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Der Schwäbische Bund

1. Historiographie

Als 1707 der Reichsvizekanzler von Seilern eine Anfrage an den Ulmer Rat stellte und um Einsicht auf die schwäbischen Bundesakten bat wurde er noch mit einigen Exzerpten aus dem Archiv und den gedruckten Passagen aus dem zehn Jahre zuvor erschienenen Werk „De pace imperii publica“ von Johann Philipp Datt abgespeist.
Das Ulmer Misstrauen war nicht unbegründet, denn zu dieser Zeit gab es in der Wiener Reichkanzlei Erwägungen die kaiserlichen Erfolge in diesen Jahren zu einer engeren Anbindung der südwestdeutschen Reichsstädte an das Erzhaus zu nutzen.
Traditionell galt der schwäbische Bund als Vorbild für solche Pläne. Als 1789 der Ulmer Geistliche Johann Christoph Schmid anfragte waren solche Skrupel jedoch obsolet geworden.
Angesichts der aktuellen Umbrüche mochte die Wahl solch eines Themas ja sogar aktuelle Bezüge nehmen, war es doch der Schwäbische Bund gewesen, der im Bauernkrieg eine Ordnungsmacht darstellte.
Johann Philipp Datt, Johann Stephan Burgermeister und der Prälat Schmid sind die Ahnherren der Forschungsgeschichte zum Schwäbischen Bund. Bei allen zeigt sich die Wertschätzung für den stabilisierenden Bund.
In dem Diktum von Schmid erwähnt dieser, dass eine deutsche Verfassungsgeschichte ohne die Berücksichtigung des Schwäbischen Bundes unzulänglich sei, was auch Johannes Kuhn 1935 in der Einleitung des von ihm bearbeiteten Reichstagsaktenbandes ebenso wie in Adolf Laufs grundlegender Studie von 1971 zur Kontinuität von Bund und Kreis schreiben.
In den Handbüchern der deutschen Verfassungsgeschichte hat die verfassungsgeschichtlich bedeutendste Einung inzwischen ihren anerkannten Platz in Handbüchern zur deutschen Verfassungsgeschichte.
Die Quellenlage ist gewaltig. Neben den Archiven der beteiligten Reichsstädte und Fürstenhäuser ist auch in den Privatarchiven des niederen Adels eine Vielzahl an Quellen erhalten geblieben.

2. Was war der Schwäbische Bund?

2.1. Zweck

Die Gründung des schwäbischen Bundes entsprang den Intentionen des Kaisers. Es ging demnach bei der Errichtung des Schwäbischen Bundes vordergründig um die Sicherung des 1496 auf Zehn Jahre festgesetzten Frankfurter Landfriedens im süddeutschen Raum, speziell um die Sicherung der schwäbischen Stände, d.h. die materielle wie ideelle Wahrung ihrer Reichsunmittelbarkeit und machtpolitischen Interessen. Das eigentliche Ziel jedoch war es ein politisches und militärisches Gegengewicht gegen die Macht Bayerns und der Schweizer Eidgenossen zu bilden. Die Schwäbischen Stände versprachen sich von dem Schwäbischen Bund neben einer Plattform für innere Dispute ein Machtinstrument gegen die Bayerischen Expansionsinteressen und die Kaiserliche Zentralgewalt. Des Weiteren sicherten sich die Mitglieder Truppenhilfe bei regionalen Aufständen und Revolten zu.
Die ersten Wirkensjahre des Schwäbischen Bundes zeigen, dass er seine Aufgabe und Zielsetzung - in Hinsicht auf die schwäbischen Stände wie auf den habsburgischen Herrscher und trotz aller Variabilität seines Wesens - in vollem Maße erfüllt hat. Dass der Bund ein Bund im Sinne des Kaisers war zeigt sich anhand der Versuche Kaiser Karls V. den Bund zu erneuern..


2.2. Mitglieder
Durch die Befristungen war die Kontinuität des Bundes laufen in Frage gestellt. Dadurch konnte es in seiner Geschichte zu erheblichen Mitgliederschwankungen kommen. Aufgrund der massiven Mitgliederfluktuation ist der Begriff Bund, der das ganze ja als Einheit erscheinen ließe irreführend.

1. Einungsperiode 1488 - 1496.
Den eigentlichen Bund bildeten die in der Gesellschaft mit St. Georgenschild organisierten Adeligen Prälaten sowie die Reichsstädte. Die vier Viertel des Georgenschildes zählten insgesamt 586 Mitglieder.
26 Reichsstädte am 14. Februar : Ulm, Esslingen, Reutlingen, Überlingen, Lindau, Schwäbisch Hall, Nördlingen, Memmingen, Ravensburg, Schwäbisch Gmünd, Biberach, Dinkelsbühl, Pfullendorf, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Leutkirch, Giengen Wangen, Aalen
Im April folgten Weil der Stadt und Bopfingen, im November Augsburg, Heilbronn, Wimpfen und Donauwörth.
Dem Bund entziehen konnte sich fast keiner, nur die mit den Eidgenossen verbundenen oder auf sie Rücksicht nehmenden Städte Rottweil, Buchhorn und Konstanz blieben dem Bund fern.
Mit diesen Mindermächtigen wurden die Fürsten jeweils durch zweiseitige Verschreibungen verbunden, die Hilfsverpflichtungen und Modalität der Streitschlichtung festlegten.
Den Gründungsmitgliedern Sigmund von Tirol (ab 1490 Maximilian) und Eberhard dem Älteren von Württemberg folgten bis 1489: die Markgrafen Friedrich und Sigmund von Brandenburg-Ansbach und Kulmbach, der Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg, Bischof Friedrich von Augsburg sowie Markgraf Christoph von Baden und sein Bruder, Erzbischof Johann von Trier.

2. Einungsperiode 1496 - 1499
In der ersten Bundesverlängerung von 1496 gab es vor allem bei den Fürsten eine hohe Bereitschaft zur Fortsetzung der Einung. Auf städtischer Seite blieben 9 Städte der Verlängerung fern, nur 17 siegelten neu. Kurz vor Beginn des Schwabenkrieges traten Konstanz und das kleine Buchhorn dem Bund noch bei. In den einzelnen Vierteln des St. Georgenschild nahm die Teilnehmerzahl jedoch um bis zu 75% ab.

3. Einungsperiode 1500 - 1512:
Nach 1500 kam es zu deutlichen Änderungen in der Mitgliederstruktur des Bundes. So wurden die Fürsten in die Bundesorganisation aufgenommen, das Georgenschild mit seinen Viertel als Untergliederungen des Adels aufgelöst und die Städtebank wuchs über Schwaben hinaus.
In der Fürstenbank saßen nun Maximilian als österreichischer Erzherzog für Tirol und die Vorlande, der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg, Ulrich von Württemberg, Albrecht von Bayern-München, Markgraf Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Bischof Friedrich von Augsburg und Markgraf Christoph von Baden.
Der Adels- und Prälatenbank gehörten im Verlauf der Einungsperiode 10 Grafen und Herren, 60 Niederadelige und 27 Vertreter des Prälatenstandes an.
Zu den 26 schwäbischen Reichsstädten, bei denen nunmehr Buchhorn an die Stelle Lindaus rückte kamen Nürnberg und sein fränkischer Satellit Windsheim sowie Straßburg und das elsässische Weissenburg hinzu.

