04.10.2022, 01:20
(02.10.2022, 22:23)Quintus Fabius schrieb: Und man bedenke noch den Datenschutz: es gab da mal den Fall, dass so eine Drohne in einem entsprechendne Gelände niederging, von selbst, technischer Defekt oder was auch immer. Dann erklärte man dazu, dass man die Aufzeichnungen der Drohne etc nicht auslesen und sich ansehen dürfe, weil dies aus Datenschutzrechtlichen Gründe nicht statthaft - ernsthaft ! Der Fall ist mir selbst aus eigener Anschauung bekannt. Man ging dann mit dieser Drohne zur Polizei und gab sie dort ab, weil keine Stelle ansonsten, auch nicht der Geheimdienst angeblich dazu befugt gewesen wären hier sich die Sache mal genauer anzusehen, weil das ein Verstoß gegen Datenschutz gewesen wäre.
Wie man einen ernsthaften Krieg unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung führen will, entschließt sich meinem Verständnis.
also diese Anektode kann ich nicht ganz nachvollziehen. Damit will ich ausdrücklich nicht sagen, dass es sich so nicht zugetragen hat.
Was heißt in einem entsprechenden Gelände? Bundeswehr? Wenn ja, dann iat es Sache der Feldjäger, diese haben weitreichende Befugnisse und dürfen aucgh siolche Drohen beschlagnahmen. ->Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) .
Im Übrigen regelt das BDSG den Umgang oder besser gesagt der Verarbeitung personenbezogenen Daten. Auslesen von technischen Daten einer "Drohne" die sich unerlaubt im militärischen Sicherheitsbereich aufhält sind davon ersteinmal nicht geschützt und fallen nicht in den Geltungsbereichs des BDSG. Also das Land kann auch trotz BDSG verteidigt werden .