Gestern, 15:42
(Gestern, 14:28)Kongo Erich schrieb: Ich verstehe die Logik dahinter nicht!
Warum soll es nicht möglich sein, das Eigentum desjenigen in Mitleidenschaft zu ziehen, der durch seine persönliche Entscheidung und Handlung die ganze Misere ausgelöst hat?
Und zwar vorrangig gegenüber den Rechten der vielen anderen, die in einem regulären Krieg belastet werden würden.
Es ist hier ja so, dass Donald Trump klar als Präsidetn der United States of America, mithin auch als Oberkommandierender der Streitkräfte, gehandelt hat. Es muss doch daher klar getrennt werden in welcher Funktion gehandelt wird und hier ist es ja die sog. „Official Capacity“, eine amtliche Funktion.
Gem. Art. 4 ARSIWA hat Donald Trump eine Handlung für die USA und nicht für sich selbst vorgenommen.
Ungedachtet dessen, ob es sinnvoller und schonungsvoller wäre einen Anschlag auf das Eigentum des Präsidenten zu verüben, wäre dies ja schlichtweg völkerrechtswidrig.
Auch in deinem Beispiel gedacht dürfte ein Angriff auf den Berghof als völkerrechtswidrig zu beurteilen sein, wenn eben nicht das Ziel verfolgt wird reguläre Kombattanten zu vernichten und militärische Ziele zu erreichen.
In Berlin hingegen kann man ja durchaus davon ausgehen, dass die Bekämpfung der Erreichung von militärischen Zielen diente und eine weitere Verminderung von „Kollateralschäden“ nicht möglich war.
Letztlich kann man ja aber auch kaum von einem privante Akteur - ganz ungeachtet ob dieser simultan der Präsident der USA ist oder nicht - erwarten sich gegen einen staatlichen Akteur zu verteidigen.