09.08.2024, 22:35
(09.08.2024, 21:09)Quintus Fabius schrieb: Ist dem tatsächlich so ? In Bezug auf alle Systeme oder nur in Bezug auf bestimmte Systeme ?
Laut Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie:
Zitat:Nach § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen können die UnternehmenIch kann dies nach der Lektüre des § 12 nicht so ganz nachvollziehen und § 10 gibt den Behörden bei der Genehmingung eigentlich ziemlich viel Freiheit:
der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie unter dieses Gesetz fallende
Rüstungsgüter („Kriegswaffen“) nicht in Vorleistung oder auf Vorrat produzieren, da
deren Herstellung nur aufgrund einer festen Abnahmegarantie in Form von
entsprechend verbindlichen Aufträgen möglich ist. Um Produktion auf Vorrat und das
Anlegen einer „Resilienzreserve“ zu ermöglichen, bedarf es hier einer entsprechenden
Gesetzes-Änderung.
Zitat:(3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.(Teil A der Kriegswaffenliste sind ABC-Waffen, Teil B alles andere)
Für mich sieht es also mehr nach einem Problem in der Genehmigungspraxis aus, aber ich bin kein Jurist.