28.01.2023, 21:09
(28.01.2023, 19:33)lime schrieb: Verstehe ich nicht. Das Grundgesetz ist hier doch völlig eindeutig. Ob Bedrohung oder nicht spielt keinerlei Rolle dabei. Der Verteidigungsfall bietet hingegen noch erweiterte Möglichkeiten, von denen man in Friedenszeiten keinen Gebrauch machen kann.Art. 12 a Abs. 1 GG ist kein Blankoscheck sondern kollidiert mit diversen Grundrechten. Insofern muss abgewogen und entschieden werden, ob Umstände vorliegen, die dem Staat diesen recht drastischen Eingriff in die Persönlichkeits -und Freiheitsrechte junger Menschen erlauben.
Freilich hat hier der Staat einen breiten Ermessenspielraum, aber ohne konkrete Sicherheitspolitische Notwendigkeit geht es nicht.
Oder wie es Roman Herzog einmal ausformuliert hat:
„Die Wehrpflicht ist ein so tiefer Eingriff in die individuelle Freiheit des jungen Bürgers, dass ihn der demokratische Rechtsstaat nur fordern darf, wenn es die äußere Sicherheit des Staates wirklich gebietet. Sie ist also kein allgemeingültiges ewiges Prinzip, sondern sie ist auch abhängig von der konkreten Sicherheitslage. Ihre Beibehaltung, Aussetzung oder Abschaffung und ebenso die Dauer des Grundwehrdienstes müssen sicherheitspolitisch begründet werden können.“
Zitat:Und wenn man nur 10% zieht und zwei Drittel ausmustert dann ist das ein Fehler im System der Musterung. Es wäre auch generell besser gewesen viel großzügiger zu verpflichten und eben nicht aus fadenscheinigen Gründen auszumustern.Das war eben kein Fehler im System der Musterung sondern genau so gewollt. Die Bundeswehr bennötigt(w) nur noch einen Bruchteil der potentiellen Wehrdienstler. Gleichzetig mussten sie quasi jeden nehmen, der tauglich war und nicht verweigern mochte. Entsprechend wurde in einem Umfang ausgemustert, der jeder Beschreibung spottete und wiederrum die Wehrgerechtigkeit ad absurdum führte.
Zitat:Ich hatte das jetzt hier wohl zu lange offen und deinen obigen Einwand erst jetzt gesehen. Kein internationales Abkommen kann die Gültigkeit des Grundgesetzes sozusagen im Nachgang brechen.Natürlich nicht, aber sie können den Gesetzgeber in seinem Handlungsspielraum weiter einschränken. Wenn X nach einer Grundgesetzänderung möglich ist hilft dir das nicht weiter, wenn die Bundesrepublik Deutschland parallel internationale Abkommen geschlossen hat die X ebenso untersagen. Damit wäre X nicht grundgesetzwidrig, ginge aber trotzdem nicht solange man sich aus den fraglichen internationalen Abekommen nicht verabschiedet. Und das ist schwierig bis unmöglich und politisches Harakiri.