28.06.2007, 20:17
Ich habe in den Nachrichten gehört, dass das türkische "Jugendstrafrecht" einfach darin besteht, die Freiheitsstrafe zu halbieren.
In Deutschland ist das auch grundsätzlich strafbar, wenn ein 17jähriger mit einer 13jährigen:
Der 17jährige wird nach Jugendstrafrecht bestraft, was zu einem völlig anderen Sanktionssystem führt.
Und damit wir alle Bescheid wissen, habe ich im Lackner/Kühl mal die Definition von sexueller Handlung nachgeschlagen:
"Sexuelle Handlung ist jede menschliche Handlung, die entweder schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist, dh objektiv geschlechtsbezogen erscheint oder die bei mehrdeutigem äußeren Erscheinungsbild durch die Absicht motiviert ist, sich selbst oder einen anderen geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (abw. die Rechtsprechung, die auf das Gesamturteil eines informierten objektiven Betrachters abstellt. Handlungen lediglich zur Ermöglichung eines beabsichtigten Geschlechtsakts, zB das Herunterreißen von Kleidung, sind nicht schon als solche geschlechtsbezogen, sondern nur dann, wenn sie selbst schon sexuelle Erregung bezwecken."
Na dann...
Entscheidend für den Fall dürfte sein, ob man dem Jungen Vorsatz vorwerfen kann, dh. ob er gewusst hat, dass die Britin unter 14 war. Zumindest wäre das nach dt. Recht so und das türkische Recht ist angeblich dem deutschen nachempfunden.
Bei Einvernehmlichkeit kommt es daher darauf an, wie alt die Britin aussieht, 13 oder 15.
In Deutschland ist das auch grundsätzlich strafbar, wenn ein 17jähriger mit einer 13jährigen:
Zitat:§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Der 17jährige wird nach Jugendstrafrecht bestraft, was zu einem völlig anderen Sanktionssystem führt.
Und damit wir alle Bescheid wissen, habe ich im Lackner/Kühl mal die Definition von sexueller Handlung nachgeschlagen:
"Sexuelle Handlung ist jede menschliche Handlung, die entweder schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweist, dh objektiv geschlechtsbezogen erscheint oder die bei mehrdeutigem äußeren Erscheinungsbild durch die Absicht motiviert ist, sich selbst oder einen anderen geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (abw. die Rechtsprechung, die auf das Gesamturteil eines informierten objektiven Betrachters abstellt. Handlungen lediglich zur Ermöglichung eines beabsichtigten Geschlechtsakts, zB das Herunterreißen von Kleidung, sind nicht schon als solche geschlechtsbezogen, sondern nur dann, wenn sie selbst schon sexuelle Erregung bezwecken."
Na dann...
Entscheidend für den Fall dürfte sein, ob man dem Jungen Vorsatz vorwerfen kann, dh. ob er gewusst hat, dass die Britin unter 14 war. Zumindest wäre das nach dt. Recht so und das türkische Recht ist angeblich dem deutschen nachempfunden.
Bei Einvernehmlichkeit kommt es daher darauf an, wie alt die Britin aussieht, 13 oder 15.