18.12.2024, 19:22
Der Fall Jerusalem ist ja ähnlich
https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Annexion
Zitat:Eine A. ist auch dann völkerrechtswidrig, wenn die vorangegangene Gewaltanwendung in Selbstverteidigung und somit gemäß Art. 51 UN-Charta völkerrechtgemäß erfolgte (sogenannte Gegen-A.). So hat die Staatengemeinschaft die von Israel 1967 erklärte A. Ost-Jerusalems nicht anerkannt, obwohl sie den Sechs-Tage-Krieg überwiegend als rechtmäßig beurteilt hat. Dies lässt sich aber nicht mit dem in diesem Fall nicht verletzten Gewaltverbot, sondern nur mit der begrenzten Reichweite des Selbstverteidigungsrechts, das nur zur Abwehr des Angriffs, aber nicht zur eigenmächtigen Ausdehnung des eigenen Staatsgebietes berechtigt, sowie mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker begründen. Es schließt einen Gebietserwerb gegen den Willen des betroffenen Staatsvolkes auch dann aus, wenn der erwerbswillige Staat die Herrschaft über dieses Gebiet im Wege rechtmäßiger Selbstverteidigungshandlungen erlangt hat.
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