29.01.2024, 11:52
(27.01.2024, 14:56)OlafM schrieb: ... Dazu kommt Art. 4 Abs. 2 EMRK der Zwangs- und Pflichtarbeit verbietet.
Diese Fragen müsste man erstmal lösen, denke ich.
Diese Frage hat man doch schon in Karlsruhe bearbeitet. Die Wehrpflicht ist Rechtskonform wen sie 1. nur eine Weiterbildung im Sinn der Selbstverteidigung ist (vergleichbar dem Erste Hilfe Kurspflicht beim Führerschein), deswegen dürfen Wehrpflichtige auch nicht zu "man könnte es Krieg nennen"-Einsätzen befohlen werden (sondern mussten FWDL machen, wen sie mit wollten)
2. Die Wehrgerechtigkeit gegeben ist (vergleichbar Erste Hilfe Kurs beim Führerschein, jeder der einen Führerschein macht macht auch diesen Kurs) also jeder der im V-Fall eingezogen wird auch diese "Weiterbildung" durchlaufen hat Art12a (1) GG "(1) Männer..." https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ar...t%20werden.
Man achte besonders auf den Verzicht der Worte "Deutsche" oder "Staatsbürger"
Apro po, gesetzeskonform, Art3 (2) GG "... tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Ist schon irgendwie Ironie wen ein Artikel der "Verfassung" gegen einen anderen Artikel der "Verfassung" verstößt, naja, das können wir ja dann in einem Rutsch mit der Wiedereinführung der Wehrpflicht kläre