06.01.2024, 22:15
@Broensen
Der Punkt und mithin das Problem ist dabei aber schlicht, dass eine Teilstreitkraft nur im Sinne des engen grundgesetzlichen Rahmens im Inneren eingesetzt werden kann. Es wäre dann genau kein BGS im alten Sinne, der als Sonderpolizei des Bundes im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 GG sehr leicht im Inneren eingesetzt werden könnte.
Verfassungsrechtlich geht es halt nicht, die Truppe einfach Bundesgrenzschutz zu nennen und den alten Handlungsrahmen damit wieder zu eröffnen. Ein neuer BGS müsste schon wieder als Polizeitruppe konstituiert sein und wäre damit eben kein Vehikel auf das sich eine Wiedereinführung der Wehrpflicht im Schwerpunkt abstützten könnte.
Der BGS in alter Form war eine polizeiliche Sondereinheit und damit keine reguläre Streitkraft. Das Territorialheer war schlicht Teil der Bundeswehr.
Zitat:Ich sehe das als gegeben an. Wir reden über eine Wehrpflichtigen-Streitkraft zur Landesverteidigung.Eben halt nicht. Der BGS in alter Form wäre eine zusätzliche polizeiliche Hilfstruppe neben den regulären Streitkräften. Eine Wehrpflicht ist nur dann möglich, wenn sie sich im Schwerpunkt auch auf die Streitkräfte und Truppenteile erstreckt, die im V-Fall die Hauptlast der Verteidigung tragen. Das hieße hier, das Wehrpflichtige auch mehrheitlich (gerne neben einem neuen BGS) in den Verbänden des Heeres dienen. Die bloße Heranziehung als Hilfstruppen negiert die zwingende Notwendigkeit der Wehrpflicht und entzieht ihr damit die verfassungsrechtliche Legitimation.
Zitat:Und wo ist nun das Problem, wenn der BGS 2.0 per Definition und auch defacto eine Streitkraft ist?Wenn der neue BGS eine Teilstreitkraft sein soll kann man die Einrichtung auch Jägerregiment 1-16 nennen und gut ist es. Gibt dann keinen Grund es BGS zu nennen.
Der Punkt und mithin das Problem ist dabei aber schlicht, dass eine Teilstreitkraft nur im Sinne des engen grundgesetzlichen Rahmens im Inneren eingesetzt werden kann. Es wäre dann genau kein BGS im alten Sinne, der als Sonderpolizei des Bundes im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 GG sehr leicht im Inneren eingesetzt werden könnte.
Verfassungsrechtlich geht es halt nicht, die Truppe einfach Bundesgrenzschutz zu nennen und den alten Handlungsrahmen damit wieder zu eröffnen. Ein neuer BGS müsste schon wieder als Polizeitruppe konstituiert sein und wäre damit eben kein Vehikel auf das sich eine Wiedereinführung der Wehrpflicht im Schwerpunkt abstützten könnte.
Zitat: Abgesehen davon, dass der BGS 2.0 mMn als Teil der regulären Streitkräfte einzuordnen wäre: wo steht das? Und was ist damit überhaupt gemeint? War das Territorialheer Teil der regulären Streitkräfte? Wo ist die Unterscheidung zwischen regulär und irregulär? Muss eine reguläre Streitkraft nur dem BMVg unterstehen oder gibt es irgendwelche Regeln dazu, wie stark die einzelnen Streitkräfte miteinander verbunden sein müssen, um als "regulär" zu gelten?Der Punkt war, dass du die Wehrpflicht nicht eine Polizeiliche Hilfstruppe die irgendwie auch was mit Landesverteidigung macht beschränken kannst. Wenn Wehrpflicht dann auch und gerade in der Bundeswehr an sich. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Art. 12a GG die Wehrpflicht im Vorgriff auf den Verteidigungsfall gründet und nicht als gottgegebene Verfügungsgewalt des Staates über den Untertanen in den Raum stellt. Ebendem muss die Ausgestaltung der Wehrpflicht ihren Legitimationsrahmen auch abbilden, sprich Wehrpflicht muss primär Dienst für die Landesverteidigung sein und die Landesverteidigung darf ohne Wehrpflicht nicht möglich sein. Eine unnötige und entbehrliche Wehrpflicht (in am besten eine Polizeilichen Hilfstruppe) würde dagegen halt mit Art. 2 Abs. 1GG verstoßen und wäre damit verfassungswidrig.
Ich sehe deinen Punkt dabei nicht.
Der BGS in alter Form war eine polizeiliche Sondereinheit und damit keine reguläre Streitkraft. Das Territorialheer war schlicht Teil der Bundeswehr.