25.08.2024, 16:42
Zitat: Die entfaltet allein im Innenverhältnis eine gewisse Wirkung, siehe z.B. die Neubewertung des Afghanistaneinsatzes in Deutschland. (Durch sie änderte sich nur, welches nationale Recht – StGB oder VStGB – deutsche Gerichte auf deutsche Soldaten anzuwenden hatten.
Auch durch eine Neubewertung des afghanistaneinsatzes hat sich die Anwendung des StGB nicht geändert .
Wir haben weder einen angriffskrieg geführt noch Gegen die Charta der VN verstoßen . Ein angerichtetes massaker wäre auch vor der Umbewertung schon unter VStGB gefallen und eine einsatzbedingte Tötung viel auch nach der Umbewertung weiter unter StGB bis zum Abschluss der Bewertung . Dann wurden sie entweder zu Akten gelegt oder an die jeweilige heimatstaatsanwaltschaft übertragen . Später an Staatsanwaltschaft Kempten.
Auch bei Oberst klein kam das VStGB nicht zur Anwendung. Solange keine von den aufgeführten Verbrechen begangen werden findet es auch keine Anwendung