4. Einungsperiode 1512/13 - 1523:
In der 4. Einungsperiode zeigt sich am deutlichsten die Kontinuität bei den Städten, denn die 26 Städte blieben geschlossen im Bund, während Straßburg und das elsässische Weissenburg ausschieden. Neben Nürnberg und Windsheim trat nunmehr auch das fränkische Weißenburg dem Bund bei. Beim Adel hingegen setzte sich der Erosionsprozess fort.
Nur noch 6 Grafen und Herren, 25 Ritter und 24 Prälaten hielten dem Bund die Treue. Die markante Veränderung auf der Fürstenbank war das Ausscheiden Württembergs und Badens, Habsburg/Tirol, Mainz, Bayern, der Markgraf von Brandburg-Ansbach/Kulmbach und der Bischof von Augsburg.
Neue Bundesgenossen wurden die Bischöfe von Eichstätt und von Bamberg. Im Kontext des württembergischen Krieges trat schließlich 1519 noch Landgraf Philipp von Hessen bei.

5. Einungsperiode 1523-1534:
Die Städte blieben in der 5. Periode die Konstante, alle 29 verblieben im Bund. Die Adelsbank stabilisierte sich zunächst auf niedrigem Niveau, doch im Gefolge des Zugs des Bundes gegen die fränkischen Standesgenossen traten noch einmal weitere Mitglieder bei, so dass der Adelsbank schließlich mehr Mitglieder als 1512 angehörten:
13 Grafen und Herren, 45 Niederadelige und 33 Prälaten einschließlich der Deutsch-Ordenshäuser. In der Fürstenbank gab es den auffälligsten Zuwachs. So trat Kurpfalz, Pfalz-Neunburg, der Bischof von Würzburg und schließlich Ende 1525 der Erzbischof von Salzburg dem Bund bei.
Insgesamt zeigen sich folgende Kontinuitäten:
Fürstenlager: Habsburg, die Bischöfe von Mainz und Augsburg sowie die fränkischen Markgrafen. Der 1500 aufgenommene bayerische Herzog wurde in der Folgezeit zu einem wesentlichen Garanten der Bundeskontinuität, bis Bayern in den Verlängerungsverhandlungen von 1533/1534 mit dieser Politik brach.
Noch bruchloser war die Kontinuität auf reichsstädtischer Seite, denn mit Ausnahme der Dreijährigen Einung zwischen 1596 und 1499 blieb das Gros der schwäbischen Reichsstädte im Bund. Auch Nürnberg und seine fränkischen Trabanten fügen sich in dieses Bild ein Lediglich die Aufnahme von Konstanz, Straßburg und Weissenburg im Elsass erwies sich als Episode.
Ganz anders war die Mitgliederentwicklung der Adels- und Prälatenbank, die Stehding schrumpfend wirkt. Nur die Angehörigen einiger weniger Familien, wie die Grafen von Oettingen, die Truchsessen von Waldburg, Königsegg, Frundsberg, Hürnheim und die Marschälle von Pappenheim engagierten sich über die gesamte Bundeszeit. Bei den Prälaten allerdings gab es eine gegenläufige Entwicklung. Während der Georgenschild verfiel gelang es offenbar den Prälaten, gerade unter dem Dach des Bundes ihre korporative Organisation und damit auch ihre Reichsunmittelbarkeit zu festigen.
Eine Parallele findet sich hierbei auf der fürstlichen Seite, denn auch dort lässt sich als langfristige Entwicklung ein Zuwachs bei den geistlichen Fürsten beobachten, Beschränkte sich diese Gruppierung zunächst auf Mainz, Trier (bis 1500) und das Bistum Augsburg, so traten 1512 mit den Bischöfen von Konstanz, Eichstätt und Bamberg gleich drei weitere geistliche Fürsten dem Bund bei.
Konnte dies den Wegfall Badens und Württembergs zunächst nicht kompensieren, so tendierte der Bund doch damit zu einer nahezu flächendeckenden Organisation der geistigen Fürstentümer südlich der Mainlinie und östlich des Rheins, eine Entwicklung, die 1522 durch die Aufnahme des wichtigsten geistlichen Territoriums Franken, des Hochstifts Würzburg, und 1525 des Erzstifts Salzburg ihren Abschluss fand.
Die Massierung der geistlichen Fürsten, welche nach 1523 über die Hälfte der Stimmen in der Fürstenbank inne hatten schufen überhaupt erst die Voraussetzungen für das dezidiert altgläubige Agieren des Bundes in den 1520iger Jahren und die wachsenden Friktionen mit der Städtebank.

3. Passt der Schwäbische Bund in die Reichsverfassung?

Der Schwäbische Bund wird von einigen als ein Vorbild für ein Deutsches Reich gesehen. Zwar kann man die Verhältnisse in Schwaben nicht auf das Reich – erst recht nicht auf den Norden – übertragen, aber in einigen Dingen war er doch richtungweisend:
Während der Reichstag Probleme hatte Mehrheitsbeschlüsse zu erlassen und auch für die Abwesenden für verbindlich zu erklären stellte sich dieses Problem beim Schwäbischen Bund nicht ein, da alle Mitglieder sich vorab vertraglich dazu verpflichtet hatten Mehrheitsentscheiden auch nachzukommen. Als weiterer Unterschied zum Reich fällt die Konstruktion des Bundesrates auf, dessen Mitglieder – bei den Mindermächtigen aufgrund Wahl, bei den Fürsten als - Gesandte auf den Bund verpflichtet waren, so dass Entscheidungen gegebenenfalls auch ohne Weisungen ihrer Obrigkeiten gefällt werden konnten.
Im Gegensatz zum Reichstag, der eine Mitgliederversammlung der zugangsberechtigten Reichsstände oder deren Abgesandter war, war das Entscheidungsgremium des Schwäbischen Bundes ein von den Mitgliedern delegierter großer Ausschuss mit Entscheidungsvollmacht. Durch die Zwecksetzung einer Landfriedenseinung waren die Handlungsmuster des Bundes festgelegt.
Die Verrechtlichung der Konflikte kam hierbei den potentiell Schwächeren, den Mindermächtigen zugute, so dass jegliche territoriale Dynamik eingefroren wurde, was den Bund entscheidend für die Konservierung der territorialen Kleinkammerung im Südwesten des reiches machte. Die Reichsjustiz konnte an diese Funktionen nahtlos anknüpfen.
Mit der Ahndung des Landfriedensbruchs von Herzog Ulrich 1519 und dem Zug gegen die fränkische Ritterschaft 1523 sowie der Niederschlagung des Bauernkrieges 1525 konnte der Bund Aufgaben der Landfriedenswahrung im Reich erfüllen, zu denen die Organe des Reiches nicht in der Lage waren. Er agierte also als Exekutive des Reiches.
Mit dem kaiserlichen Privileg, das Recht des Landfriedensbruchs Verdächtigte vor die Bundesversammlung zum Reinigungseid zu zitieren erlangte der Schwäbische Bund ein Recht, das bislang territorienübergreifend nur von Reichsinstitutionen geltend gemacht werden konnte. Die Fortentwicklung der bündischen Schiedsgerichtsbarkeit zum institutionalisierten Bundesgericht war allerdings durchaus zweischneidig, da man sich damit der Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit begab und in Konkurrenz zum Reichskammergericht trat; die bündische Gerichtsbarkeit also im Grunde überflüssig wurde.
4. Organisation

