zu beschränken. Und nicht was es momentan macht, irgendetwas reinzulesen und hinzuzuinterpretieren was da garnicht dasteht.
Man könnte ja noch darüber debattieren inwieweit das ok wäre wenn das Grundgesetz an dieser Stelle nicht ausreicht. Da wäre dann aber mE die Legislative gefragt eine Verfassungsänderung herbeizuführen, ganz sicher ist es nicht Aufgabe der Judikative die Verfassung zu verändern oder fortzuschreiben. Das ist aber hier garnicht von Bedeutung, da das Grundgesetz über Art. 35 und 115a alles hergibt was man braucht – wenn man möchte. Aus irgendeinem Grund will man aber nicht und so hat jetzt Karlsruhe den Art. 35 vollkommen willkürlich fortentwickelt. Das ist unnötig und nicht deren Aufgabe.
Zitat:Soll der Einsatz der Bundeswehr ausgeschlossen sein, nur weil die Bundeswehr über spezielle Geräte und Hilfsmittel verfügt, die der Polizei nicht zur Verfügung stehen?
Welches Einsatzszenario ist bitte nicht von Art 35 und 115a abgedeckt? Man muss nur wollen und im Falle des Falles die Eier in der Hose haben das Ding dann auch durchzuziehen.
Zitat:Und ausserdem gibst Du die Rechtslage (Abschuss von Passagiermaschinen) schlicht falsch wieder. Das ist und bleibt verboten, daran kann auch Deine Aussage nichts ändern.
Unrichtig. Es bleibt – auch jetzt nach dem neuen Urteil – im Rahmen des Art. 35 verboten. Das Luftsicherheitsgesetz bezog sich auf diesen Artikel und in diesem Rahmen ist dies nicht möglich. Dies ist eine akzeptable Auslegung des Art. 35, das Urteil damals war aber ein Skandal da es Karlsruhe versäumt hat bestehende Handlungsalternativen aufzuzeigen. Damit hat das Gericht damals die Integrität des Grundgesetzes über dem Fortbestand nicht nur der Bundesrepublik sondern im extremsten Fall über das Fortbestehen des Deutschen Volkes gesetzt. Eine Unmöglichkeit und ein Skandal, da das Grundgesetz den Abschuss von Passagierflugzeugen im Rahmen des Art. 115 a sehr wohl erlaubt. Im Rahmen eines bestehenden Verteidigungsfalls muss sich die Bundeswehr nicht ab bestehendes Verwaltungs- und/oder Straftrecht halten. Ihr Handeln wäre lediglich eingeschränkt durch das bestehende Kriegsvölkerrecht.

Zitat: Ein schwerer Unglücksfall (verursacht durch ein Erdbeben oder einen Bombenanschlag) in einem Atomkraftwerk, der erhebliche, katastrophale Mengen von Strahlung freisetzt ...
... ist weder nach Art. 87a Abs. 4 der Einsatz gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung bedrohen
... noch ein Einsatz nach Art 35 Abs. 2 bei Naturkatastrophen (wie eine Überschwemmung)
... noch ein Einsatz aus Art 115a GG (Verteidigung gegen einen Angriff eines anderen Staates)
kann aber als besonders schwerer Unglücksfall gesehen werden, was den Einsatz der Bundeswehr im ihren ABC-Abwehreinheiten ermöglicht.
Was heißt kann? Mit absoluter Sicherheit wäre das möglich.
Ansonsten, Art. 115a beschränkt sich nicht auf einen Angriff eines anderen Staates. Art 115a wird wirksam wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird. Das schließt nichtstaatliche Akteure die Passagiermaschinen auf Atomkraftwerke stürzen lassen mit ein.
Unabhängig davon wäre ein solches Szenarium sehr wohl vom Art. 35 Abs. 2 erfasst:


Zitat:Und ich möchte eigentlich nicht differenzieren, ob im Beispielfall der atomare Unfall durch ein Erdbeben (= Naturkatastrophe = Einsatzmöglichkeit der BW) oder durch einen Anschlag (= menschengemacht, also keine Naturkatastrophe = keine Einsatzmöglichkeit der BW) verursacht ist.
