21.08.2024, 20:17
(21.08.2024, 01:46)alphall31 schrieb: Ich glaube in folgendem Schriftstück des wissenschaftlichen Dienstes stand dazu wasDie Ausarbeitung ist aus dem Jahr 2008, weist m.E. Formfehler auf ( ausschl. Darstellung des Schusswaffeneinsatzes, obwohl das Musterpolizeigesetz den Schlagstock als Waffe mitaufführt) und bezieht sich auf die Ausstattung der Landespolizeien. Die Bundespolizei bzw. BGS als Sonderpolizei des Bundes wird in der Abhandlung weitesgehend aussen vor gelassen.
Grenzen der Bewaffnung der Polizei
https://www.bundestag.de/resource/blob/4...f-data.pdf
Dabei führen die Rechtsbestimmungen zum Waffeneinsatz von Hessen, RLP, NRW, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen explizit Ausnahmen für die Bundespolizei bzw. BGS auf.
Richtigerweise schreibt Broensen:
(21.08.2024, 08:36)Broensen schrieb: ...eine allgemeine Einschränkung bei der Bewaffnung des BGS kann ich hier jedoch nicht erkennen, im Gegenteil bezieht sich der Text darauf, inwieweit der BGS seine militärischen Waffen einsetzen darf, wenn er polizeilich tätig ist.
....
U.a. deshalb schrieb ich ja auch schon, dass man bei einem neuen BGS mit Wehrpflichtigen auf die Abgrenzung zur Polizei achten muss.
Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
§ 48 Heranziehung von Dienstpflichtigen
(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.
(2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
Die 1965 herangezogenen Grenzjäger leisteten als Beamter auf Widerruf ihre 18 monatige Grenzschutzdienstpflicht. Waren in diesem Sinne also keine ausgebildeten Polizeivollzugsbeamten (PVB) sondern unterstützten die Wachtmeister und Polizeimeister i. BGS (als Unterführer) innerhalb von grenzpolizeilichen Aufgabenbereichen.
Auch bei einigen Bundesländern ist es auch heute nicht unüblich dass die PVB´s durch eine Wachpolizei im Angestelltenstatus (Hessen, Berlin) oder Freiwilligen Polizeidienst ( Ba-Wü) unterstützt werden.
Im Rahmen der Gefahrenabwehr haben sie weitesgehend ähnliche Befugnisse wie ein PVB, sind jedoch im Gegensatz keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(21.08.2024, 09:43)alphall31 schrieb: Höchstens unter verhälnissmässigkeitsgrundsatz aber das wäre ja nicht GG und könnte geändert werdenDas Prinzip der Verhältnismäßigkeit erstreckt sich vorrangig auf die Angemessenheit des (polizeilichen) Handelns. So ist der Schlagstock im Streifenwagen ein unbedenklicher Gegenstand. Die Betrachtung der abstrakten Einzelfalls entscheided, ob der Einsatz des jeweiligen Wirkmittels durch den Polizisten angemessen ist/war.