Im Schwäbischen Bund ist eine Tendenz zur zunehmenden Institutionalisierung zu erkennen, vor allem beim Bundesgericht, aber auch beim Bundesrat. So sind neben vorgeblich modernen Elementen auch klassische mittelalterlichen Elementen zu erkennen:
Einerseits ist bei den Bundeshauptleuten eine klare Qualifikation zu erkennen, was dem späteren bürokratischen Denken ähnlich ist. Andererseits ist in den Bundesräten ein außerordentlicher Nepotismus zu erkennen. Allerdings bildeten gerade diese ständeübergreifenden personellen Vernetzungen zusammen mit einer hohen personellen Kontinuität des Führungspersonals wichtige Voraussetzungen für die doch gute Funktionsfähigkeit des Bundes.
Sehr wichtig beim Bund waren die Probleme genossenschaftlicher Organisationsformen, die durch die hohe Fluktuation der Mitglieder und die gewaltige ständische und machtpolitische Ungleichheit erschwert wurden.
Den Ausgleich zwischen dem genossenschaftlichen Prinzip, dessen wichtiger Bestandteil ja die Gleichheit seiner Mitglieder ist, und diesen enormen Unterschieden zu finden war für den Erhalt des Schwäbischen Bundes von essentieller Bedeutung.
Dies wurde durch das – anders als im Reich – streng praktizierte Majoritätsprinzip sowie das bereits erwähnte freie Mandat der Bundesräte erreicht. Sonst notwendige Demonstrationen des Ranges ihrer entsendenden Obrigkeiten sowie Sessionsstreitigkeiten blieben daher dem Bunde fern. Dadurch war es den Mindermächtigen ermöglicht die Fürsten zu überstimmen

Mitgliederversammlungen
Die Politische Kommunikation spielte sich in ganz wesentlichen Massen auf Mitgliederversammlungen ab. Doch alleine die räumliche Distanz zwischen den Mitgliedern ließ keine häufigen Sitzungen zu. Darüber hinaus widersprachen die ständischen Fakten dem genossenschaftlichen Prinzip, weshalb Vollversammlungen der Bundesmitglieder nur in der Form von ständisch getrennten Tagungen der Städte und des Adels stattfanden.
Die Traditionell als Mahnungen bezeichneten und von den jeweiligen Hauptleuten einberufenen Versammlungen hatten vor allem drei Funktionen inne:
- Die Wahlen von Hauptleuten und Räten als delegierten Entscheidungsträgern,
- Die meist mit der Wahl kombinierte Rechungslegung
- gemeinsame Stellungnahmen des Standes zu wichtigen politischen Fragen.
Eine Verbindliche Beteiligung von Vollversammlungen an politischen Entscheidungen war allerdings nur für die Aufnahme neuer Mitglieder vorgesehen.

Bundeshauptleute
Die Bundeshauptleute, das geschäftsführende Direktorium, wurden jährlich auf von ihnen einberufenen Mahnungen zusammen mit den ihnen zugeordneten vier bis zwölf Räten gewählt. Weitere Mahnungen sollten von den Hauptleuten nur in besonders wichtigen Dingen einberufen werden. Ihnen oblag die Einberufung des Bundesrates, welchen sie auch leiteten. Klagen von Mitgliedern ihres Standes wurden zunächst vor sie gebracht, sie leiteten sie dann weiter. Sie schrieben die Bundestage aus, teilten den Mitgliedern Tagesordnung und Tagungsort mit und versendeten die Bundesabschiede. Sie traten nach außen als die Repräsentanten des Bundes auf, blieben aber trotz ihrer Wichtigkeit für die bundesintere Kommunikation an den Bundesrat als höchstes Entscheidungsgremium gebunden.

Bundestage
Das Gremium, das nach dem Wortlaut der Bundesordnungen über die Bundespolitik entschied war der Bundesrat. Er war zuständig sowohl für die schiedsrichterlichen wie auch die exekutiven Belange der Einung. Der Bundesrat tagte ab 1496 mindestens einmal jährlich, legte bei jedem Abschied der Bundesversammlung den Termin der nächsten Versammlung fest und konnte aufgrund von akutem Handlungsbedarf von dem entsprechenden Hauptmann eines jeden Bundesstandes einberufen werden. Der Bundestag tagte im Schnitt meist 4 bis 6 Mal pro Jahr

5. Wo wird er aktiv?

1499 Schweizerkrieg
1504 Landshuter Erbfolgekrieg
1519 Vertreibung Ulrichs von Württemberg
1523 Zug gegen die fränkische Ritterschaft
1525 Bauernkrieg

Ende Februar fiel Herzog Ulrich nach Württemberg ein und veranlasste die Sammlung eines Bundesheers. Nachdem Herzog Ulrich erneut vertrieben war hatte der Befehlshaber Georg Truchseß von Waldburg den Rücken frei um sich gegen die Bauern zu wenden. Von Anfang Februar bis zum Beginn der Kämpfe Anfang April wurden Verhandlungen mit den Bauern geführt, offensichtlich aber nur zu dem Zweck die nötige Zeit für die bündischen Rüstungen zu gewinnen. Am 29. März kam es zu einem ersten kleineren Gefecht bei Laupheim, danach wandte er sich gegen den Baltringer Haufen, der in die Wälder der Schwäbischen Alb flüchtete, wo Reiterei und Geschütze nutzlos gewesen wären. Stattdessen marschierte er gegen den Leipheimer Haufen, vernichtete diesen völlig und ließ die drei Anführer köpfen. Danach zog er wiederum gegen den Baltringer Haufen, der in die Herrschaften Waldburg, Zeil und Wolfegg eingedrungen war und dort die Schlösser belagerte. Truchseß konnte ihn, da er zersplittert war, am 11. April in Einzelgefechten schlagen, und vernichten. Als er daraufhin gegen den Seehaufen zog bestand dieser Haufen jedoch das Gefecht. Als dem Truchseß kund wurde, dass auch der Allgäuer und der Hegauer Haufen heranmarschierten, schloss er am 17. April den Weingartner Vertrag. Danach zog er nach Böblingen gegen den Hellen Haufen und handelte auch mit diesem einen Waffenstillstand aus, den er 12. Mai brach und die Bauern zu einer Entscheidungsschlacht zwang, in der er sie vernichtete. Er errang danach Sieg um Sieg gegen die Bauern, meist durch Verrat oder Bestechung. So ließen am 7. Juni die Würzburger Bürger heimlich die Truppen in die Stadt, wodurch die dort befindlichen 5000 überraschten Bauern zur Kapitulation gezwungen wurden.
Bei dem Allgäuer Haufen, der sich am längsten hielt, entschied ebenfalls Verrat am Ende die Schlacht, weil sich einige Hauptleute und Geschützmeister von Truchseß kaufen ließen, um anschließend den Pulvervorrat zu verbrennen und den Bauernhaufen, strategisch in eine solche Lage zu bringen, dass er von Truchseß besiegt werden konnte. Als sich dann ein Teil der versprengten Truppenteile der Bauern wieder sammelte und verschanzte, ließ Truchseß fast 200 Dörfer in der Umgebung niederbrennen und schnitt ihnen den Nachschub ab, sodass die Bauern im Angesicht ihrer brennenden Häuser und vor Hunger kapitulierten.

