12.07.2014, 15:04
Erich schrieb:Benenne Du doch die Normen aus dem von Dir für wirksam erklärten Kriegsvölkerrecht, die einen unverhältnismäßigen Einsatz gegen Zivilpersonen erlauben. Dessen Anwendungsmöglich ("Recht im Krieg zwischen Staaten") wäre durchaus zu hinterfragen.Äh was? Ist dir immer noch nicht klar, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip null mit deiner Forderung zu tun hat, dass in der Gewaltanwendung ein Gleichgewicht vorherrschen soll?
Siehe dazu meine Ausführungen die bislang völlig ignoriert hast:
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Ich zitiere mich selbst:
Zitat:Ein Beispiel: Ein einzelner mit einer P80 bewaffneter Bankräuber bedroht das Leben von Geisel direkt und unmittelbar. Bedeutet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Polizei dieser Störung der Öffentlichen Sicherheit nur ebenfalls mit einem einzelnen Beamten mit einer einzelnen P7 begegnen darf? Und wenn der Bankräuber einen Schuss auf die Geiseln abgibt, der Beamte das ebenfalls mit nur einem Schuss erwiedern darf?
Natürlich nicht! Da rückt selbstredend das ganz große Orchester an und das SEK wird diesen Herren nach allen Regeln der Kunst mit völlig überlegener Mannstärke und Feuerkraft über den Haufen schießen.
Was dann nach Lage natürlich wunderbar verhältnismäßig ist.
Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt nicht Ausgeglichenheit. Er verlangt einen legitimen Zeck (unstrittig, Einstellung des Raketenterrors) und eine Maßnahme, die geeignet erforderlich und angemessen sein muss.
Ungleichheit in der Ausübung von Gewalt ist NICHT unverhältnismäßig!!!!
Erich schrieb:Maßgeblich wären dann wohl u.a. das Genfer Abkommen von 1949 und ihr erstes Zusatzprotokoll von 1977. Entsprechend diesen Abkommen gelten vor allem vier Personengruppen in internationalen bewaffneten Konflikten als geschützt: [...]Hier geht es darum, dass Zivilisten einen besonderen Schutz unterliegen. Niemand bestreitet das (gut, die Hamas siehts anders), aber nochmal, was hat das mit einem Verbot der Ungleichheit der Gewaltanwendung zu tun???
Du argumentierst hier (nach meinen Dafürhalten absichtlich, weil du weißt das die ursprüngliche Aussage von dir völlig absurd ist) um etwas völlig anderes, um die Frage ob einzelne Aktionen der Israelis bei denen Zivilisten zu Schaden kommen vom Kriegsvölkerrecht gedeckt sind oder nicht.
Das kann man machen und ich werde im folgenden darauf eingehen.
Aber nochmals um es Klarzustellen:
Diese Regelungen haben nichts mit einem angeblichen Verbot der Ungleichheit der Gewaltanwendung zu tun das du den Israelis ständig anhängen wolltest! So ein Verbot gibt es nicht!! Deine Forderung ist nichts als antiisraelische Propaganda.
Keine völkerrechtliche Norm verbietet es dir auf den Angriff mit einer Rakete mit hundert Raketen zu antworten.
Es ist höchstens in der Folge interessant wohin man diese hundert Raketen dann schießt.
Wie kann man das beurteilen?
Ich habe leider sehr wenig Zeit, daher werde ich die Unterschiede zwischen den einzelnen Genfer Abkommen und ihre Anwendbarkeit hier an dieser Stelle nicht aufdröseln.
Hier aber mal die einschlägige Vorschrift zu der Frage on die israelischen Angriffe auf Gaza völkerrechtswidrig sind.
Um das feststellen zu können reicht es nach dieser Vorschrift eben nicht sich darüber politisch korrekt zu empören, dass es zivile Opfer gibt.
Du musst dir vielmehr jeden einzelnen Fall anschauen und die Tatbestandsmerkmale Punkt für Punkt überprüfen. Erst wenn du da Verstöße feststellen kannst wären diese Angriffe eine Verletzung des Völkerrechts.
1. Zusatzprotokoll von 1977 zum Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte von 1949,
Artikel 51 Schutz der Zivilbevölkerung
(interessante Punkt fett)
Zitat:1. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen geniessen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren. Um diesem Schutz Wirksamkeit zu verleihen, sind neben den sonstigen Regeln des anwendbaren Völkerrechts folgende Vorschriften unter allen Umständen zu beachten.
2. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten.
3. Zivilpersonen geniessen den durch diesen Abschnitt gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
4. Unterschiedslose Angriffe sind verboten. Unterschiedslose Angriffe sind
a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden,
b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c)Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden können
und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte unterschiedslos treffen können.
5. Unter anderem sind folgende Angriffsarten als unterschiedslos anzusehen:
a) ein Angriff durch Bombardierung - gleichviel mit welchen Methoden oder Mitteln - bei dem mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen oder zivile Objekte ähnlich stark konzentriert sind, wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden, und
b)ein Angriff, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
6. Angriffe gegen die Zivilbevölkerung oder gegen Zivilpersonen als Repressalie sind verboten.
7. Die Anwesenheit oder Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen dürfen nicht dazu benutzt werden, Kriegshandlungen von bestimmten Punkten oder Gebieten fernzuhalten, insbesondere durch Versuche, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken, zu begünstigen oder zu behindern. Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelner Zivilpersonen nicht zu dem Zweck lenken, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken.
8. Eine Verletzung dieser Verbote enthebt die am Konflikt beteiligten Parteien nicht ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung und Zivilpersonen, einschliesslich der Verpflichtung, die in Artikel 57 vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
Artikel 52, Allgemeiner Schutz ziviler Objekte
Zitat:1. zivile Objekte dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht werden. Zivile Objekte sind alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne des Absatzes 2 sind.
2. Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
3. Im Zweifelsfall wird vermutet, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt, wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus, eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule, nicht dazu verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen.
Ich erwarte jetzt eine ausführliche, Punkt für Punkt Abhandlung der deiner Ansicht nach problematischen Angriffe auf Gaza.
Nur wenn du nachweisen kannst, dass diese Angriffe gegen die zitierten Artikel verstoßen hast du ein Recht die Angriffe als illegitim zu bezeichnen.
[...]
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