(Allgemein) Wiedereinführung einer Wehrpflicht und Personalgewinnung
Nur mal so am Rande: Eine Wehrpflichtigen-Teilstreitkraft für den Heimatschutz ist immer noch eine Streitkraft im Sinne des Grundgesetzes Art. 35 und 87a Abs. 4 GG, mithin unterläge ein Einsatz im Inneren den gleichen Spielregeln wie der regulären Bundeswehr, auch wenn man das Konstrukt BGS nennt.
Und nein, man kann auch nicht den BGS als Polizeitruppe neu aufstellen, mit schwerem Gerät zur Landesverteidigung befähigen und für Einsätze im Inneren als Polizei auftreten lassen.

Dazu:
Zitat:Das Grundgesetz weist dem Bund in Art. 87a Abs. 1 S.1 GG die Kompetenz zu, Streitkräfte aufzustellen. Gemäß Art. 87a Abs. 1 S. 2 GG muss der Bundesgesetzgeber zwingend über die zahlenmäßige Stärke und Grundzüge der Organisation der Streitkräfte entscheiden. Dies stellt sicher, dass der Bundestag die zivile Kontrolle über die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik behält.
Zudem stehen Einsätze der Bundeswehr im Innern13, und damit ein Einsatz militärischer Fähigkeiten im Innern, unter dem Vorbehalt einer ausdrückliche n verfassungsrechtlichen Ermächtigung 14, Art. 87a Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht fordert daher „die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen“15.
Da die Aufstellung von Streitkräften somit Sache des Bundes ist und die Streitkräfte (und damit die militärischen Fähigkeiten der Bundesrepublik) im Innern zudem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingesetzt werden können, wird aus Art. 87a Abs. 1, Abs. 2 GG ein Verbot abgeleitet, dass einzelne Bundesländer eigene Streitkräfte aufstellen oder ihre Polizei durchgehend militärisch auszustatten16. Sehr deutlich beschreibt Isensee dies mit dem Zitat: „Es wäre barer Nonsens, die Polizei mit Abfangjägern auszurüsten“17.
Art. 87a Abs. 1, Abs. 2 GG zieht somit zwar eine, wenn auch nur allgemeine, Grenze bei der Frage nach der zulässige n Bewaffnung der Polizei. Die Grenze zur unzulässigen Aufrüstung (Miliz) dürfte jedenfalls erreicht sein, wenn eine durchgehende Ausrüstung der Polizei mit militärischen Waffen erfolgt. Die vereinzelte Ausstattung mit militärischen Waffen könnte jedoch aus Gefahrenabwehrgründen auch der Polizei und einzelnen polizeiliche n Spezialeinheiten erlaubt sein18.
https://www.bundestag.de/resource/blob/4...f-data.pdf

Im Übrigen dürfte so eine Wehrpflichtigen-Heimwehr-BGS Truppe verfassungsrechtlich dahingehend auf tönernen Füßen stehen, dass sie sich eben von der regulären Bundeswehr abgrenzt und die Wehrpflichtigen dorthin für andere/erweiterte Aufgaben auslagert.
Die verfassungsrechtliche Legitimierung der Wehrpflicht leitet sich aber eben davon ab, dass die Einziehung von Wehrpflichtigen in der allgemeinen Lage zur Verteidigung des Bundesgebietes zwingend notwendig ist. Die Begrifflichkeit Verteidigung ist dabei durchaus eng im Sinne des Art115a GG auszulegen: Angriff des Bundesgebietes /Bündnisgebiets mit Waffengewalt von außen; nicht: Terrorabwehr, Bürgerkrieg, Polizeidienst, Amtshilfe, out of Area oder sonstwas. Das ergibt sich auch aus dem Umstand das die grundgesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst nach Art 12a sich artikelimmanent sehr eindeutig auf eben den V-Fall bezieht und beschränkt. Entsprechend fokussiert in der Zielsetzung hat der Wehrdienst auch zu sein.

Ein Konstrukt, in dem so ein verkappter Heimwehrverein vielleicht noch sekundär oder gar nur tertiär ein wenig das Feld Landesverteidigung bespielt weckt doch große Zweifel an der zwingenden verteidigungspolitischen Notwendigkeit der Wehrpflicht.
Eigentlich ist dieses Konstrukt dann nicht viel anderes als eine allgemeine Dienstpflicht. Das geht halt nicht, auch wenn man die Dienstpflicht olivgrün anstreicht und neben der Betätigung zum Katastrophenschutz und zur Pandemiehilfe noch übt das örtliche Rathaus gegen Rotland abzusichern.
Oder auf den Punkt gebracht: Ein Wehrdienst ohne absoluten Schwerpunkt auf LV geht nicht.
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