BGS - Defensive Verteidigung
#14
Der BGS in seiner ehemaligen Form existiert nicht mehr.
Wenn wir hier von neuen Konzepten unter diesem Namen sprechen, dann geht es dabei lediglich darum, es sich zunutze zu machen, dass der Begriff bereits im Grundgesetz verankert ist und dadurch die Möglichkeit eröffnet, eine Wehrpflichtigenorganisation außerhalb der Bundeswehr aufzustellen. Die hat dann mit dem ehemaligen BGS nichts gemeinsam außer dem Namen und eben dieser Verankerung im Grundgesetz.

Und warum überhaupt eine von der BW unabhängige Wehrpflichtigen-Streitkraft aufbauen?
Z.B. weil man so die Bundeswehr von den Altlasten der LV befreien und mit Fokussierung auf BV/IKM weiter professionalisieren kann. Eine reine Berufsarmee ist außerhalb der Landesverteidigung sehr viel effizienter als eine solche, die Rücksicht nehmen muss auf die rechtlichen und sonstigen Besonderheiten von Wehrpflichtigen und die dafür notwendige Strukturen und Personal vorhalten muss.

Hinzu kommen politische Argumente hinsichtlich der einfacheren verfassungsrechtlichen Umsetzung und der zu erwartenden höheren gesellschaftlichen Akzeptanz für eine Wehrpflicht, die ausschließlich der Landesverteidigung und inneren Sicherheit sowie der gesamtgesellschaftlichen Resilienz dient, ohne Bezug zu fragwürdigen Auslandseinsätzen, völlig überteuerter High-Tech-Rüstung, diskussionswürdigen Traditionen und vermeintlichen Skandalen innerhalb der BW.

Ein neu aufzustellender BGS bietet auch sehr viel mehr Spielraum hinsichtlich seiner inneren Organisation und Ausrichtung sowie Aufgabenstellung. Da das Konzept mit einer allgemeinen Dienstpflicht einhergeht, ist das u.a. deshalb von hoher Relevanz, weil es Möglichkeiten eröffnet, mit dem Thema Verweigerung anders umzugehen als bei einem Territorialheer innerhalb der BW. So könnte es bspw. von vornherein auch unbewaffnete Einheiten bei diesem neuen BGS geben, so dass die Hürden für eine Verweigerung eklatant angehoben würden. Keine Pflicht zum "Kriegsdienst mit der Waffe" - also auch keine Kriegsdienstverweigerung nach Art.12a (2) GG, es bleibt lediglich die Totalverweigerung. Innerhalb der BW wäre das kaum umsetzbar.


Ich hab' hier jetzt kein konkret zu bewertendes Konzept vorliegen, da der Vorschlag ja von Quintus kam und noch nicht von ihm ausformuliert wurde, aber es gibt viele denkbare Gründe, warum man sich dem Instrument des BGS bedienen könnte, wenn man beabsichtigt, eine mehr oder weniger allgemeine Wehr-/Dienstpflicht umzusetzen.
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RE: BGS - Defensive Verteidigung - von Broensen - 30.08.2024, 21:00
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