29.12.2025, 00:09
Ist sonst ja auch kein Hinderungsgrund. Und gerade bei einer Sondereinheit, wo es eine immens viel größere Vielfalt an Schützenwaffen gibt erst recht nicht.
Es macht einfach keinen Sinn die Beschaffung eines HK416A7 mit der vorherigen Beschaffung eines G38 oder G28 etc. zu begründen. Nur weil ab 2012 eine HK417 Version zulief, ist das keinerlei Argument für die Beschaffung einer HK416 Version. Eher im Gegenteil.
Es macht einfach keinen Sinn die Beschaffung eines HK416A7 mit der vorherigen Beschaffung eines G38 oder G28 etc. zu begründen. Nur weil ab 2012 eine HK417 Version zulief, ist das keinerlei Argument für die Beschaffung einer HK416 Version. Eher im Gegenteil.
