03.09.2024, 11:28
(02.09.2024, 22:17)Quintus Fabius schrieb: Also bitte, die wehrpflichtigen männlichen Ukrainer welche sich aktuell in Deutschland aufhalten unterliegen gerade eben nicht der GFK. Denn sie sind keine Flüchtlinge im Sinne dieser Konvention. Entsprechend wäre es nicht mal im Ansatz ein Verstoß unter ihnen für ein Freiwilligen-Korps zu werben. Am einfachsten und elegantesten wäre es hier aber, dies der Ukraine im Gebiet der BRD zu gestatten.
Und wieso nicht?
Es wird zwar zunächst angenommen das sich ihr Status aus der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV ableitet.
Diese basiert jedoch auf der EU-Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten.
Und darin wird wiederholt auf die GFK und das UNHCR Bezuggenommen (Zusammenarbeit mit und Informationspflicht der UNHCR gegenüber), vor allem aber das die Geltung der GFK von der EU-Richtline nicht berührt wird.
Z.B:
Zitat:(10) Dieser vorübergehende Schutz sollte mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Flüchtlingen in Einklang stehen. Vor allem darf er nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung berühren.