13.09.2023, 18:42
Für die Untersuchungshaft muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 bis 130 StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Sie dient ausschließlich dem Zweck, zu verhindern, dass der Beschuldigte bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens sich entweder dem Verfahren durch Flucht entzieht oder er dafür sorgt, dass Beweise verschwinden, oder die Gefahr einer Wiederholung solcher Taten besteht oder (ganz selten) ein absoluter Haftgrund besteht. Es ist also eine vorsorgliche freiheitsentziehende Anordnung. Sie kommt als verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im erkenntnissverfahren zum Einsatz. Sie ist in keinster Weise ein ermittlungsinstrument .
Wenn 80% unschuldig sind sind das Verhältnisse wie in einer banananrepublik.
Was wird den bitte in Frankreich angepackt ? Das ganze ist Nicht mehr wie Schmerzmittel nehmen wenn es weh tut. Die Ursache suchen und angehen , dann würde man was tun .
Wenn 80% unschuldig sind sind das Verhältnisse wie in einer banananrepublik.
Zitat:Ich will ja nicht behaupten, das alles glänzend in FR läuft, aber viele Sachen wurden, werden mindestens angefasst. Und die Migrationspolitik wird wohl eine heißes Diskussionsthema im Herbst werden.
Was wird den bitte in Frankreich angepackt ? Das ganze ist Nicht mehr wie Schmerzmittel nehmen wenn es weh tut. Die Ursache suchen und angehen , dann würde man was tun .