17.02.2025, 01:11
(17.02.2025, 00:44)emjay schrieb: @lime, meine Frage ist, ob eine angedachte EU-Einheit, wo Deutschland lediglich indirekt und auch nicht ausschließlich an Atomwaffen beteiligt ist, unter den Begriff der (mittelbaren) Verfügungsgewalt fällt.
Falls ja, ob eine Kündigung des Atomwaffensperrvertrags ohne Verletzung des 2+4-Vertrags möglich wäre.
Wer genau hat denn die Verfügungsgewalt darüber wenn nicht auch Deutschland? Die EU-Kommission?
Zumindest Rußland wird es wohl so interpretieren. Prinzipiell wäre der Vertrag damit gebrochen. Vermutlich wird man dann hilfsweise einen 1+3 Vertrag aufsetzen oder behaupten dass nur selektiv eine Klausel aufgekündigt wurde. Bewiesen wäre dann allerdings dass eine Kündigung machbar wäre. Andere betroffene Staaten, wie Polen, müssten dann zumindest theoretisch damit rechnen, dass Deutschland zum Beispiel die Landesgrenze zu Polen in Frage stellen könnte. Wer weiss ob man da nicht die Büchse der Pandora öffnet...