01.01.2023, 12:15
Zitat:
Im übrigen könnte man noch anmerken, dass das CR223 kein Sturmgewehr ist, sondern ein Halbautomat.
Und die Frage aufwerfen, was mit den Versionen dieses Halbautomaten in anderen Kalibern ist, wie dem CR300, CR6,5 und CR308 ?! Denn im Urteil wird nur von einem Sturmgewehr CR223 gesprochen.
Hab übrigens gerade gesehen, dass sie es jetzt geändert haben und nun von einem Gewehr CR223 sprechen:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoe.../index.php
Und was ich auch nicht kapiere: der Bundeswehr wurde ja das MK556 angeboten, nicht das CR223. Und viele CR223 haben das beklagte Verschlusssystem überhaupt nicht.
Und was wenn das Nichtigkeitsverfahren dann zu einem erneut anderen Urteil führt ? Dann gilt das Patent nicht mehr, aber das Urteil des Landgerichts Düsseldorf weiter ?
Und was ich bei dem Urteil von Düsseldorf auch nicht verstehe: das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil vom September geschrieben - Zitat:
https://www.bundespatentgericht.de/Share...92022.html
Wenn es also teilweise nichtig ist, wie kann man dann in Düsseldorf erklären, dass das Klagepatent aufrecht erhalten worden sei ?!
Beschließend könnte Haenel immer noch beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.
Zitat:Da die Klägerin das Klagepatent in hiesigem Verletzungsrechtsstreit durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, sah die Kammer sich nicht dazu veranlasst, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az.: 7 Ni 29/20) auszusetzen.
Zitat:Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent), das sich mit einer bestimmten Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems beschäftigt. Die Beklagte zu 1) bietet ein Sturmgewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform) an.
Im übrigen könnte man noch anmerken, dass das CR223 kein Sturmgewehr ist, sondern ein Halbautomat.
Und die Frage aufwerfen, was mit den Versionen dieses Halbautomaten in anderen Kalibern ist, wie dem CR300, CR6,5 und CR308 ?! Denn im Urteil wird nur von einem Sturmgewehr CR223 gesprochen.
Hab übrigens gerade gesehen, dass sie es jetzt geändert haben und nun von einem Gewehr CR223 sprechen:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoe.../index.php
Und was ich auch nicht kapiere: der Bundeswehr wurde ja das MK556 angeboten, nicht das CR223. Und viele CR223 haben das beklagte Verschlusssystem überhaupt nicht.
Und was wenn das Nichtigkeitsverfahren dann zu einem erneut anderen Urteil führt ? Dann gilt das Patent nicht mehr, aber das Urteil des Landgerichts Düsseldorf weiter ?
Und was ich bei dem Urteil von Düsseldorf auch nicht verstehe: das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil vom September geschrieben - Zitat:
Zitat:Durch Urteil des 7. Senats des Bundespatentgerichts wurde das Patent dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die beschränkte Fassung gemäß dem Hauptantrag der Beklagten erhielt.
https://www.bundespatentgericht.de/Share...92022.html
Wenn es also teilweise nichtig ist, wie kann man dann in Düsseldorf erklären, dass das Klagepatent aufrecht erhalten worden sei ?!
Beschließend könnte Haenel immer noch beim Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.