6. Involvierung in den Bauernkrieg

29. März 1525 Schlacht bei Laupheim
Anfang April – Verjagen des Baltringer Haufens
4. April 1525 Schlacht bei Leipheim
11. April 1525 Vernichtung des Baltringer Haufens
Keine Entscheidung gegen den Seehaufen
17. April Weingartner Vertrag mit dem Seehaufen, dem Allgäuer Haufen und dem Hegauer Haufen, da diese zu stark waren.
12. Mai Sieg gegen den „Hellen Haufen“ nach Vertragsbruch durch von Waldburg
Anschließend weitere Siege gegen einzelne Bauernhaufen meist durch Verrat oder bewusste Fehlinformation der mit ihnen Verbündeten Städte
7. Juni Würzburg öffnet nach heimlicher Absprache die Tore der Stadt wodurch von Waldburg die dort befindlichen 5000 Bauern und ihre Anführer gefangen nehmen konnte.

In den folgenden Jahren der Reformation zerbricht der Bund 1534 an den unterschiedlichen konfessionellen Standpunkten seiner Mitglieder: die Reichsstädte waren in der Regel reformatorisch, die adligen Territorialherrscher altgläubig (römisch-katholisch).


Erklärungen:
Reichsregiment: Im Zuge der Reichsreform geforderte, noch über dem Kaiser stehende ständische Regierung; erstes Reichsregiment 1500-02; zweites Reichsregiment 1521-30. Beide Reichsregimente scheiterten infolge ihrer Machtlosigkeit und ihres Geldmangels.

1522:
Der Adel, der seinen Einfluss und seine Macht an die Fürsten verlor, und dessen finanzielle Verhältnisse eher schlechter als besser wurden, versuchte eine Säkularisierung der geistlichen Fürstentümer zu erreichen, um sich an deren Gütern zu bereichern. Ein bedeutender Verfechter dieser Politik war der Ritter Franz von Sickingen, ein begeisterter Anhänger Luthers, der unter der Losung "Evangelium, Freiheit, Gerechtigkeit" den Kampf gegen die "Pfaffenherrschaft" aufnehmen wollte und dessen Ziel es war, das geistliche Kurfürstentum Trier in ein weltliches zu verwandeln und sich selbst eine fürstliche Herrschaft zu errichten. So zog er mit einem Heer 1522 nach Trier, wo er allerdings durch die Truppen des Landgrafen von Hessen und des Kurfürsten von der Pfalz, die dem geistlichen Kurfürsten von Trier zur Hilfe gekommen waren, geschlagen wurde und - vom Adel, der durch diese Aktion der Fürsten eingeschüchtert worden war, im Stich gelassen - tödlich verwundet starb.


Georg III. Truchseß von Waldburg-Zeil (1488-1531) war der bekannteste Vertreter seiner Familie im 16. Jahrhundert.

1508 diente er dem umstrittenen Herzog Ulrich von Württemberg, 1516 kämpfte er für Bayern an der Seite Kaiser Maximilians in Oberitalien gegen Frankreich und die lombardischen Städte.

In den Folgejahren führte er vor allem Aufträge für den schwäbischen Bund aus. 1519 vertrieb er in dessen Auftrag seinen ehemaligen Herrn Herzog Ulrich aus Württemberg.

Als Bauernjörg wurde er vor allem durch seine Rolle im Bauernkrieg berühmt und auch berüchtigt. Unter seiner Führung wurde ein Bauernhaufen nach dem anderen zerschlagen.

1525 übernahm er die Statthalterschaft im Herzogtum Württemberg.


Dr. Peter Scheck, Stadtarchivar von Schaffhausen:

„Aber auch auf dem Nordufer des Bodensees wurde die bis dahin herrschende Zersplitterung jetzt weitgehend überwunden. Wenn bisher der große und der kleinere Adel, die geistlichen Herrschaften und die Reichsstädte immer wieder untereinander zerstritten waren und alle gemeinsam der Übermacht Österreichs und der Unberechenbarkeit des Herzogs Sigismund misstrauten, so bahnte sich plötzlich eine Entwicklung an, die recht wohl zu einem ähnlichen Element der Ordnung, des inneren Friedens und der Stabilität werden konnte, wie es die Eidgenossenschaft geworden war. Es war dies der Schwäbische Bund, der im Frühjahr 1488 gegründet wurde. Der Schwäbische Bund sollte den Zusammenschluss aller unmittelbaren Gewalten in Schwaben herbeiführen: des Adels, der geistlichen Fürsten und Prälaten und der Reichsstädte, um unter der Führung des Kaisers für den Landfrieden zu sorgen und der Reichspolitik zu dienen.“
hat das überhaupt jemand gelesen? :heul:
Zitat:Cyprinide postete
hat das überhaupt jemand gelesen? :heul:
Außer du hast 60 Mal auf den Thread draufgeklickt. Wink
Also ich habe es gelesen und ich finde es interesant .....
Sodala...
Das ganze nun etwas ausführlicher und sorgfältiger ausgearbeitet. Wenn mir jemand sagen kann wie man Fußnoten einfügt reiche ich dies gerne nach!


1. Vorwort
Eines der Grundprobleme bei der Reichsreform war die Durchsetzung des Landfriedens. Als wesentliches Instrument zur Durchsetzung desselben hat sich der Schwäbische Bund im südwestdeutschen Raum bewährt. Auch spielte er die entscheidende Rolle in der Niederschlagung des Bauernkrieges. Im folgenden wird nun auf die Struktur und Entwicklung des Schwäbischen Bundes sowie auf seine Involvierung im Bauernkrieg eingegangen.

