22.07.2021, 16:11
Man sollte hier klar trennen: Die Gängelung und Kontrolle der Justiz ist definitiv ein Bereich, welcher der Grundkonzeption der EU zuwieder läuft.
Nationale Gesetzgebung in Bezug auf irgendwelche sexuellen Minderheiten (welche auch nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik durchaus diskriminiert werden dürften, ja selbst eine strafrechtliche Verfolgung wäre Grundgesetzkonform) sollte hingegen eine rein nationale Angelegenheit bleiben. Und es komme hier keiner mit der EU Menschenrechtskonvention als angeblicher Grundlage (welche in ihrer neuesten Ausführung von dieser Bundesrepublik noch nicht mal ratifiziert wurde und weder ein Recht auf Asyl noch auf beliebige sexuelle Abweichungen kennt). Die Kulturen in Europa sind verschieden und wenn die EU diese Unterschied nicht rechtlich abbilden kann, dann wird sie scheitern. Gerade deshalb soll EU Recht durchaus auch intentional ein lebendes Recht sein, weshalb gemäß dem Europäischen Menschengerichtshof der Grundsatz der praktischen Anwendbarkeit der gewährten Rechte gilt.
Beide Themenfelder sollten deshalb völlig getrennte Bereiche sein und bleiben. Sie werden aber gerade von dieser Bundesrepublik in unangebrachter Weise miteinander vermischt. Man könnte in Bezug auf viele Fragen sowohl in Polen wie auch in Ungarn wesentlich mehr erreichen, wenn man nicht immer alles auf einmal und alles miteinander (verwoben) in unerträglich arroganter Weise einfordern würde.
Nationale Gesetzgebung in Bezug auf irgendwelche sexuellen Minderheiten (welche auch nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik durchaus diskriminiert werden dürften, ja selbst eine strafrechtliche Verfolgung wäre Grundgesetzkonform) sollte hingegen eine rein nationale Angelegenheit bleiben. Und es komme hier keiner mit der EU Menschenrechtskonvention als angeblicher Grundlage (welche in ihrer neuesten Ausführung von dieser Bundesrepublik noch nicht mal ratifiziert wurde und weder ein Recht auf Asyl noch auf beliebige sexuelle Abweichungen kennt). Die Kulturen in Europa sind verschieden und wenn die EU diese Unterschied nicht rechtlich abbilden kann, dann wird sie scheitern. Gerade deshalb soll EU Recht durchaus auch intentional ein lebendes Recht sein, weshalb gemäß dem Europäischen Menschengerichtshof der Grundsatz der praktischen Anwendbarkeit der gewährten Rechte gilt.
Beide Themenfelder sollten deshalb völlig getrennte Bereiche sein und bleiben. Sie werden aber gerade von dieser Bundesrepublik in unangebrachter Weise miteinander vermischt. Man könnte in Bezug auf viele Fragen sowohl in Polen wie auch in Ungarn wesentlich mehr erreichen, wenn man nicht immer alles auf einmal und alles miteinander (verwoben) in unerträglich arroganter Weise einfordern würde.