Vor 4 Stunden
Whataboutismen und Vergleiche zu Deutschland haben hier nur geringen Erkenntniswert. Weisungsabhängige Staatsanwälte—deren schwerwiegende Eingriffe in die Bürgerrechte dem Vorbehalt unabhängiger Richter unterliegen—sind für die Rechtsstaatlichkeit jedenfalls ein geringeres Problem als de facto weisungsabhängige Verfassungsrichter.
Die polnische Justizreform führte zu nichts Geringerem als einer Möglichkeit für die jeweils amtierende Regierung, Disziplinarmaßnahmen gegen Verfassungsrichter zu ergreifen, die einer abweichenden Meinung verdächtig sind. Diejenigen Verfassungsrichter, die dagegen opponierten, wurden vorzeitig entlassen.
Wenn man schon länderübergreifende Vergleiche anstellen will, dann doch bitte zur richterlichen Unabhängigkeit in Deutschland nach Art. 97 GG, die derart weit reicht, dass in diesem unserem Lande ernsthaft höchstrichterlich geklärt werden musste, ob der deutsche Richter gezwungen werden kann, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen (!).
Die polnische Justizreform führte zu nichts Geringerem als einer Möglichkeit für die jeweils amtierende Regierung, Disziplinarmaßnahmen gegen Verfassungsrichter zu ergreifen, die einer abweichenden Meinung verdächtig sind. Diejenigen Verfassungsrichter, die dagegen opponierten, wurden vorzeitig entlassen.
Wenn man schon länderübergreifende Vergleiche anstellen will, dann doch bitte zur richterlichen Unabhängigkeit in Deutschland nach Art. 97 GG, die derart weit reicht, dass in diesem unserem Lande ernsthaft höchstrichterlich geklärt werden musste, ob der deutsche Richter gezwungen werden kann, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen (!).
