(Allgemein) Wiedereinführung einer Wehrpflicht und Personalgewinnung
@kato

Deswegen meine Wortwahl "orientieren". Das BVerfG-Urteil zur Feuerwehrabgabe kann hier Anhalte liefern. Diese wurde für verfassungswidrig, weil sie nur Männer belaste (Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot) und außerdem Einzelne für das Gemeininteresse der Brandbekämpfung zusätzlich belaste. Die Wehrpflicht jedoch, und die damit verbundene Pflicht, im Falle der Kriegsdienstverweigerung einen Ersatzdienst zu leisten, hat Verfassungsrang. Die Belastung einer Dienst- und Arbeitspflicht (Ersatzdienst) in eine Geldabgabe umzuwandeln, sollte problemlos möglich sein, die Frage wäre nur, wie hoch die Abgabe anzusetzen ist. Hier dürfte insbesondere in die Berechnung einfließen, dass der Kriegsdienstverweigerer in meinem Szenar gegenüber dem Wehrdienstleistenden einen geldwerten Vorteil dadurch gewinnt, dass er früher mit dem Geldverdienen anfängt.

Letztlich ist es eine Frage der Begründung, aber für begründbar halte ich eine solche Abgabe.
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Ein interessanter Gedanke angesichts aktueller Rechtsprechung in dieser Bundesrepublik:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...lank=1.pdf

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/4...slieferung

Zitat:Weder dem GG noch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sei "eine uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auch im Verteidigungsfall" zu entnehmen.

Schließlich seien Grundrechtsverkürzungen im Verteidigungsfall, insbesondere auch in Bezug auf die Gewissensfreiheit, der deutschen Verfassungsordnung nicht fremd, sondern gar in ihr angelegt. In existenziellen Staatskrisen – wie einem völkerrechtswidrigen Angriff mit Waffengewalt – sei eine Aussetzung des Kriegsdienstverweigerungsrechts trotz der sehr hohen Bedeutung von Art. 4 Abs. 3 GG auch in Deutschland "prinzipiell nicht undenkbar", betont der 4. Strafsenat. Folglich sei das Kriegsdienstverweigerungsrecht nicht als ein unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zu begreifen.

Bereitet man hier schon die Zwangseinziehung von Wehrdienstverweigerern vor ?!

Gerade im Krieg also kann man den Kriegs-dienst nicht verweigern, wenn diese Bundesrepublik dies nicht will.

Welch feinsinnige Ironie.
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Das Urteil des BGHs ist nicht ohne Kritik, hier von Kathrin Groh :
Zitat:Der BGH hat am 16.1.2025 einen Beschluss gefasst, der sich folgendermaßen zuspitzen lässt: Im Kriegsfall kann das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG ausgesetzt werden. Eine Verfassungsänderung ist hierfür nach Auffassung des BGH nicht nötig. Vielmehr könnte bereits der einfache Gesetzgeber eine Aussetzung beschließen, da Verkürzungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG für den Verteidigungsfall im Grundgesetz selbst angelegt seien und sich im einfachen Recht bereits spiegelten (BGH Beschl. v. 16.1.2025 – 4 ARs 11/24, Rn. 30 ff., 50). Für deutsche wehrpflichtige Männer würde das bedeuten, dass sie uneingeschränkt zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden dürften – selbst wenn ihr Gewissen es ihnen verbietet, mit Waffengewalt andere Menschen im Krieg zu töten, sobald Deutschland mit völkerrechtswidriger Waffengewalt angegriffen und der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG festgestellt würde.

Das ist falsch. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG ist auf den Kriegsfall zugeschnitten. Sein unantastbarer Kernbereich verlangt gerade für den Verteidigungsfall uneingeschränkte Geltung. Der Kernbereich von Art. 4 Abs. 3 GG ist abwägungsfest. Er darf nicht gegen die Verfassungsgüter der effektiven Landesverteidigung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr aufgerechnet werden, die das BVerfG aus den Art. 12a GG, 73 Abs. 1 Nr. 1 GG und Art. 87a Abs. 1 GG ableitet: Das gesetzesvorbehaltlos gewährte Recht auf Kriegsdienstverweigerung räumt dem Schutz des Einzelgewissens Vorrang selbst gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz ein (BVerfGE 28, 243 [260]). Wieso kommt der BGH zu einem anderen Ergebnis, und wo biegt er falsch ab?