2. Historiographie
Während zu Beginn des 18. Jahrhunderts der Reichsvizekanzler von Seilern bei der Anfrage um Einsicht der Schwäbischen Bundesakten vom Ulmer Rat noch mit einigen Auszügen aus dem Archiv und dem zehn Jahre zuvor erschienen Werk “De pace imperii publica” von Johann Philipp Datt abgespeist wurde, da es in dieser Zeit vom habsburgerischen Erzhaus versucht wurde nach den kaiserlichen Erfolgen dieser Jahre die Reichsstädte enger an das Erzhaus zu binden . Gegen Ende des 18. Jahrhunderts waren diese Vorbehalte jedoch obsolet geworden, weshalb dem Ulmer Geistlichen Johann Christoph Schmid auch Einsicht gewährt wurde .
Neben Johann Philipp Datt und Johann Christoph Schmid muß auch Johann Stephan Burgermeister zu den Ahnherren der Geschichtsforschung des schwäbischen Bundes gezählt werden . Die von diesen dreien gezeigte Wertschätzung des Schwäbischen Bundes ist auch schon von Zeitgenossen desselben zu erkennen . In der heutigen Geschichtsforschung wird gilt, daß eine Betrachtung der Reichsreformen ohne Miteinbeziehung des Schwäbischen Bundes gar nicht möglich ist .
Die Quellenlage zum schwäbischen Bund ist gewaltig, was, so Carl, die Bearbeitung durch einen einzelnen ausschließt , denn neben den Archiven der Reichsstädte sind auch in den Archiven der beteiligten Fürstenhäuser und in den Archiven der Adelshäuser eine Unmenge erhalten geblieben.

3. Der Aufbau des schwäbischen Bundes
3.1. Organisation
Der schwäbische Bund war eine genossenschaftlich organisierte Einung , die eine Tendenz zur zunehmenden Institutionalisierung erkennen ließ. In diesem Zusammenhang sind Bundesgericht und Bundesrat zu nennen. Im Schwäbischen Bund sind darüber hinaus aber auch neben den klassischen mittelalterlichen Elementen auch Moderne zu finden:
So ist bei den Bundeshauptleuten eine klare Qualifikation zu erkennen , was dem späteren bürokratischen Denken sehr ähnlich ist , während sich bei den Bundesräten der mittelalterliche Nepotismus zeigt .
Allerdings bildeten gerade diese ständeübergreifenden personellen Vernetzungen zusammen mist einer hohen personellen Kontinuität des Führungspersonals wichtige Voraussetzungen für die doch gute Funktionsfähigkeit des Bundes .
Sehr wichtig beim Bund waren die Probleme genossenschaftlicher Organisationsformen, die durch die hohe Fluktuation der Mitglieder und die gewaltige ständische und machtpolitische Ungleichheit erschwert wurden. Den Ausgleich zwischen dem genossenschaftlichen Prinzip, dessen wichtiger Bestandteil ja die Gleichheit seiner Mitglieder ist, und diesen enormen Unterschieden zu finden war für den Erhalt des Schwäbischen Bundes von essentieller Bedeutung.
Dies wurde durch das – anders als im Reich – streng praktizierte Majoritätsprinzip sowie das freie Mandat der Bundesräte erreicht. Sonst notwendige Demonstrationen des Ranges ihrer entsendenden Obrigkeiten sowie Sessionsstreitigkeiten blieben daher dem Bunde fern. Dadurch war es den Mindermächtigen ermöglicht die Fürsten zu überstimmen


3.1.1. Mitgliederversammlungen

Im spätmittelalterlichen reich spielte sich die politischen Kommunikation im wesentlichen auf Tagungen und Versammlungen ab . Die Ausdehnung des Schwäbischen Bundes verhinderte jedoch dauernde Tagungen und ständische Erwägungen setzten dem weitere Grenzen. So war der Schwäbische Bund ja genossenschaftlich organisiert, was eine Gleichrangigkeit der Mitglieder voraussetzt und beinhaltet. Dem widersprachen natürlich die Ständischen Tatsachen. Aufgrund dessen gab es Vollversammlungen (traditionell “Mahnung” genannt) nur in der Form von ständisch getrennten Tagungen der Städte und des Adels . Diese Vollversammlungen hatten drei wichtige Funktionen: 1. Die Wahlen der Hauptleute und ihrer Räte als Delegierte Entscheidungsträger, 2) die Rechnungslegung, welche meist mit der Wahl verbunden wurde und 3) gemeinsame Stellungnahmen des Standes zu wichtigen politischen Fragen.
Exemplarisch wird nun auf die Adelsbank eingegangen: Bei der Adelsbank beschränkten sich ab 1488 diese Mahnungen auf die jeweiligen Viertel des St. Georgenschildes, in welchen ein Viertelhauptmann und die zugeordneten Räte gewählt wurden. Ganze Mahnungen sollten von den Hauptleuten außerhalb des jährlichen Wahltags nur noch bei wichtigen Sachverhalten, welche ohne eine Mahnung nicht zu behandeln gewesen sind, einberufen werden . Auf Bundesebene ließen sich die Adeligen ausschließlich über ihre Bundeshauptleute und die ihnen zugeordneten Räte als Delegation vertreten, was nach dem Ende der Georgenschild-Gesellschaft sich insoweit änderte, als daß nun eine durch die geschrumpfte Mitgliederzahl leichter zu bewerkstelligende Vollversammlung der ganzen Adels- und Prälatenbank ihre Bundeshauptleute und Räte wieder Direkt (anstatt über den Umweg der Viertel des Georgenschildes) wählte .
Zusammenfassend ist also zu sagen, daß sich die Mahnungen auf beim Schwäbischen Bund innerhalb der Städte- und der Adels und Prälatenbank i.d.R. auf die Wahl von Delegierten beschränkte
3.1.2. Der Bundesrat
Die beiden Hauptleute und die 18 Räte, welche je zur Hälfte jährlich von Adel und den Städten gewählt wurden standen an der Spitze des Bundes und bildeten zusammen den Bundesrat der nicht ständig tagte. Da sie sich eidlich daran banden sowohl Städten als auch dem Adle nach bestem Können und Wissen zu helfen und zu raten mußten sie oft, wenn eine Frage anstand die sie, ihre Stadt bzw. ihr Viertel betraf nach der Übergabe ihrer Stimme an einen anderen Bundesrat die betreffende Sitzung verlassen . Wenn einer der Räte unfähig wurde das Amt zu bekleiden oder starb sollte binnen Monatsfrist ein Nachfolger von der entsprechenden Bank berufen werden. Es konnte jeder gewählt werden, es sei denn er lehnte von vorn herein das damit verbundene Richteramt ab . Der Bundesrat sollte die Interessen das Bundes wahren und alle dafür nötigen Maßnahmen ergreifen. Neben der Richterfunktion war es an ihm zu entscheiden inwieweit die Forderungen fremder Gerichte und Personen rechtmäßig waren. Des weiteren entschied der Bundesrat über die Aufnahme neuer Mitglieder . Wichtig hierbei ist, daß der Bundesrat bei der Leitung der Bundesgeschäfte nicht unbeschränkt agieren konnte, sondern an etwaige zuvor gefällte Beschlüsse der Versammlungen der einzelnen Stände gebunden .
Mit der Neuerung der Verfassung des Schwäbischen Bundes von 1500 veränderte sich der Bundesrat deutlich. Statt wie bisher aus 2 Hauptleuten (von Adel und Städten) mit den dazugehörigen 18 Räten zu bestehen, bestand er nun aus 3 Hauptleuten mit 21 Räten, die in gleichen Maßen von Adel, Städten und Fürsten gestellt wurden. Die 7 vertretenen Fürsten (Österreich, Mainz, der Bischof von Augsburg, Bayern, Brandenburg, Württemberg und Baden) hatten je einen Rat zugeordnet, durften aber auch mehr schicken, was ihre eine Stimme jedoch nicht erhöhte . Für den Fall daß ein weiterer mächtiger Fürst dem Bunde beitreten sollte wurde die Vorkehrung getroffen daß dieser dann auch einen Rat erhielt, die Rätezahl der Städte und des Adels aber gleichermaßen erhöht wurden um die Machtgleichheit von Adel, Städten und Fürsten zu wahren .
3.1.3. Die Bundeshauptleute
Die Bundeshauptleute waren weniger die politischen Führer, sie sorgten vielmehr für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes . Sie beriefen nicht nur den Bundesrat ein, ihnen kam auch eine Schlüsselrolle darin zu, so sollten sie doch bei Stimmengleichheit die Entscheidung fällen. Da bis 1500 nur zwei Bundeshauptleute existierten sollte auch bei deren Uneinigkeit das Los entscheiden, was jedoch nie notwendig wurde und nach 1500 obsolet wurde, da ab dann auch die Fürsten mit einem Bundeshauptmann vertreten waren . Wie bereits oben verwähnt sorgten die Bundeshauptleute für das Funktionieren des Schwäbischen Bundes, vor allem zwischen den Tagungen des Bundesrates durch eine geregelte Geschäftsführung. So wurden Klagen von Mitgliedern ihres Standes zunächst an sie geleitet, damit diese dann die Mechanismen des Bundes zur Regelung interner Streitigkeiten in Gang setzen konnten, was sich auch nach 1496, als ein eigenes Bundesgericht eingeführt wurde, nicht änderte. Auch wenn die Bundeshauptleute nach außen als Repräsentanten des Bundes auftraten indem sie die Adressaten von Schreiben an den Bund, als auch die Siegler von Bundesmandaten waren, so oblagen ihnen doch die Regelung der bundesinternen Kommunikation, da alle bundesinterne Korrespondenz von ihnen abgewickelt wurde .

