01.04.2004, 20:22
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@Tom (das meinst Du doch nicht ernst? - ich schiebs mal aufs Datum)
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Haager Landkriegsordnung
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Kriegsverbrechen im VStGB
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insbesondere <!-- m --><a class="postlink" href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vstgb/__11.html">http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vstgb/__11.html</a><!-- m -->
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und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
<!-- m --><a class="postlink" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen_gegen_die_Menschlichkeit">http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen ... chlichkeit</a><!-- m -->
Zitat:Die Iraker hatten verdammt viel Glück das ein humaner Regerierungschef wie Bush an der Macht war. Unter Reagan wäre das noch anders verlaufen..... .Bush hat den Schlamassel doch selbst eingebrockt
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Zitat:Also ich würde anordnen das für jeden toten Amerikaner ein Flächenbombardement durchgeführt wird.(Feldmarschall)
@Tom (das meinst Du doch nicht ernst? - ich schiebs mal aufs Datum)
Zitat:an Stelle der Amerikaner würde ich jetzt schauen wie viele B-52 ich in die Luft kriege und Falludscha tieferlegen...ich zitiere dazu
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Zitat:KriegsverbrechenWIKIPEDA - Links:
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Kriegsverbrechen bezeichnet man im Allgemeinen Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung. Derartige Verstöße stellen etwa die gezielte Tötung der Zivilbevölkerung, Geiselerschießungen, der Gefangenenmord, Einsatz von Giftgas, Ausplünderung oder der systematische Raub von Kulturgütern, sowie jegliche demozidalen Handlungen dar.
Kriegsverbrechen sind in Deutschland im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) geregelt.
Haager Landkriegsordnung
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Kriegsverbrechen im VStGB
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insbesondere <!-- m --><a class="postlink" href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vstgb/__11.html">http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vstgb/__11.html</a><!-- m -->
Zitat:VStGB § 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der KriegsführungInternationale Strafgerichtshöfe
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,
2. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten,
3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, ...
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und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
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