Link zum Rest des Essays.


Zitat:Gerade im Krieg also kann man den Kriegs-dienst nicht verweigern, wenn diese Bundesrepublik dies nicht will.
Kriegsdienst kann man in der BRD eh nicht verweigern nur den Dienst an der Waffe. Und auch das war schon immer nur eine Farce. Die Bundeswehr hat schon im Frieden im Kaltenkrieg gezeigt, das sie die Menschen einziehen wie sie es brauchen, religöse und moralische Überzeugungen sind halt schlecht messbar und unterliegen so immer der Interpretation der BW. Man muss nur das Verweigern in den 2000ern mit dem in den 1970ern vergleichen.
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Zitat:General: Sicherheit „nur durch glaubhafte Abschreckung“

Der Kommandeur Feldheer der Bundeswehr, Harald Gante, bezeichnet den weiteren Aufbau der Abschreckung als unabdingbar für die Sicherheit in Europa. Zugleich sagte er, militärische Aktivitäten möglicher Aggressoren würden genau beobachtet und analysiert.

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Man sollte sich keiner falschen Illusion hingeben. Wenn die Russische Föderation die Möglichkeit und den Eindruck hat, dass sie ihr altes sowjetisches Imperium von Einflusssphären wiederherstellen kann, bin ich davon überzeugt, sie würden es probieren“, sagt Gante.

„Und da gibt es genau eine Möglichkeit, sie davon abzuhalten, und das ist glaubwürdige Abschreckung. Die müssen verstehen, dass sie es nicht schaffen würden und dass sie sich selber schaden“, sagt er. Das sei nicht mit Absichtserklärungen zu schaffen. Die Botschaft müsse sein: „Passt mal auf, versucht es erst gar nicht.“

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Für einen neuen Wehrdienst müssen mehr Unterkünfte her


Die Bundeswehr wartet darauf, ob die künftige Bundesregierung die Entscheidung für einen neuen Wehrdienst trifft und welche Voraussetzungen geschaffen werden sollen. In diesem Jahr könne das Heer 2.500 zusätzliche Soldaten ausbilden, im nächsten Jahr nochmals mehr. Dann - so der General - stößt die vorhandene Infrastruktur an ihre Grenzen und die lange Zeitdauer bis Neu- oder Umbauten wird der limitierende Faktor.

„Das Problem sind nicht die Ausbilder, die wir heute haben, sondern das Problem ist die Infrastruktur. Wenn ich keine Kasernen habe, keine Betten, keine Kompaniegebäude, in denen ich die Soldatinnen und Soldaten unterbringen kann, dann muss ich diese auch gar nicht erst einstellen“, sagt Gante.

Es werde nicht ausreichen, sich beim Wehrdienst ausschließlich auf Freiwilligkeit verlassen, ist er überzeugt. Gante bezieht das aber auch auf die Reserve, also frühere Soldaten, die inzwischen einem Zivilberuf nachgehen und für ein Militärtraining kommen sollen.

„Wenn wir die sogenannte doppelte Freiwilligkeit dort als Maßstab anlegen - das heißt, der Arbeitgeber und die Person müssen mit einer Übung einverstanden sein - wird das nicht funktionieren“, sagt er. Und: „All die zusätzlichen Aufgaben, die wir heute im Bereich Heimatschutz sowie der Landes- und Bündnisverteidigung bewältigen müssen, werden ohne deutlich mehr Personal nicht funktionieren - und das kann man nur mit Wehrpflichtigen machen.“

https://www.saarbruecker-zeitung.de/nach...-124745545

Sehr eindeutige und aufschlussreiche Botschaft von General Gante.

Das Hauptproblem stellen also nicht die Ausbildungskapazitäten in Form von Ausbilder und Ausrüstung dar, sondern vorrangig das Unterkunftsproblem.

Jetzt wäre es interessant zu wissen, von welcher Größenordnung an Rekruten/Wehrpflichten ausgangen wird. Ein gewisser Aufwuchs der Ausbildungskapazitäten bei den aktiven Verbänden scheint ja bereits im Gange zu sein. Für Erreichung des anzunehmenden SOLLs wären demnach aber neue Kasernen notwendig.

(Ob aufgrund der aktuellen, politschen Lage sogar das einfache Inkrafttreten der alten Wehrpflicht möglich wäre?)
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