3.1.4. Das Bundesgericht
Mit der Änderung der Bundesverfassung von 1500 wurde auch ein Bundesgericht eingerichtet. An der Stelle des einen Richters, der bislang aus den Räten gestellt wurden traten nun drei Richter, von denen jeweils einer von den Fürsten, dem Adel und den Städten gewählt wurde . Nach dem Grundsatz “actor forum rei sequitur” war jeweils der Richter des eigenen Standes für den Beklagten zuständig, die anderen beiden wurden meist als Beisitzer genommen, wogegen der Beklagte im Gegensatz zum Kläger zu Beginn des Verfahrens Einspruch erheben konnte, was jedoch wohl nicht allzu oft geschah . Die Richter waren stets Männer, die auch im römischen Recht bewandert waren, womit das Bundesgericht die Forderung erfällte, welche beim Reichskammergericht erst 1521 erfüllt wurde . Das die Rechtsgelehrten im Bundesgericht hoch eingeschätzt wurden sieht man daran, daß 4 statt 2 Beisitzer gewählt werden müßten. Durch den reihum von den drei Bänken jährlich neu festgelegten Gerichtsort (der bis auf die Verlegung 1512 von Tübingen nach Augsburg jedoch immer gleich blieb), bei dem die Richter dauerhafte Anwesenheitspflicht hatten (bei Verlassen eines Richters mußten seine Kollegen von ihm Laufend über seinen aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt werden) wurde das Bundesgericht somit ortsbeständig . Erklärte sich ein Richter für befangen oder konnte er aus triftigen Gründen seines Amtes nicht walten war es Aufgabe seines Standes einen Stellvertreter zu benennen .
3.2 Mitglieder
Zunächst einmal ist festzustellen, daß der Schwäbische Bund sich in 5 Einungsperioden unterteilte, in denen eine erhebliche Mitgliederfluktuation vor allem in der Adelsbank stattfand .
In der ersten Einungsperiode 1488 - 1496 bildeten die in der Gesellschaft St. Georgenschild organisierten Adeligen und Prälaten mit 586 Mitgliedern und 26 Reichsstädte , denen im April zwei und im November vier weitere Reichsstädte folgten den eigentlichen Bund . Die Fürsten wurden jeweils durch bilaterale Verschreibungen verbunden, die Hilfsverpflichtungen und die Modalitäten der Streitschlichtung festlegten.
Neben den Gründungsmitgliedern Sigmund von Tirol (ab 1490 Maximilian) und Eberhard dem Älteren von Württemberg verschrieben sich bis 1489 noch die Markgrafen Friedrich und Sigmund von Brandenburg-Ansbach und Kulmbach, der Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg, Bischof Friedrich von Augsburg sowie Markgraf Christoph von Baden und sein Bruder, Erzbischof Johann von Trier .
In der ersten Verlängerung, der 2. Einungsperiode 1496 - 1499 bestand vor allem unter den Fürsten eine Bereitschaft zur Fortsetzung der Einung, da sie ausnahmslos nur Bundesverwandte blieben. Auf städtischer Seite blieben 9 Städte der Verlängerung fern, nur 17 siegelten neu und kurz vor Beginn des Schwabenkrieges traten noch Konstanz und das kleine Buchhorn dem Bund bei. In den einzelnen Vierteln des St. Georgenschild nahm die Teilnehmerzahl jedoch um bis zu 75% ab .
Die 3. Einungsperiode 1500 - 1512 brachte deutliche Änderungen in der Mitgliederstruktur des Bundes. Die Fürsten waren nunmehr nicht mehr nur Bundesverwandte, sondern wurden voll aufgenommen , das Georgenschild wurde aufgelöst und die Städtebank wuchs über Schwaben hinaus. Die Fürstenbank hatte nun 7 Mitglieder , die Adels- und Prälatenbank schrumpfte auf nur noch 10 Grafen und Herren, 60 Niederadelige und 27 Vertreter des Prälatenstandes. Zu den 26 schwäbischen Reichsstädten, kamen noch drei weitere hinzu .
In der 4. Einungsperiode 1512/13 - 1523 erreicht die Adels- und Prälatenbank mit nur noch 65 Mitgliedern ihren Tiefststand , die Fürstenbank vergrößerte sich unter dem Verlust von Baden und Württemberg leicht und die schwäbischen Reichsstädte bilden die Konstante im Bund, während 2 elsässische ausschieden und eine fränkische hinzukamen .
In der 5. Einungsperiode 1523-1534 blieben die Städte allesamt dem Bunde treu, der Adelsbank traten während des Zugs gegen die fränkischen Ritter wieder Mitglieder bei, so daß ihre Zahl wie bereits erwähnt gegenüber der 4. Einungsperiode gestiegen war und der Fürstenbank traten 4 neue Mitglieder bei .

