17.02.2025, 08:23
Der ganze Sinn und Zweck des 2+4-Vertrags wird schon durch seinen Titel deutlich: "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland". Es fehlen dementsprechend auch irgendwelche Ausstiegsklauseln, aus dem Grund kann der Vertrag auch nicht gekündigt werden und enthält auch keinerlei Sanktionierungsmechanismen gegenüber "Verstößen" (ob es solche überhaupt geben kann ist eine Interpretationsfrage, bei denen sich die Völkerrechtler uneins sind, auch wenn es eine starke Tendenz dahin gibt, dass dem nicht so ist). Um das zu unterstützen wurden auch wesentliche Merkmale als einseitige Erklärungen ausgelegt, die von den vier Mächten lediglich zur Kenntnis genommen wurden. Die wesentliche Aussage ist Artikel 7 Absatz 2: "Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.". Das ist per Definition nur möglich, wenn der Schritt nicht rückgängig gemacht werden kann, gleichzeitig aber das Handeln Deutschlands nicht durch sich selbst beschränkt.
Aus den genannten Gründen braucht es bei einem vermeintlichen Verstoß auch keinen neuen Vertrag, ebenso werden durch einen solchen vermeintlichen Verstoß auch keine anderen Inhalte in Frage gestellt. Insbesondere weil hier Polen erwähnt wurde, der 2+4-Vertrag enthält explizit die Feststellung, dass die Grenze in einem eigenen Vertrag festgelegt wird (Artikel 1 Absatz 2):
"Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag."
Genau das wurde dann mit dem Deutsch-polnischen Grenzvertrag und dem Deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag auch gemacht, wobei diese erst nach dem 2+4-Vertrag in Kraft traten, was ein Zeichen für die Bedingungslosigkeit der entsprechenden Klauseln ist. Ähnliches gilt auch für die Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen aus Deutschland.
Explizit zum Verbot von Kernwaffen sei angemerkt, dass den gängigen völkerrechtlichen Interpretationen nach der 2+4-Vertrag diesbezüglich keinerlei eigene Verpflichtungen enthält, sondern lediglich die vorhandenen internationalen Verträge der damaligen BRD sowie der DDR für das gemeinsame Deutschland fortschreibt, explizit den Atomwaffensperrvertrag. Und der ist im Zweifel kündbar.
Die Diskussion zum Grundgesetz und der Ewigkeitsklausel (die über §146 und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt zumindest theoretisch aufgekündigt werden könnte, wenn auch vermutlich nicht innerhalb der bestehenden Rechtsordnung) bitte ich hier nicht weiter zu führen, sie ist für das Thema auch nicht relevant.
Aus den genannten Gründen braucht es bei einem vermeintlichen Verstoß auch keinen neuen Vertrag, ebenso werden durch einen solchen vermeintlichen Verstoß auch keine anderen Inhalte in Frage gestellt. Insbesondere weil hier Polen erwähnt wurde, der 2+4-Vertrag enthält explizit die Feststellung, dass die Grenze in einem eigenen Vertrag festgelegt wird (Artikel 1 Absatz 2):
"Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag."
Genau das wurde dann mit dem Deutsch-polnischen Grenzvertrag und dem Deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag auch gemacht, wobei diese erst nach dem 2+4-Vertrag in Kraft traten, was ein Zeichen für die Bedingungslosigkeit der entsprechenden Klauseln ist. Ähnliches gilt auch für die Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen aus Deutschland.
Explizit zum Verbot von Kernwaffen sei angemerkt, dass den gängigen völkerrechtlichen Interpretationen nach der 2+4-Vertrag diesbezüglich keinerlei eigene Verpflichtungen enthält, sondern lediglich die vorhandenen internationalen Verträge der damaligen BRD sowie der DDR für das gemeinsame Deutschland fortschreibt, explizit den Atomwaffensperrvertrag. Und der ist im Zweifel kündbar.
Die Diskussion zum Grundgesetz und der Ewigkeitsklausel (die über §146 und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt zumindest theoretisch aufgekündigt werden könnte, wenn auch vermutlich nicht innerhalb der bestehenden Rechtsordnung) bitte ich hier nicht weiter zu führen, sie ist für das Thema auch nicht relevant.