23.11.2024, 05:21
"Diplomatische Tradition". Je nun.
Staats- und Regierungschefs genießen im Ausland Immunität vor Strafverfolgung durch die Gerichtsbarkeit des Landes, in dem sie sich aufhalten. Der Diplomatie ist diese Tatsache zweifellos förderlich, sie hat aber mit diplomatischen Traditionen nichts zu tun, sondern ist ein elementarer Grundsatz der Weltordnung: Alle Staaten sind gleich an Rechten und Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Macht. Der Völkerrechtler nennt das par in parem non habet imperium, Gleiche haben über Gleiche keine Gerichtsbarkeit.
Es ist jedoch seit 1946 allgemein anerkannter Grundsatz und integraler Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts, dass Staats- und Regierungschefs keine Immunität vor Strafverfolgung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit besitzen. Und nach dem Weltrechtsprinzip haben alle Staaten das Recht und sogar die Pflicht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verfolgen (mit einer noch anzusprechenden Einschränkung).
Im vorliegenden Fall ist es auch völlig einerlei, dass Israel die Autorität des IStGH nicht anerkennt, weil das humanitäre Völkerrecht gewohnheitsrechtlich alle Staaten bindet. Es entbehrt übrigens nicht einer gewissen Ironie, dass ausgerechnet die USA diese Doktrin so scharf bekämpfen, die sie in Tokio (IMTFE) überhaupt erst ins Völkerrecht eingeführt hatten.
Dass der IStGH ein politisiertes Gericht ist, steht außer Frage, ist aber auch kein Wunder, da alles Recht nur so viel taugt wie die, die es durchsetzen bzw. sich daran halten sollen. Und was das anlangt, ist das Völkerrecht in den letzten Jahrzehnten arg in Mitleidenschaft gezogen worden.
Im Fall Netanjahu gibt es dennoch berechtigten Anlass zur Kritik am Vorgehen des IStGH.
Chefankläger Karim Khan ist erstens politisch voreingenommen und schwerlich in der Lage, mit der nötigen Neutralität einer seiner wichtigsten Aufgaben nachzugehen – auch solche Tatsachen zu ermitteln, die die Beschuldigten entlasten könnten.
Zweitens setzt das Römische Statut (Art. 17 Abse. 1, 2) der Zuständigkeit des IStGH dieselbe Grenze, die auch das Weltrechtsprinzip beschränkt: das sogenannte Komplementaritätsprinzip. Denn es gilt nach wie vor par in parem non habet imperium, und es gilt nach wie vor cuius est solum, d.h. das Prinzip, dass jeder Staat auf seinem Staatsgebiet alleinige Jurisdiktion hat.
Diese Grundsätze werden nur durchbrochen, wenn der eigentlich für die Strafverfolgung zuständige Staat (hier also Israel) entweder faktisch nicht dazu in der Lage ist, die Anschuldigungen zu verfolgen; erkennbar nicht willens ist, die Anschuldigungen zu verfolgen; oder bereits erklärt hat, die Anschuldigungen nicht verfolgen zu wollen.
Die erste mögliche Grundlage scheidet a priori aus (der Norm geht es hier vor allem um Staaten ohne funktionierende Gerichtsbarkeit wie bspw. Somalia). Bleibt also die Frage, ob die israelische Justiz erkennbar nicht willens ist, jemals gegen Netanjahu wegen möglicher Völkerrechtsverstöße zu ermitteln. Doch hat die israelische Justiz bewiesen, dass sie sehr wohl bereit ist, dem Kabinett Netanjahu die Stirn zu bieten. Eben deswegen wollte er sie ja an die Leine legen.
Nun hat Generalstaatsanwältin Gali Baharav-Miara zwar nach Bekanntwerden des Antrags im Mai erklärt, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Daraus kann man aber nicht schlussfolgern, dass die israelische Justiz keine Anschuldigungen gegen Netanjahu untersuchen wird. Sie stellt "nur" das Recht des IStGH infrage, dies selbst zu tun. Insofern sehe ich auch keine Grundlage, vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen.
Vollends merkwürdig wird es, wenn Khan der israelischen Justiz vorwirft, dass sie, wenn sie wirklich gegen Netanjahu ermitteln wollte, genug Zeit dafür gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken: Der Antrag wurde im Mai gestellt, formuliert wurde er im März. Da hatte der Krieg fünf Monate gedauert, und fast die Hälfte dieser Zeit war die israelische Justiz im Rezess. Insofern ist auch diese Auffassung mindestens mal kritikwürdig. Vielleicht mag es Herrn Khan erstaunen, aber ständige Raketeneinschläge sind der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten nicht eben förderlich.
Dass Khan die Haftbefehle gegen die Hamas-Führung und gegen Netanjahu und Gallant am gleichen Tag beantragte, ist natürlich gewollte Symbolik. Ich denke zwar, dass die Israelis den Bogen überspannen, wenn sie von Antisemitismus und der Dreyfus-Affäre unserer Zeit sprechen. Doch steht für mich fest, dass das Verfahren gegen Netanjahu und Gallant vor allem dazu dienen soll, den sogenannten Globalen Süden davon zu überzeugen, dass die westliche Weltordnung durchaus nicht mit zweierlei Maß misst.
Ich habe gestern Abend mal meinen alten Prof gefragt, der prophezeite, dass Deutschland darauf abstellen wird, der Haftbefehl sei unzulässig, weil die Voraussetzungen zu seiner Erteilung im Sinne des Art. 17 nicht vorlagen.
