30.04.2024, 20:23
(30.04.2024, 19:53)DorJur schrieb: Ich vermute, dass hier eine grundsätzliche Fehlinterpretation des Rahmenvertrages vorliegt, die sich durch die gesamte Berichterstattung zieht. In den ersten Meldungen zum Rahmenvertrag (123 Leo 2A8) wurde berichtet, dass sich weitere Nationen diesem Vertrag anschließen können. Da stand nicht, dass der Abruf der anderen Nationen aus den 123 Leos erfolgt. In späteren Meldungen wurde das dann aber so interpretiert, als würden die Konditionen nur für insgesamt 123 Leo 2A8 gelten.
Die ersten Meldungen waren von ESuT wie folgt:
Zitat:Die weiteren 105 Kampfpanzer können zur Bestandserhöhung der Bundeswehr genutzt werden oder für Beschaffungen von anderen Nationen. Dafür sind Losgrößen von sieben, acht und 38 Panzern definiert. Es gelten dann für alle Besteller dieselben im Rahmenvertrag festgeschriebenen Konditionen. Der Auftragswert für die weiteren Panzer ist mit 2,4 Milliarden Euro beziffert.
Der Rahmenvertrag enthält somit insgesamt 123 Panzer, davon wurden 18 fest beauftragt, ergibt den Rest von 105.
Tschechien hat 76 aus diesem Vertrag abgerufen, damit verbleibt ein Rest von 29. Jetzt sollen "rund 35" für Deutschland beschafft werden, damit wäre der Rahmenvertrag ausgeschöpft.
Gemäß Vergaberecht kann jeglicher Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber ohne Neuausschreibung einmalig um 50 % des ursprünglichen Auftragswertes (wenn die Voraussetzungen vorliegen) erhöht werden. Nur die Aneinanderreihung von "50 %"-ern aus dem gleichen Grund ist ausgeschlossen.
Damit ist die initiale Begrenzung des Rahmenvertrages bis zu einer gewissen Grenze Schall- und Rauch, wer es genau wissen will, § 132 GWB ist hier einschlägig.