10.02.2005, 01:47
Sodala...
Das ganze nun etwas ausführlicher und sorgfältiger ausgearbeitet. Wenn mir jemand sagen kann wie man Fußnoten einfügt reiche ich dies gerne nach!
1. Vorwort
Eines der Grundprobleme bei der Reichsreform war die Durchsetzung des Landfriedens. Als wesentliches Instrument zur Durchsetzung desselben hat sich der Schwäbische Bund im südwestdeutschen Raum bewährt. Auch spielte er die entscheidende Rolle in der Niederschlagung des Bauernkrieges. Im folgenden wird nun auf die Struktur und Entwicklung des Schwäbischen Bundes sowie auf seine Involvierung im Bauernkrieg eingegangen.
2. Historiographie
Während zu Beginn des 18. Jahrhunderts der Reichsvizekanzler von Seilern bei der Anfrage um Einsicht der Schwäbischen Bundesakten vom Ulmer Rat noch mit einigen Auszügen aus dem Archiv und dem zehn Jahre zuvor erschienen Werk “De pace imperii publica” von Johann Philipp Datt abgespeist wurde, da es in dieser Zeit vom habsburgerischen Erzhaus versucht wurde nach den kaiserlichen Erfolgen dieser Jahre die Reichsstädte enger an das Erzhaus zu binden . Gegen Ende des 18. Jahrhunderts waren diese Vorbehalte jedoch obsolet geworden, weshalb dem Ulmer Geistlichen Johann Christoph Schmid auch Einsicht gewährt wurde .
Neben Johann Philipp Datt und Johann Christoph Schmid muß auch Johann Stephan Burgermeister zu den Ahnherren der Geschichtsforschung des schwäbischen Bundes gezählt werden . Die von diesen dreien gezeigte Wertschätzung des Schwäbischen Bundes ist auch schon von Zeitgenossen desselben zu erkennen . In der heutigen Geschichtsforschung wird gilt, daß eine Betrachtung der Reichsreformen ohne Miteinbeziehung des Schwäbischen Bundes gar nicht möglich ist .
Die Quellenlage zum schwäbischen Bund ist gewaltig, was, so Carl, die Bearbeitung durch einen einzelnen ausschließt , denn neben den Archiven der Reichsstädte sind auch in den Archiven der beteiligten Fürstenhäuser und in den Archiven der Adelshäuser eine Unmenge erhalten geblieben.
3. Der Aufbau des schwäbischen Bundes
3.1. Organisation
Der schwäbische Bund war eine genossenschaftlich organisierte Einung , die eine Tendenz zur zunehmenden Institutionalisierung erkennen ließ. In diesem Zusammenhang sind Bundesgericht und Bundesrat zu nennen. Im Schwäbischen Bund sind darüber hinaus aber auch neben den klassischen mittelalterlichen Elementen auch Moderne zu finden:
So ist bei den Bundeshauptleuten eine klare Qualifikation zu erkennen , was dem späteren bürokratischen Denken sehr ähnlich ist , während sich bei den Bundesräten der mittelalterliche Nepotismus zeigt .
Allerdings bildeten gerade diese ständeübergreifenden personellen Vernetzungen zusammen mist einer hohen personellen Kontinuität des Führungspersonals wichtige Voraussetzungen für die doch gute Funktionsfähigkeit des Bundes .
Sehr wichtig beim Bund waren die Probleme genossenschaftlicher Organisationsformen, die durch die hohe Fluktuation der Mitglieder und die gewaltige ständische und machtpolitische Ungleichheit erschwert wurden. Den Ausgleich zwischen dem genossenschaftlichen Prinzip, dessen wichtiger Bestandteil ja die Gleichheit seiner Mitglieder ist, und diesen enormen Unterschieden zu finden war für den Erhalt des Schwäbischen Bundes von essentieller Bedeutung.
