BGS - Defensive Verteidigung
#21
(24.08.2024, 00:54)Broensen schrieb: Meines Erachtens nach kommt es nur darauf an, dass die Ausgestaltung dieses BGS nicht dem Wortlaut oder der anzunehmenden Intention der entsprechenden Grundgesetzartikel widerspricht. Das ist aber keine große Hürde, da der BGS als Vorläufer, sowohl der Bundespolizei, als auch der Bundeswehr, zu all dem gedacht war, was wir heute auch von einer solchen Institution zu erwarten hätten. Bspw. ist die Auslegung des Art. 12a GG, der die Ableistung des Wehrdienstes beim BGS begründet, auf den BGS von 1968 intentional zu bewerten.
Du irrst, denke ich. Eine historische oder gar teleologische Auslegung ("was wollte der Verfassungsgeber") findet nur ersatzweise statt, wenn die gewöhnliche Methodenlehre bei der Auslegung versagt und/oder das Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt noch nicht bewertet hat.

Damit kommt sie hier nicht in Betracht.

Ibler zieht im Dürig-Grundgesetzkommentar die Grenze der zulässigen Aufgabenübertragung an den [im GG so bezeichneten] Bundesgrenzschutz dort, wo dieser seinen Charakter als Sonderpolizei des Bundes verlöre (Dürig/Herzog/Scholz/Ibler GG Art. 87 Rn. 95 f.) Heißt: Der Gesetzgeber darf den BGS weder zu einer allgemeinen Polizei ausbauen, noch ihm eine originäre Verantwortung für die Landesverteidigung übertragen.

Problematisch ist vor diesem Hintergrund auch der Umstand, dass der BGS, um die Euch vorschwebenden Aufgaben zu übernehmen, personell erheblich aufgestockt werden müsste. Die Zahl der heute knapp 40.000 Beamten im Vollzugsdienst wäre völlig ungenügend. Und schon das Problem der Wehrgerechtigkeit würde eine erhebliche Vergrößerung erfordern, damit die Wehrpflichtigen auch Wehrdienst leisten können. Wir reden hier also von einer Art Ersatzarmee im eher sechs- als fünfstelligen Umfang. Damit schwölle der BGS aber zu einer (vom GG unerwünschten) Konkurrenz für die Bundeswehr heran, und auch die Länder, die die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Polizeiwesen haben, dürften wenig geneigt sein, dem Bund eine paramilitärische Polizei dieser Größe zuzubilligen.

Also, selbst wenn dieser Plan entgegen meiner Annahme verfassungsrechtlich zulässig wäre, eines ist mal sicher: Von einer
(22.08.2024, 18:57)Broensen schrieb: einfacheren verfassungsrechtlichen Umsetzung
kann keine Rede sein. Bevor das alles ausverhandelt, geregelt und finanziert ist, haben wir die ordinäre Wehrpflicht dreimal wieder eingeführt.
(24.08.2024, 00:54)Broensen schrieb: Nun kann man aber eben trotzdem den Begriff Landesverteidigung als den Teil der Verteidigung betrachten, der ausschließlich auf eigenem Territorium stattfindet.
Selbst wenn wir einmal voraussetzen, dass Deutschland – aus welchem Grund auch immer – seine Landesverteidigung auf das Bundesgebiet beschränken würde oder gar müsste, könnte sich im Falle eines Angriffs dennoch die Notwendigkeit ergeben, Bundesgebiet zu verlassen. Um das zu begründen, muss man nicht einmal komplexe taktische oder gar operative Manöver berücksichtigen, es genügt schon, auf die große Reichweite moderner Waffensysteme zu verweisen.

Würden z.B. die Schweizer (damit es nicht immer Russen sind Big Grin) aus Winterthur Konstanz beschießen, wäre es völkerrechtlich völlig legitim, militärisch vernünftig und begriffsnotwendig ein Akt der Landesverteidigung, wenn unser braver BGS aus Konschdanss auf Schweizer Gebiet vorrückte und die Kanonen jenes wilden Bergvolkes zum Verstummen brächte.

Spaß beiseite; ich verstehe auch nicht, warum eine Person, die bereit wäre, zur Verteidigung Deutschlands zu den Waffen zu greifen, diese Bereitschaft beim Überschreiten einer internationalen Grenze einstellen sollte.
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