03.09.2024, 23:00
Force_B:
Meinst du diesen hier ?
Inwiefern werden dadurch Ukrainer zu Flüchtlingen im Sinne der GFK ? Der Absatz sagt klar aus, dass die Regelungen gelten für 1. Ukrainer / 2. Flüchtlinge im Sinne der GFK in der Ukraine / 3. für Drittstaatsangehörige die länger in der Ukraine gelebt haben. Das heißt nur, dass ein Flüchtling im Sinne der GFK welcher sich bisher in der Ukraine aufhielt ebenfalls diese Regelung nutzen kann.
Er wird dadurch nicht zu einem Flüchtling im Sinne der GFK, denn das ist er ja schon, und auch die Ukrainer werden nicht zu Flüchtlingen im Sinne der GFK, sondern beide getrennte Gruppen unterliegen in Bezug auf den vorübergehenden Schutz hier halt einfach den gleichen Regelungen, wobei diese den Flüchtlingsstatus für die Flüchtlinge im Sinne der GFK (welche dies ja schon vorher waren) nicht aufheben.
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Zitat:Die Regelungen gelten für Ukrainer und Ukrainerinnen, Personen mit einem internationalen Schutzstatus (Genfer Flüchtlingskonvention, offiziell: Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge) in der Ukraine sowie für Drittstaatenangehörige, die schon seit längerer Zeit in der Ukraine leben. Für letztere gelten im Einzelfall nationale Regelungen der Aufnahmestaaten. Die Nationalstaaten müssen zur Abwicklung der Maßnahmen noch die entsprechenden Flüchtlingskontingente (Anzahl der Personen) der EU-Kommission melden.
Inwiefern werden dadurch Ukrainer zu Flüchtlingen im Sinne der GFK ? Der Absatz sagt klar aus, dass die Regelungen gelten für 1. Ukrainer / 2. Flüchtlinge im Sinne der GFK in der Ukraine / 3. für Drittstaatsangehörige die länger in der Ukraine gelebt haben. Das heißt nur, dass ein Flüchtling im Sinne der GFK welcher sich bisher in der Ukraine aufhielt ebenfalls diese Regelung nutzen kann.
Er wird dadurch nicht zu einem Flüchtling im Sinne der GFK, denn das ist er ja schon, und auch die Ukrainer werden nicht zu Flüchtlingen im Sinne der GFK, sondern beide getrennte Gruppen unterliegen in Bezug auf den vorübergehenden Schutz hier halt einfach den gleichen Regelungen, wobei diese den Flüchtlingsstatus für die Flüchtlinge im Sinne der GFK (welche dies ja schon vorher waren) nicht aufheben.