Dies wurde durch das – anders als im Reich – streng praktizierte Majoritätsprinzip sowie das freie Mandat der Bundesräte erreicht. Sonst notwendige Demonstrationen des Ranges ihrer entsendenden Obrigkeiten sowie Sessionsstreitigkeiten blieben daher dem Bunde fern. Dadurch war es den Mindermächtigen ermöglicht die Fürsten zu überstimmen
3.1.1. Mitgliederversammlungen
Im spätmittelalterlichen reich spielte sich die politischen Kommunikation im wesentlichen auf Tagungen und Versammlungen ab . Die Ausdehnung des Schwäbischen Bundes verhinderte jedoch dauernde Tagungen und ständische Erwägungen setzten dem weitere Grenzen. So war der Schwäbische Bund ja genossenschaftlich organisiert, was eine Gleichrangigkeit der Mitglieder voraussetzt und beinhaltet. Dem widersprachen natürlich die Ständischen Tatsachen. Aufgrund dessen gab es Vollversammlungen (traditionell “Mahnung” genannt) nur in der Form von ständisch getrennten Tagungen der Städte und des Adels . Diese Vollversammlungen hatten drei wichtige Funktionen: 1. Die Wahlen der Hauptleute und ihrer Räte als Delegierte Entscheidungsträger, 2) die Rechnungslegung, welche meist mit der Wahl verbunden wurde und 3) gemeinsame Stellungnahmen des Standes zu wichtigen politischen Fragen.
Exemplarisch wird nun auf die Adelsbank eingegangen: Bei der Adelsbank beschränkten sich ab 1488 diese Mahnungen auf die jeweiligen Viertel des St. Georgenschildes, in welchen ein Viertelhauptmann und die zugeordneten Räte gewählt wurden. Ganze Mahnungen sollten von den Hauptleuten außerhalb des jährlichen Wahltags nur noch bei wichtigen Sachverhalten, welche ohne eine Mahnung nicht zu behandeln gewesen sind, einberufen werden . Auf Bundesebene ließen sich die Adeligen ausschließlich über ihre Bundeshauptleute und die ihnen zugeordneten Räte als Delegation vertreten, was nach dem Ende der Georgenschild-Gesellschaft sich insoweit änderte, als daß nun eine durch die geschrumpfte Mitgliederzahl leichter zu bewerkstelligende Vollversammlung der ganzen Adels- und Prälatenbank ihre Bundeshauptleute und Räte wieder Direkt (anstatt über den Umweg der Viertel des Georgenschildes) wählte .
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß sich die Mahnungen auf beim Schwäbischen Bund innerhalb der Städte- und der Adels und Prälatenbank i.d.R. auf die Wahl von Delegierten beschränkte
Das ganze nun etwas ausführlicher und sorgfältiger ausgearbeitet. Wenn mir jemand sagen kann wie man Fußnoten einfügt reiche ich dies gerne nach!
1. Vorwort
Eines der Grundprobleme bei der Reichsreform war die Durchsetzung des Landfriedens. Als wesentliches Instrument zur Durchsetzung desselben hat sich der Schwäbische Bund im südwestdeutschen Raum bewährt. Auch spielte er die entscheidende Rolle in der Niederschlagung des Bauernkrieges. Im folgenden wird nun auf die Struktur und Entwicklung des Schwäbischen Bundes sowie auf seine Involvierung im Bauernkrieg eingegangen.
2. Historiographie
Während zu Beginn des 18. Jahrhunderts der Reichsvizekanzler von Seilern bei der Anfrage um Einsicht der Schwäbischen Bundesakten vom Ulmer Rat noch mit einigen Auszügen aus dem Archiv und dem zehn Jahre zuvor erschienen Werk “De pace imperii publica” von Johann Philipp Datt abgespeist wurde, da es in dieser Zeit vom habsburgerischen Erzhaus versucht wurde nach den kaiserlichen Erfolgen dieser Jahre die Reichsstädte enger an das Erzhaus zu binden . Gegen Ende des 18. Jahrhunderts waren diese Vorbehalte jedoch obsolet geworden, weshalb dem Ulmer Geistlichen Johann Christoph Schmid auch Einsicht gewährt wurde .
Neben Johann Philipp Datt und Johann Christoph Schmid muß auch Johann Stephan Burgermeister zu den Ahnherren der Geschichtsforschung des schwäbischen Bundes gezählt werden . Die von diesen dreien gezeigte Wertschätzung des Schwäbischen Bundes ist auch schon von Zeitgenossen desselben zu erkennen . In der heutigen Geschichtsforschung wird gilt, daß eine Betrachtung der Reichsreformen ohne Miteinbeziehung des Schwäbischen Bundes gar nicht möglich ist .
