Der Schwäbische Bund
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3.1.2. Der Bundesrat
Die beiden Hauptleute und die 18 Räte, welche je zur Hälfte jährlich von Adel und den Städten gewählt wurden standen an der Spitze des Bundes und bildeten zusammen den Bundesrat der nicht ständig tagte. Da sie sich eidlich daran banden sowohl Städten als auch dem Adle nach bestem Können und Wissen zu helfen und zu raten mußten sie oft, wenn eine Frage anstand die sie, ihre Stadt bzw. ihr Viertel betraf nach der Übergabe ihrer Stimme an einen anderen Bundesrat die betreffende Sitzung verlassen . Wenn einer der Räte unfähig wurde das Amt zu bekleiden oder starb sollte binnen Monatsfrist ein Nachfolger von der entsprechenden Bank berufen werden. Es konnte jeder gewählt werden, es sei denn er lehnte von vorn herein das damit verbundene Richteramt ab . Der Bundesrat sollte die Interessen das Bundes wahren und alle dafür nötigen Maßnahmen ergreifen. Neben der Richterfunktion war es an ihm zu entscheiden inwieweit die Forderungen fremder Gerichte und Personen rechtmäßig waren. Des weiteren entschied der Bundesrat über die Aufnahme neuer Mitglieder . Wichtig hierbei ist, daß der Bundesrat bei der Leitung der Bundesgeschäfte nicht unbeschränkt agieren konnte, sondern an etwaige zuvor gefällte Beschlüsse der Versammlungen der einzelnen Stände gebunden .
Mit der Neuerung der Verfassung des Schwäbischen Bundes von 1500 veränderte sich der Bundesrat deutlich. Statt wie bisher aus 2 Hauptleuten (von Adel und Städten) mit den dazugehörigen 18 Räten zu bestehen, bestand er nun aus 3 Hauptleuten mit 21 Räten, die in gleichen Maßen von Adel, Städten und Fürsten gestellt wurden. Die 7 vertretenen Fürsten (Österreich, Mainz, der Bischof von Augsburg, Bayern, Brandenburg, Württemberg und Baden) hatten je einen Rat zugeordnet, durften aber auch mehr schicken, was ihre eine Stimme jedoch nicht erhöhte . Für den Fall daß ein weiterer mächtiger Fürst dem Bunde beitreten sollte wurde die Vorkehrung getroffen daß dieser dann auch einen Rat erhielt, die Rätezahl der Städte und des Adels aber gleichermaßen erhöht wurden um die Machtgleichheit von Adel, Städten und Fürsten zu wahren .
3.1.3. Die Bundeshauptleute
Die Bundeshauptleute waren weniger die politischen Führer, sie sorgten vielmehr für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes . Sie beriefen nicht nur den Bundesrat ein, ihnen kam auch eine Schlüsselrolle darin zu, so sollten sie doch bei Stimmengleichheit die Entscheidung fällen. Da bis 1500 nur zwei Bundeshauptleute existierten sollte auch bei deren Uneinigkeit das Los entscheiden, was jedoch nie notwendig wurde und nach 1500 obsolet wurde, da ab dann auch die Fürsten mit einem Bundeshauptmann vertreten waren . Wie bereits oben verwähnt sorgten die Bundeshauptleute für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes, vor allem zwischen den Tagungen des Bundesrates durch eine geregelte Geschäftsführung. So wurden Klagen von Mitgliedern ihres Standes zunächst an sie geleitet, damit diese dann die Mechanismen des Bundes zur Regelung interner Streitigkeiten in Gang setzen konnten, was sich auch nach 1496, als ein eigenes Bundesgericht eingeführt wurde, nicht änderte. Auch wenn die Bundeshauptleute nach außen als Repräsentanten des Bundes auftraten indem sie die Adressaten von Schreiben an den Bund, als auch die Siegler von Bundesmandaten waren, so oblagen ihnen doch die Regelung der bundesinternen Kommunikation, da alle bundesinterne Korrespondenz von ihnen abgewickelt wurde .

3.1.4. Das Bundesgericht
Mit der Änderung der Bundesverfassung von 1500 wurde auch ein Bundesgericht eingerichtet. An der Stelle des einen Richters, der bislang aus den Räten gestellt wurden traten nun drei Richter, von denen jeweils einer von den Fürsten, dem Adel und den Städten gewählt wurde . Nach dem Grundsatz “actor forum rei sequitur” war jeweils der Richter des eigenen Standes für den Beklagten zuständig, die anderen beiden wurden meist als Beisitzer genommen, wogegen der Beklagte im Gegensatz zum Kläger zu Beginn des Verfahrens Einspruch erheben konnte, was jedoch wohl nicht allzu oft geschah . Die Richter waren stets Männer, die auch im römischen Recht bewandert waren, womit das Bundesgericht die Forderung erfällte, welche beim Reichskammergericht erst 1521 erfüllt wurde . Das die Rechtsgelehrten im Bundesgericht hoch eingeschätzt wurden sieht man daran, daß 4 statt 2 Beisitzer gewählt werden müßten. Durch den reihum von den drei Bänken jährlich neu festgelegten Gerichtsort (der bis auf die Verlegung 1512 von Tübingen nach Augsburg jedoch immer gleich blieb), bei dem die Richter dauerhafte Anwesenheitspflicht hatten (bei Verlassen eines Richters mußten seine Kollegen von ihm Laufend über seinen aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt werden) wurde das Bundesgericht somit ortsbeständig . Erklärte sich ein Richter für befangen oder konnte er aus triftigen Gründen seines Amtes nicht walten war es Aufgabe seines Standes einen Stellvertreter zu benennen .
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