24.10.2025, 22:09
(24.10.2025, 21:49)Pmichael schrieb: BGB § 313 hätte hier wenig Aussicht auf Erfolg für Damen. Vor allem wenn man sich die Inflation der relevanten Gütern anschaut, wir sind weit weg von einer Hyperinflation und vor allem ein solcher Vorgang wie beim massiven Inflationsausgleich ist einmalig in Europa gewesen
Für den BGB § 313 braucht es keine "Hyperinflation".
Es reicht grundsätzlich aus, wenn sich Umstände, die von den Parteien bei Abschluss des Vertrags diesem zugrunde gelegt wurden, im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben bzw. sich schwerwiegend verändert haben.
Wenn die Grundannahme für den Vertrag eine jährliche Inflation von z.B. 2 % ist und die im Vertrag so steht, im Nachgang aber 10 % oder mehr an Inflation auftreten (siehe dazu gerne die langen Reihen auf Destatis), dann sind die Prämissen für § 313 gegeben. Ich habe in den letzten Jahren mehrere Verträge genau aus diesem Grund anpassen dürfen - einige sind rausgefallen, weil der Auftragnehmer unfähig oder nicht willens war, den Schaden auch wirklich nachzuweisen.
Bei F126 ist die Anpassung des Vertrages dank unserer 25 Mio. Vorlagen halt einfach nur publik geworden. In anderen Staaten ist das leider sehr viel weniger sichtbar.
Die Presseberichte dazu passen auch in diese Interpreation:
Zitat:Als zweite 25-Mio-Vorlage zur F126 bewilligte der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages heute einen Änderungsvertrag zum Inflationsausgleich. Der Generalunternehmer des Projektes hatte eine Anpassung der bisherigen Preiseskalationsregelungen gefordert. Als Grund wurde die rasant und unerwartet gestiegenen Inflation in Folge der Corona-Pandemie und des Ukraine-Krieges genannt.
Und nein, ein öffentlicher Auftraggeber darf, kann und wird nie ohne entsprechende rechtlich sattelfeste Begründung so einen Inflationsausgleich genehmigen. Dem stehen so einige Gesetze und Vorschriften im Weg, u.a. das deutsche Preisrecht.
(24.10.2025, 21:49)Pmichael schrieb: IT Probleme waren auch seit Jahren bekannt und sollten durch Bufferzeiten abgefangen werden. Inwieweit die Bundesamt unfähig war, die bekannten Probleme richtig zu bewerten, oder Damen hier Vertuschung betrieben hat, wird man wohl nicht mehr abschließend klären können.
Klar könnte man den Sachverhalt aufklären, die Frage ist halt wie üblich nur, ob man die Antwort wissen will

Bei vielen zivilen Auftraggebern - und ich vermute sehr stark auch bei der Bundeswehr - muss jede Konstruktionszeichnung von einer IACS oder dem Auftraggeber selber freigegeben werden. Einer von beiden wird und muss sich doch wundern, wenn er nach Brennbeginn immer noch ein Missverhältnis zwischen "Komplexität des Baus" und "Anzahl der Konstruktionsunterlagen" feststellt
