(25.05.2025, 17:37)DopePopeUrban schrieb: Oder anders gesagt, du musst jedes Angebot erstmal ins Auswahlverfahren aufnehmen. Sobald alle Angebote eingeholt sind kannst du aber trotzdem nach Belieben rausschmeißen wen du willst, da kann dich niemand von abhalten.
Genau das Gegenteil ist der Fall:
Der öffentliche Auftraggeber muss nicht jedes Angebot in das Auswahlverfahren aufnehmen, dafür ist der Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet (sofern kein gänzlich offenes Verfahren, wo jeder direkt ein Angebot abgeben darf).
In diesem dürfen objektive Kritieren herangezogen werden, um potentielle Bieter, die man hinterher zur Angebotsabgabe auffordern möchte, zu identifizieren und ungeeignete "auszusortieren".
Der GWB § 123 schreibt vor, wann Teilnehmer zwingend abzulehnen sind, der GWB § 124 gibt fakultative Gründe zur Ablehnung von Bietern vor. Greift jedoch weder GWB § 123 noch § 124 und erfüllt der Bieter alle objektiven Anforderungen aus dem Teilnahmewettbewerb ist er als Bieter auch zuzulassen.
In der Angebotsphase gilt genau das gleiche. Es gibt eine Leistungsbeschreibung mit Kritieren, die Bieter zu erfüllen haben und vertragliche Regelungen, die der Auftraggeber vorgibt (und ggf. mit allen Bieter nachverhandelt). Da somit regulär der Preis allein das ausschlaggebende Zuschlagskritierum wäre (was aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht sein darf), werden regelmäßig "optionale" Forderungen (Soll-Anforderungen) mit in die Leistungsbeschreibung aufgenommen und entsprechend gewichtet. Diese Soll-Anforderungen werden hinterher z.B. mit dem Preis "verrechnet" und bilden das Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebotes.
Die Regelungen der EU und des GWB sind genau dafür gedacht, dass eben nicht "in alter Väter Sitte" aus rein subjektiven Gründen Bieter abgelehnt werden. Damit werden inbesondere die KMU geschützt gegen die großen Konzerne.
Das, was du beschreibst, ist de facto "Willkür" und wird durch das GWB rigoros sanktioniert.
Das gute an der Sache ist: Fliegt ein Bieter raus und das Verfahren war sauber, stellt sich die Schuldfrage normalerweise nicht, dann war der Bieter einfach "zu dumm".
Im Übrigen ist die Durchführung eines Vergabeverfahrens rein zu Zwecken der Markterkundung oder rein der Einholung von Angeboten ohne konkrete Vergabeabsicht ebenso strafbewehrt.
Vergaberecht ist eigentlich ganz einfach