Es ist vollkommen Latte wodurch der Unglücksfall ausgelöst wird. Art 35. Erlaubt es schlicht und einfach die Bundeswehr einzusetzen wenn ein Land einer Katastrophe nicht Herr wird, ganz einfach.
Für alle militärischen Szenarien reichen Art 87a Abs. 4 und 115a.
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#71
Nightwatch schrieb:..... Das ist aber hier garnicht von Bedeutung, da das Grundgesetz über Art. 35 und 115a alles hergibt was man braucht – wenn man möchte. Aus irgendeinem Grund will man aber nicht und so hat jetzt Karlsruhe den Art. 35 vollkommen willkürlich fortentwickelt. .....
Wieso? Karlsruhe ist gefragt worden und hat deutlich gemacht, was unter den in Art. 35 GG genannten Begriffen subsummiert werden kann. Da sehe ich keine willkürliche Fortentwicklung.
Nightwatch schrieb:Art 35. Erlaubt es schlicht und einfach die Bundeswehr einzusetzen wenn ein Land einer Katastrophe nicht Herr wird, ganz einfach.
Für alle militärischen Szenarien reichen Art 87a Abs. 4 und 115a
Und im Übrigen hast Du (ausnahmsweise :wink: ) recht: dass "das Grundgesetz über Art. 35 und 115a alles hergibt was man braucht – wenn man möchte." Nichts anderes hat Karlsruhe gemacht, als neue Bedrohungslagen unter dem Grundgesetz zu subsummieren.
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#72
Nightwatch schrieb:..... Das ist aber hier garnicht von Bedeutung, da das Grundgesetz über Art. 35 und 115a alles hergibt was man braucht – wenn man möchte. Aus irgendeinem Grund will man aber nicht und so hat jetzt Karlsruhe den Art. 35 vollkommen willkürlich fortentwickelt. .....
Wieso? Karlsruhe ist gefragt worden und hat deutlich gemacht, was unter den in Art. 35 GG genannten Begriffen subsummiert werden kann. Da sehe ich keine willkürliche Fortentwicklung.
Nightwatch schrieb:Art 35. Erlaubt es schlicht und einfach die Bundeswehr einzusetzen wenn ein Land einer Katastrophe nicht Herr wird, ganz einfach.
Für alle militärischen Szenarien reichen Art 87a Abs. 4 und 115a
Und im Übrigen hast Du (ausnahmsweise :wink: ) recht: dass "das Grundgesetz über Art. 35 und 115a alles hergibt was man braucht – wenn man möchte." Nichts anderes hat Karlsruhe gemacht, als neue Bedrohungslagen unter dem Grundgesetz zu subsummieren.
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#73
Karlsurhe hat sich zu Art 35 einfach irgendetwas ausgedacht. Vor ein paar Jahren wars noch ganz anders. Das ist absolute Willkür und nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts. Es hat das Grundgesetz nicht fortzuschreiben. Änderungen des Grundgesetzes obliegen der Legislative.
Karlsruhe ist hier ohne Not hergegangen und hat der Art. 35 über jedes Maß hinaus erweitert. Faktisch hat es ein Bestimmungen erfunden die es aus irgendeinem obskuren Grunde unnötig machen sollen den Art. 115a anzuwenden.
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#74
Karlsurhe hat sich zu Art 35 einfach irgendetwas ausgedacht. Vor ein paar Jahren wars noch ganz anders. Das ist absolute Willkür und nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichts. Es hat das Grundgesetz nicht fortzuschreiben. Änderungen des Grundgesetzes obliegen der Legislative.
Karlsruhe ist hier ohne Not hergegangen und hat der Art. 35 über jedes Maß hinaus erweitert. Faktisch hat es ein Bestimmungen erfunden die es aus irgendeinem obskuren Grunde unnötig machen sollen den Art. 115a anzuwenden.
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#75
unsere Diskussion wird immer kürzer - meine Antwort: Quatsch
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