30.04.2024, 21:30
(30.04.2024, 20:53)DorJur schrieb: Wenn ich das richtig sehe, ist hier überhaupt kein Vergabeverfahren durchgeführt worden. Dann zieht auch § 132 GWB nicht. Auch in der Vergangenheit wurde das so gehandhabt. Leo 2A7V, A6(M)3 und A7A1 wurden auch nicht ausgeschrieben...
Jeder Vertrag des Bundes geht vorher durch eine Vergabe nach VSVgV o.ä. und mündet in einem Vertrag. Der § 132 GWB beschreibt, welche Vertragsänderungen - unabhängig von der Vergabeart, welche zum Vertrag geführt hat - zur Vertragslaufzeit zulässig sind.
Alternativ kann man § 12 VSVgV - Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb heranziehen.
Noch leben wir in einem Rechtsstaat, da kann auch die Bundeswehr nicht Verträge schließen, wie sie gerade lustig ist
Der Vertrag ist sogar bei TED zu finden:
https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/347841-2023