Die Quellenlage zum schwäbischen Bund ist gewaltig, was, so Carl, die Bearbeitung durch einen einzelnen ausschließt , denn neben den Archiven der Reichsstädte sind auch in den Archiven der beteiligten Fürstenhäuser und in den Archiven der Adelshäuser eine Unmenge erhalten geblieben.
3. Der Aufbau des schwäbischen Bundes
3.1. Organisation
Der schwäbische Bund war eine genossenschaftlich organisierte Einung , die eine Tendenz zur zunehmenden Institutionalisierung erkennen ließ. In diesem Zusammenhang sind Bundesgericht und Bundesrat zu nennen. Im Schwäbischen Bund sind darüber hinaus aber auch neben den klassischen mittelalterlichen Elementen auch Moderne zu finden:
So ist bei den Bundeshauptleuten eine klare Qualifikation zu erkennen , was dem späteren bürokratischen Denken sehr ähnlich ist , während sich bei den Bundesräten der mittelalterliche Nepotismus zeigt .
Allerdings bildeten gerade diese ständeübergreifenden personellen Vernetzungen zusammen mist einer hohen personellen Kontinuität des Führungspersonals wichtige Voraussetzungen für die doch gute Funktionsfähigkeit des Bundes .
Sehr wichtig beim Bund waren die Probleme genossenschaftlicher Organisationsformen, die durch die hohe Fluktuation der Mitglieder und die gewaltige ständische und machtpolitische Ungleichheit erschwert wurden. Den Ausgleich zwischen dem genossenschaftlichen Prinzip, dessen wichtiger Bestandteil ja die Gleichheit seiner Mitglieder ist, und diesen enormen Unterschieden zu finden war für den Erhalt des Schwäbischen Bundes von essentieller Bedeutung.
Dies wurde durch das – anders als im Reich – streng praktizierte Majoritätsprinzip sowie das freie Mandat der Bundesräte erreicht. Sonst notwendige Demonstrationen des Ranges ihrer entsendenden Obrigkeiten sowie Sessionsstreitigkeiten blieben daher dem Bunde fern. Dadurch war es den Mindermächtigen ermöglicht die Fürsten zu überstimmen
3.1.1. Mitgliederversammlungen
Im spätmittelalterlichen reich spielte sich die politischen Kommunikation im wesentlichen auf Tagungen und Versammlungen ab . Die Ausdehnung des Schwäbischen Bundes verhinderte jedoch dauernde Tagungen und ständische Erwägungen setzten dem weitere Grenzen. So war der Schwäbische Bund ja genossenschaftlich organisiert, was eine Gleichrangigkeit der Mitglieder voraussetzt und beinhaltet. Dem widersprachen natürlich die Ständischen Tatsachen. Aufgrund dessen gab es Vollversammlungen (traditionell “Mahnung” genannt) nur in der Form von ständisch getrennten Tagungen der Städte und des Adels . Diese Vollversammlungen hatten drei wichtige Funktionen: 1. Die Wahlen der Hauptleute und ihrer Räte als Delegierte Entscheidungsträger, 2) die Rechnungslegung, welche meist mit der Wahl verbunden wurde und 3) gemeinsame Stellungnahmen des Standes zu wichtigen politischen Fragen.
Exemplarisch wird nun auf die Adelsbank eingegangen: Bei der Adelsbank beschränkten sich ab 1488 diese Mahnungen auf die jeweiligen Viertel des St. Georgenschildes, in welchen ein Viertelhauptmann und die zugeordneten Räte gewählt wurden. Ganze Mahnungen sollten von den Hauptleuten außerhalb des jährlichen Wahltags nur noch bei wichtigen Sachverhalten, welche ohne eine Mahnung nicht zu behandeln gewesen sind, einberufen werden . Auf Bundesebene ließen sich die Adeligen ausschließlich über ihre Bundeshauptleute und die ihnen zugeordneten Räte als Delegation vertreten, was nach dem Ende der Georgenschild-Gesellschaft sich insoweit änderte, als daß nun eine durch die geschrumpfte Mitgliederzahl leichter zu bewerkstelligende Vollversammlung der ganzen Adels- und Prälatenbank ihre Bundeshauptleute und Räte wieder Direkt (anstatt über den Umweg der Viertel des Georgenschildes) wählte .
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß sich die Mahnungen auf beim Schwäbischen Bund innerhalb der Städte- und der Adels und Prälatenbank i.d.R. auf die Wahl von Delegierten beschränkte