Heeresdivisionen/brigaden
#28
@Marc79
Okay, jetzt zitier ich mal das GG, nach Art. 65a hat der Bundesverteidigungsminister die Kommandogewalt über die Streitkräfte. Der steht nach Art.65 GG, der Richtlinienkompetenz, Ressortprinzip und Kollegialprinzip regelt.
Ohne GG Kommentar kann ich nix genaues sagen, aber Wortlaut und Gesetzessystematik sprechen dafür, daß 65a der Spezialfall bezüglich des Ressortprinzips zu 65 ist. Da funktioniert die Richtlinienkompetenz des Kanzlers generell, aber faktisch wohl eher nicht, dazu Katz Staatsrecht, 14.Auflage 1999: Rn 413
Zitat:Rechtliches Dürfen ist häufig nicht identisch mit politischem Können pder persönlichem Vermögen; Die Relativierung des Kanzlerprinzips zeigen etwa folgende Personalzahlen: 1994 hatte das Bundeskanzleramt 510 und das Verteidigungsministerium 4900 Planstellen.
Gerhard wird wohl nix dagegen haben, wenn Peter die DSO auflöst.
Die endgültige Lösung dieser staatsrechtlichen Frage ist mir jetzt aber egal, bin zu faul deswegen stundenlang Lektüre zu wälzen.
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