3.3. Zweck des Schwäbischen Bundes
Die Gründung des schwäbischen Bundes entsprang den Intentionen von Friedrich III, dem es vordergründig um die Sicherung des 1496 auf Zehn Jahre festgesetzten Frankfurter Landfriedens im süddeutschen Raum und die Sicherung der ständischen Rechte ging . Darüber hinaus wurde ein politisches und militärisches Gegengewicht gegen die Macht Bayerns angestrebt . Zwar stand der neue Bund durchaus in Konkurrenz zur Eidgenossenschaft, was sich an der Stadt Rottweil beispielhaft zeigte, aber dennoch ist wohl Bayern als dominierender äußerer Gegner zu nennen .

4. Militärische Aktionen des schwäbischen Bundes
Der schwäbische Bund führte eine Reihe von Militärischen Expeditionen und Kriegen, die nun folgend kurz aufgezählt werden: 1499 führte der Schwäbische Bund den Schweizerkrieg und verlor ihn nach Niederlagen in Vorarlberg und bei Konstanz . 1504/05 kämpfte er für sein neues Mitglieds Albrecht von Bayern-München gegen die pfälzische Linie um das niederbayerische Erbe Herzog Georgs . 1512 nahem bündische Truppen Hohenkrähe im Hegau ein um gegen den landfriedensbrüchigen Niederadel vorzugehen und 1519 vertrieb der Bund Herzog Ullrich von Württemberg, welcher sich die Reichsstadt Reutlingen mit Waffengewalt hatte einverleiben wollen . 1523 zog man gegen die fränkischen Ritter rum um Hans Thomas von Absberg, 1525 wurde der Bauernkrieg durch Truppen des schwäbischen Bundes entschieden und 1526 schritt der Bund noch im Salzburger Bauernaufstand ein . Auf die militärischen Aktionen des Schwäbischen Bundes im Bauernkrieg wird nun im folgenden noch näher eingegangen.
5. Der schwäbische Bund im Bauernkrieg
Nach den ersten Erhebungen von Bauern 1524 in Waldshut wollte der Schwäbische Bund noch nicht so recht eingreifen, da er seine Zuständigkeit für die vorländischen Schirmgebiete Habsburgs im Schwarzwald fragwürdig war . Nachdem die Vorbereitungen für ein Eingreifen schleppend begonnen hatten unternahm der Bund einen Vermittlungsversuch mit Waldshut Anfang Januar 1525 Als jedoch Herzog Ullrich Ende Februar in Württemberg einfiel lief die Bündische Rüstungsmaschinerie an, da dies im Gegensatz zu den Bauern als ernstzunehmender Krieg gesehen wurde . Zwar waren die Bauernunruhen und -aufstände inzwischen deutlich angewachsen, so hatten die Bundesräte doch deutlich mehr Angst vor einem Weltuntergangsszenario, welches Horst Carl wie folgend schildert: “Aber nicht der Aufstand der Bauern schreckte die Bundesräte am meisten, sondern die Möglichkeit, daß sich unter der Fahne Herzog Ulrichs alle Bundesfeinde sammeln könnten: An der Spitze der vertriebene württembergische Herzog, in seinem Gefolge die fränkischen Konsorten Absbergs im Hintergrund die unkalkulierbaren Eidgenossen, die Ulrich ihre Knechte zur Verfügung stellten, und dann zu allem Überfluß noch die aufständischen Bauern” . Daß diese Befürchtungen nicht von der Hand zu weisen sind zeigt das Bündnis des Hellen Haufens mit Herzog Ulrich im Mai 1525 . Nachdem Georg Truchseß von Waldburg Herzog Ulrich mit dem Bundesheer Mitte März vertrieben hatte bestand die Möglichkeit gegen die Bauern vorzugehen. Von Anfang Februar bis zum Beginn der Kämpfe Anfang April wurden Verhandlungen mit den Bauern geführt, offensichtlich aber nur zu dem Zweck die nötige Zeit für die bündischen Rüstungen zu gewinnen . Daß die Bauern mit dem Bund verhandelten zeigt, daß sie ihn als Schiedsgericht akzeptierten und gemäß der bündischen Konfliktregelung zu handeln bereit waren . Einen von der Bundesversammlung mit den Bauernvertretern vereinbarter Stillstand der die letzten Schlichtungsvorschläge des Bundes den Bauern zu unterbreiten ermöglichen sollte wurde von den Bundesräten eingehalten . Selbst nach Angriffen der Bauern auf Schlösser und übergriffen der Landsknechte am 25. März marschierte das Bündische Heer zwar schon, setzten die Städte ihre Vermittlungsversuche fort . Erst als die Verhandlungen von Seiten der Bauern abgebrochen wurden war der Weg frei sie nun zu offiziellen Bundesfeinden zu erklären . Am 4. April gingen die Bündischen Truppen gegen die Bauern in Leipheim bei Ulm vor und obwohl diese kampflos aufgaben wurden Hunderte oder gar Tausende auf der Flucht erschlagen, am nächsten Tag sechs bis sieben Rädelsführer und ihr Anführer hingerichtet, sowie die Städte Günzburg und Leipheim zur Plünderung freigegeben . Davon beeindruckt baten viele der Bauern des Baltringer Haufens um Gnade und die meisten unterwarfen sich bedingungslos . Nachdem er seine eigenen Bauern in Wurzach geschlagen hatte zog Georg Truchseß von Waldburg nach Gaisbeuren gegen Seehaufen, welcher sich nach Weingarten zurückzog und dort eine strategisch bessere Position einnahm . Da sie zahlenmäßig überlegen waren und zu ihrer Unterstützung 8000 Allgäuer und 4000 Hegauer Bauern heranrückten führten Verhandlungen mit den Bauern am 17. April zum Weingartner Vertrag, der ein bauernfreundliches Schiedsgericht stellen sollte und somit den dortigen Aufstand unblutig beendete bis sich Anfang Mai 2000 bei Kempten versammelte Bauern doch gegen die Annahme des Vertrages entschieden .
Am 10. Mai stand der Truchseß dem Hellen Haufen bei Herrenberg gegenüber, wagte jedoch wegen der guten Stellung der Bauern nicht anzugreifen. Als sie in der Nacht die Stadt aufgaben zogen sie sich zwischen Sindelfingen und Böblingen in eine von einer Wagenburg geschützten Stellung zurück. Den von der Vorhut der Bauern besetzten Galgenberg konnte der Truchseß nach dem Seitenwechsel der Stadt Böblingen einnehmen und von dort aus den Haufen mit Geschützen bestreichen . Noch ehe das bündische Fußvolk die Bauern erreichte ergriffen diese die Flucht wobei der darauf folgenden 10km Verfolgung 2000 bis 3000 erstochen wurden . Damit war der Aufstand in Württemberg beendet.
Am 21. Mai wurde Weinsberg, von seinen Männern verlassen, niedergebrannt, nachdem man alle Frauen und Kinder aus der Stadt getrieben hatte . Statt direkt nach Würzburg zu ziehen zog der Truchseß ins Neckargebiet um dem Pfalzgrafen zu helfen, wobei sich unterwegs viele Städte und Dörfer unter Auslieferung der Anführer mit der Hoffnung um eine Milde Strafe ergaben . Nach der Vereinigung mit dem Pfalzgrafen am 28. Mai bei Neckarsulm zog man nun gen Würzburg, da alle Aufstände im Neckargebiet niedergeschlagen worden waren .
In Würzburg konnte die Feste Marienberg den Bauern standhalten, welche nach 3 Wochen Herrschaft über die Stadt durch das Herannahen des Schwäbischen Bundes unter Druck gerieten. Am 2. Juni versuchten die Bauern den Schwäbischen Bund am Tauberübergang zu hindern was in Königshofen in einer Schlacht mündete, bei der die Bauern vernichtend geschlagen wurden und rund 7000 Mann Verluste zu beklagen hatten . Zwei Tage später würde die Wagenburg des Würzburger Ersatzheeres durch Kanonenschüsse auseinandergetrieben, was kaum einer der 5000 Bauern überlebte . In Bamberg, das sich bald danach auf Anraten Nürnbergs auf Gedeih und Verderben ergeben hatte gab es einige Hinrichtungen durch den Schwäbischen Bund .