Staats- und Regierungschefs genießen im Ausland Immunität vor Strafverfolgung durch die Gerichtsbarkeit des Landes, in dem sie sich aufhalten. Der Diplomatie ist diese Tatsache zweifellos förderlich, sie hat aber mit diplomatischen Traditionen nichts zu tun, sondern ist ein elementarer Grundsatz der Weltordnung: Alle Staaten sind gleich an Rechten und Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Macht. Der Völkerrechtler nennt das par in parem non habet imperium, Gleiche haben über Gleiche keine Gerichtsbarkeit.
Es ist jedoch seit 1946 allgemein anerkannter Grundsatz und integraler Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts, dass Staats- und Regierungschefs keine Immunität vor Strafverfolgung für Verbrechen gegen die Menschlichkeit besitzen. Und nach dem Weltrechtsprinzip haben alle Staaten das Recht und sogar die Pflicht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verfolgen (mit einer noch anzusprechenden Einschränkung).
Im vorliegenden Fall ist es auch völlig einerlei, dass Israel die Autorität des IStGH nicht anerkennt, weil das humanitäre Völkerrecht gewohnheitsrechtlich alle Staaten bindet. Es entbehrt übrigens nicht einer gewissen Ironie, dass ausgerechnet die USA diese Doktrin so scharf bekämpfen, die sie in Tokio (IMTFE) überhaupt erst ins Völkerrecht eingeführt hatten.
Dass der IStGH ein politisiertes Gericht ist, steht außer Frage, ist aber auch kein Wunder, da alles Recht nur so viel taugt wie die, die es durchsetzen bzw. sich daran halten sollen. Und was das anlangt, ist das Völkerrecht in den letzten Jahrzehnten arg in Mitleidenschaft gezogen worden.
Im Fall Netanjahu gibt es dennoch berechtigten Anlass zur Kritik am Vorgehen des IStGH.
Chefankläger Karim Khan ist erstens politisch voreingenommen und schwerlich in der Lage, mit der nötigen Neutralität einer seiner wichtigsten Aufgaben nachzugehen – auch solche Tatsachen zu ermitteln, die die Beschuldigten entlasten könnten.
Zweitens setzt das Römische Statut (Art. 17 Abse. 1, 2) der Zuständigkeit des IStGH dieselbe Grenze, die auch das Weltrechtsprinzip beschränkt: das sogenannte Komplementaritätsprinzip. Denn es gilt nach wie vor par in parem non habet imperium, und es gilt nach wie vor cuius est solum, d.h. das Prinzip, dass jeder Staat auf seinem Staatsgebiet alleinige Jurisdiktion hat.
Diese Grundsätze werden nur durchbrochen, wenn der eigentlich für die Strafverfolgung zuständige Staat (hier also Israel) entweder faktisch nicht dazu in der Lage ist, die Anschuldigungen zu verfolgen; erkennbar nicht willens ist, die Anschuldigungen zu verfolgen; oder bereits erklärt hat, die Anschuldigungen nicht verfolgen zu wollen.
Die erste mögliche Grundlage scheidet a priori aus (der Norm geht es hier vor allem um Staaten ohne funktionierende Gerichtsbarkeit wie bspw. Somalia). Bleibt also die Frage, ob die israelische Justiz erkennbar nicht willens ist, jemals gegen Netanjahu wegen möglicher Völkerrechtsverstöße zu ermitteln. Doch hat die israelische Justiz bewiesen, dass sie sehr wohl bereit ist, dem Kabinett Netanjahu die Stirn zu bieten. Eben deswegen wollte er sie ja an die Leine legen.
Nun hat Generalstaatsanwältin Gali Baharav-Miara zwar nach Bekanntwerden des Antrags im Mai erklärt, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Daraus kann man aber nicht schlussfolgern, dass die israelische Justiz keine Anschuldigungen gegen Netanjahu untersuchen wird. Sie stellt "nur" das Recht des IStGH infrage, dies selbst zu tun. Insofern sehe ich auch keine Grundlage, vom Vorliegen dieser Voraussetzung auszugehen.
Vollends merkwürdig wird es, wenn Khan der israelischen Justiz vorwirft, dass sie, wenn sie wirklich gegen Netanjahu ermitteln wollte, genug Zeit dafür gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken: Der Antrag wurde im Mai gestellt, formuliert wurde er im März. Da hatte der Krieg fünf Monate gedauert, und fast die Hälfte dieser Zeit war die israelische Justiz im Rezess. Insofern ist auch diese Auffassung mindestens mal kritikwürdig. Vielleicht mag es Herrn Khan erstaunen, aber ständige Raketeneinschläge sind der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten nicht eben förderlich.
Dass Khan die Haftbefehle gegen die Hamas-Führung und gegen Netanjahu und Gallant am gleichen Tag beantragte, ist natürlich gewollte Symbolik. Ich denke zwar, dass die Israelis den Bogen überspannen, wenn sie von Antisemitismus und der Dreyfus-Affäre unserer Zeit sprechen. Doch steht für mich fest, dass das Verfahren gegen Netanjahu und Gallant vor allem dazu dienen soll, den sogenannten Globalen Süden davon zu überzeugen, dass die westliche Weltordnung durchaus nicht mit zweierlei Maß misst.
Ich habe gestern Abend mal meinen alten Prof gefragt, der prophezeite, dass Deutschland darauf abstellen wird, der Haftbefehl sei unzulässig, weil die Voraussetzungen zu seiner Erteilung im Sinne des Art. 17 nicht vorlagen.