6. Fazit
Ein Urteil des in einem Nürnberger Ratsbuch verzeichneten “Bedenkens für rö. Kai. M., besser ordnung, Fried und recht in teutscher Nation zu erhalten, böse Praktik und trennung der stende Zufuhrkommen, doch alles unvergriffenlicht, niemand zu Nachteil und auf verstendige Verpesehrung” aus dem Jahr 1537 ist “in summa der bund zu Schwaben das ordentlich wesen teutscher nation gewest, welcher bund auch von menniglich geforcht und in vil weg den landfriden und recht beschutzt und erhalten hat.” zeigt die Bedeutung, die dem Schwäbischen Bund von Zeitgenossen beigemessen wurde. Als weitere Beispiele dafür wäre auch die Anwesenheit eines Gesandten des französischen Königs zu nennen, der bei dem letzten Bundestag vom Dezember 1533 dem ganzen eine dem Reichstag nahekommende politische Bedeutung und Anerkennung zuwies oder die Versammlung der rheinischen Reichsstädte Ende Oktober 1498 in Worms, die über einen ähnlichen Zusammenschluß nachdachten und dabei auch erwogen das Bündnis auf Fürsten, Grafen, Herren und Adlige auszudehnen .


7. Literatur- und Quellenliste:

- BOCK Ernst, Der Schwäbische Bund und seine Verfassungen (1488-1534). Ein Beitrag zur Geschichte der Zeit der Reichsreform, Breslau 1927.
- BRANDT Otto S., Der deutsche Bauernkrieg, Jena 1929.
- BUSZELLO Horst; BLICKLE Peter; ENDRES Rudolf, Der deutsche Bauernkrieg, Paderborn; München u.a. 1995.
- CARL Horst, Der Schwäbische Bund 1488-1534. Landfrieden und Genossenschaft im Übergang vom Spätmittelalter zur Reformation, Leinfelden-Echterdingen 2000.
- DATT Johann Philipp, Volumen rerum germanicarum Novum, sive de pace imerpii publica libri V, Ulmae 1698
- FRANZ Günther, Der Deutsche Bauernkrieg, Darmstadt 1984.
- HESSLINGER Helmo, Die Anfänge des Schwäbischen Bundes. Ein Beitrag zur Geschichte des Einungswesens und der Reichsreform unter Kaiser Friedrich III, Ulm 1970.
- PRESS Volker, Das Alte Reich. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1997.
- LAUFS Adolf, Der Schwäbische Kreis. Studien über Einungswesen und Reichsverfassung im deutschen Südwesten zu Beginn der Neuzeit, Aalen 1971.
- MOLITOR Erich, Die Reichsreformbestrebungen des 15. Jahrhunderts bis zum Tode Kaiser Friedrichs III., Aalen 1969.
- SCHMIDT Georg: Der Städtetag in der Reichsverfassung. Eine Untersuchung zur Korporativen Politik der Freien und Reichsstädte in der Ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, Stuttgart 1984.
Ist das nicht was für Wikipedia???
Nein, das ist was für die Uni Wink
Studierst du Geschichte oder sowas in der Art?
Also wenn ic hmal Zeit hab dan werde ichs mir auch mal durchlesen hab nur grad wenig davon(trotz Ferien).....Sad
Zitat:Cyprinide postete
Nein, das ist was für die Uni Wink
Ich poste meine Ergüsse zur Konzernrechnungslegung ja auch nicht hier :rofl:

Aber es ist ja ein militärischer Bezug vorhanden, also, als konstruktiv zu verstehende Kritik:

Was passierte mit dem Schwäbischen Bund? Gibt es den noch? Wenn "Nein" - Seit wann?
Der schwäbische Bund ist 1534 aufgrund von konfessionellen Spannungen zerbrochen. Die 5. Einung wurde nicht verlängert, da die Reichsstädte als wesentlicher Bestandteil des Bundes inzwischen reformatorisch waren während die Adels- und Prälatenbank genau wie die Fürstenbank von geistlichen altgläubischen(katholisch) Mitgliedern dominiert wurde.
Wirklich sehr interessant und bis dato auch der einzige Text den ich dazu kenne. Wenn es in der Qualität nun mit den Kreuzzügen weitergehen sollte, weiß ich gar nicht wie ich da noch mithalten könnte....
Naja, im Gegensatz zu meinem aus dem Kopf geschrieben Beitrag zu den Armeen der Antiker ist diese Arbeit halt ordentlich recherchiert - und genau wie die über die Goten auf Quellenarbeit basierend.
DUmm ist auch daß ich nicht weiß wie ich hier einen Fußnotenapparat einfügen kann ohne alles nochmal manuell zu machen... Denn alleine die Fußnoten sind vermutlich 4 Seiten lang...

Wegen des Kreuzzugs werde ich mich auch an die Gesta francorum et aliorum hierosolimitanorum ranmachen um möglichst nah am Original zu sein.

Diese Quelle ist sehr gut ediert in "The Deeds of the Franks" - Autor ist mir immo umbekannt, sollte aber mit einem vernünftigen OPAC zu finden sein. Allerdings setzt das neben Englischkenntnissen, einem Sprachverständnis für 1000 Jahre alte Sprache auch gute Lateinkenntnisse voraus...